rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 22.12.2000; Aktenzeichen S 2 RJ 988/98 A)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der am 1941 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und in Bosnien wohnhaft. In Bosnien hat er in der Zeit vom 22.11.1960 bis 13.06.1979 insgesamt 5 Jahre 8 Monate und 15 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt. Er ist nach dortigen Rechtsvorschriften als Invalide der 1.Kategorie anerkannt und bezieht vom Sozialversicherungsträger Bosnien und Herzigowina in Mostar seit 13.06.1997 Invalidenrente.

In der Zeit vom 18.01.1966 bis 07.11.1973 war er versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt und hat in dieser Zeit insgesamt 89 Monate Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung zurückgelegt. Vom 01.07.1979 bis 1994 war er in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt und hat in diesen Zeitraum für 81 Monate Pflichtbeiträge zur Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV) entrichtet.

Mit Schreiben vom 20.10.1995, eingegangen am 06.11.1995, beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.1998 ab. Der Kläger erfülle angesichts seines Versicherungsverlaufs nicht die besonderen mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten einschränkenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er habe zwar die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten bereits 1984 erfüllt, jedoch in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung und auch keine sonstigen versicherungsrechtlich zu berücksichtigenden Zeiten ab 13.06.1979 mehr zurückgelegt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 06.11.1990 bis 05.11.1995 seien keine in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigungsfähigen Zeiten zurückgelegt worden.

Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Er sei in diesem Zeitraum versicherungspflichtig in der Schweiz beschäftigt gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die vom Kläger in der Schweiz zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten seien in Anbetracht der Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz und Bosnien-Herzigowinas bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht zu berücksichtigen.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 22.12.2000 die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht mehr die mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten einschränkenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfülle oder nachträglich noch erfüllen könnte.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.12.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrages vom 06.11.1995 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil er keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - hat. Wegen der Antragsstellung vor dem 31.03.2001 ist der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit dem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI).

Unabhängig vom Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hat der Kläger angesichts seines Versicherungsverlaufs schon nicht die vorrangig erforderlichen beitragsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt. Gemäß § 43 Abs.1 Nr.2 i.V.m. Abs.3 und 4 SGB VI und § 240 SGB VI bzw. § 44 Abs.1 Nr.2 und Abs.4 SGB VI i.V.m. § 43 Abs.3 und ...

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