nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 22.04.1998; Aktenzeichen S 11 RJ 1090/95 A)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 13 RJ 74/03 B)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. April 1998 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit.

Der am 1946 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er hat keinen Beruf erlernt und war in seiner Heimat als Landwirt tätig. Nach seinen Angaben war er zunächst bis 1969 mithelfendes Familienmitglied in der elterlichen Landwirtschaft. Für die Zeit vom 01.01.1986 bis 23.09.1992 hat er soweit er in diesem Zeitraum nicht Pflichtbeiträge in der Schweiz entrichtet hat, als selbständiger Landwirt Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung seiner Heimat entrichtet. Nach dortiger Rechtsvorschriften ist er seit 24.09.1992 als Invalide der 1. Kategorie anerkannt und bezieht Invalidenrente vom Republikfond.

Am 02.10.1969 hatte er eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aufgenommen und war hier als Fahrer von Lastkraftwagen mit kurzen Unterbrechungen bis 08.03.1983 beschäftigt. In dieser Zeit sind für ihn 163 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung nachgewiesen.

In den Zeiträumen August bis Oktober 1983, Dezember 1986 bis Juni 1987, August und September 1987, April bis Oktober 1988, April bis Dezember 1989 und Februar bis April 1990 war der Kläger insgesamt 31 Kalendermonate versicherungspflichtig in der Schweiz beschäftigt. Dafür bezieht er seit 01.11.1995 nach dem schweizerischen-jugoslawischen Versicherungsabkommen eine Teilrente aus der schweizer Sozialversicherung.

Am 25.03.1991 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.11.1994 ab, nachdem sie aufgrund einer stationären Untersuchung im Oktober 1994 in der ärztlichen Gutachterstelle Regensburg zum Ergebnis gekommen war, dass der Kläger noch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit sowohl als Landwirt wie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen könne.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.1995 zurück, weil der Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig sei.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers auf nervenärztlichem Fachgebiet durch Dr.M. und auf sozialmedizinischem Fachgebiet durch Dr.T. eingeholt. Während Dr.M. in ihrem nervenärztlichen Gutachten vom 11.11.1996 von Seiten ihres Fachgebietes keine wesentlichen Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers feststellen konnte, hat Frau Dr.T. in ihrem Gutachten vom 12.11.1996 und ergänzenden Stellungnahmen vom 16.12.1996 und 28.08.1997 den Kläger seit Ende 1995 zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichen Wert in der Lage beurteilt. Nach den vorliegenden Unterlagen müsse eine entscheidende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Mai 1995 eingetreten sein. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 22.04.1998 den Bescheid der Beklagte in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen eines im Dezember 1995 eingetretenen Leistungsfalles der Erwerbsunfähigkeit ab 01.01.1996 zu zahlen. In diesem Zeitpunkt habe der Kläger zwar die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht mehr erfüllt. Ebensowenig erfülle er die in § 241 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) normierten Voraussetzungen der Übergangsregelung, da er die Jahre 1984 und 1985 nicht mit freiwilligen oder Pflichtbeiträgen belegt habe und die Zeit der Beitragsleistung in der Schweiz nicht anwartschaftserhaltend sei. Dennoch erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 241 Abs.2 Satz 1 SGB VI, da er gemäß § 197 Abs.3 SBB VI auch heute noch zur Beitragszahlung berechtigt sei. Ohne die nachträgliche Zulassung der Beitragszahlung stelle dies für den Kläger eine besondere Härte gemäß § 197 Abs.3 Satz 1 SGB VI dar, mit der Folge, dass er immer noch das Recht zur freiwilligen Beitragsentrichtung habe. Dies führe gemäß § 241 Abs.2 Satz 2 SGB VI dazu, dass für einen Rentenanspruch ab 01.01.1996 eine konkrete Zahlung der Beiträge nicht erforderlich sei.

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger habe kein Recht gemäß § 197 Abs.3 SGB VI nach Ablauf der gewöhnlichen Entrichtungsfristen noch Beiträge für die Vergangenheit zu entrichten.

Mit Urteil vom 28.09.1999 hat das Bayer. Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts Landshut aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, w...

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