Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsunfähigkeitsrente. versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Jugoslawien. devisenrechtliche Beschränkungen

 

Orientierungssatz

Zur Anwendung des § 197 Abs 3 SGB 6, soweit im ehemaligen Jugoslawien lebende Versicherte in der Zeit ab 1984 durch die dortige Rechtslage (insbesondere devisenrechtliche Beschränkungen) an der Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Erhaltung ihrer Rentenanwartschaft gehindert waren.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit.

Der ... 1946 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er hat keinen Beruf erlernt und war in seiner Heimat als Landwirt tätig. Nach seinen Angaben hat er bis 1969 als mithelfendes Familienmitglied im Elternhaus gelebt. Im Zeitraum vom 01.01.1986 bis 23.09.1992 hat er nach dem Bescheid des Pensionsfonds in Belgrad vom 15.08.1995, soweit er nicht Pflichtbeiträge in der Schweiz entrichtet hat, als selbstständiger Landwirt Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung seiner Heimat entrichtet. Er ist nach dortigen Rechtsvorschriften seit 24.09.1992 als Invalide der ersten Kategorie anerkannt und bezieht Invalidenrente vom Republikfond.

Am 02.01.1969 hatte er eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aufgenommen und war als Fahrer von Lastkraftwagen mit kurzen Unterbrechungen bis 08.03.1983 beschäftigt. In dieser Zeit sind für ihn 163 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet worden. Nach den vom Sozialgericht (SG) eingeholten Arbeitgeberauskünften war der Kläger vom September 1978 bis Oktober 1979 als Möbelauslieferungsfahrer mit einer Anlernzeit von 4 Wochen tätig. In der Zeit von 1980 bis 1983 war er sodann bei der Firma H als Kraftfahrer im Baustellenverkehr beschäftigt, wobei nach den Auskünften dieses Arbeitgebers gegenüber dem SG vom 25.04.1996 und 12.06.1996 Einzelheiten zur Qualifikation der Tätigkeit nicht mehr feststellbar sind.

Nach seiner Tätigkeit in Deutschland war der Kläger überwiegend in seiner Heimat pflichtversicherter Landwirt und zwischenzeitlich in der Schweiz als Arbeiter beschäftigt. Im einzelnen war er in der Schweiz von August bis Oktober 1983, von Dezember 1986 bis Juni 1987, von August bis September 1987, von April bis Oktober 1988, von April bis Dezember 1989 und von Februar bis April 1990 -- insgesamt 31 Kalendermonate -- versicherungspflichtig beschäftigt. Er bezieht entsprechend dem schweizerisch-jugoslawischen Versicherungsabkommen eine Teilrente aus der Schweizer Sozialversicherung.

Am 25.03.1991 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Im Gutachten der Invalidenkommission Belgrad aufgrund einer Untersuchung vom 09.08.1993 stellte der Internist Dr.A als Gesundheitsstörungen einen arteriellen Bluthochdruck mit Veränderungen am Herzen und am Augenhintergrund, ein chronisches Zwölffingerdarmgeschwür, eine Pyelonephritis und ein Prostataadenom fest. Der Kläger sei mit Rücksicht darauf für die Zeit ab 23.09.1992 zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr in der Lage.

Die Beklagte hat den Kläger daraufhin in der Zeit vom 17.10. bis 19.10.1994 in ihrer Ärztlichen Gutachterstelle R untersuchen lassen. Dabei wurden im Gutachten vom 26.10.1994 als Gesundheitsstörungen ein Bluthochdruck, Neigung zu Magengeschwüren, Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnutzungserscheinungen und eine Neigung zu Nierensteinen festgestellt und der Kläger noch zu einer vollschichtigen Tätigkeit als Landwirt sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage beurteilt.

Mit Bescheid vom 22.11.1994 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab, den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.1995 zurück. Der Kläger sei angesichts seines verbliebenen Leistungsvermögens und der Fähigkeit zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit weder erwerbs- noch berufsunfähig.

Dagegen hat der Kläger zum SG Landshut Klage erhoben, mit der Begründung, dass er mittlerweile vom jugoslawischen Versicherungsträger mit Bescheid vom 24.09.1995 rückwirkend ab 24.09.1992 als Invalide anerkannt worden sei und ihm von diesem eine entsprechende Rente gewährt werde.

Das SG hat neben Ermittlungen zur beruflichen Qualifikation der Tätigkeit in Deutschland Gutachten zur Leistungsfähigkeit des Klägers von Dr.T von Sch und Dr.M eingeholt. Dr.M hat von Seiten des nervenärztlichen Fachgebietes in ihrem Gutachten vom 11.11.1996 psychische Auffälligkeiten im Rahmen von internistischen Erkrankungen und einen asystematischen Schwindel festgestellt. Von Seiten ihres Fachgebietes sei der Kläger noch zu leichten Arbeiten vollschichtig ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, wie Stressbelastung oder Zeitdruck, Nacht- oder Wechselschicht und nicht an laufenden Maschinen oder mit besonderer Unfallgefahr, in der Lage.

Frau Dr.T von Sch hat in ihrem Gutachten vom 12.11.1996 und ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 16.12.1996 und 28.08.1997 eine Herzleistungsminderung bei Herzrhythmusstörungen, eine S...

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