Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03.05.2005 in Ziffer II aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2005 wird aufgehoben.
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgrund des Eintretens zweier Sperrzeiten.
Der 1981 geborene Kläger hat von September 1997 bis September 2003 als Maschinenarbeiter bei der Traktorenfabrik F., später A., in B. gearbeitet, dort eine Lehre zum Industriemechaniker absolviert und nebenberuflich eine Ausbildung zum Techniker begonnen, die er dann von September 2003 bis Juli 2004 in Vollzeit abgeschlossen hat. Zum 16.07.2004 meldete er sich arbeitslos beim Arbeitsamt D. und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 29.07.2004 bewilligte ihm das Arbeitsamt ab 16.07.2004 Arbeitslosengeld (Alg) für 360 Tage in Höhe von 229,60 EUR wöchentlich.
Anlässlich einer Vorsprache des Klägers am 16.09.2004 hielt der zuständige Arbeitsberater in den Vermittlungsunterlagen (BewA) fest: "Auf eigene differse Bemühungen Technikermarkt negativ, Ansatz als Facharbeiter zumindest vorübergehend erforderlich, vorhandene Angebote besprochen, zwei Vermittlungsvorschläge mit Rechtsfolgenbelehrung und Hinweis auf Gleichwertigkeit". Die beiden Vermittlungsvorschläge wurden dem Kläger bei dieser Gelegenheit gleichzeitig übergeben.
Es handelte sich um eine Stelle der M. Systemtechnik GmbH als CNC-Fräser mit den Anforderungen: "Programmieren, Einrichten und Bestücken von modernen Bearbeitungszentren, Kontrolltätigkeiten. Praktische Erfahrung im Umgang mit CNC-Steuerungen und mit Messaufgaben". Des Weiteren um eine Stelle der Firma H. G. Maschinenbau in O. als CNC-Dreher mit den Anforderungen: "Für CNC-Maschinenbedienung. Entsprechende Ausbildung und/oder Berufserfahrung. Zuverlässiger Helfer wird angelernt".
Die dem Kläger übergebenen beiden Arbeitsangebote waren jeweils mit der Rechtsfolgenbelehrung R1 versehen.
Von der M. GmbH kam am 24.9.2004, von der Firma H. G. Maschinenbau am 07.10.2004 jeweils die Rückmeldung, dass der vorgeschlagene Bewerber sich bis dato nicht gemeldet habe.
Für den 19.10.2004 notiert die BewA eine weitere persönliche Vorsprache des Klägers. Eine Einstellung bei F. über die Zeitarbeitsfirma A. sei wahrscheinlich. Die Entscheidung fiele noch diese Woche. Eine telefonische Rücksprache sei vereinbart worden. Am 28.10.2004 meldete sich der Kläger nachfolgend telefonisch, mit Schreiben vom 29.10.2004 schriftlich in eine ihm von der Zeitarbeitsfirma A. vermittelte Stelle als Metallbauhelfer ab.
Auf ein zwischenzeitliches Anhörungsschreiben vom 21.10.2004 äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 31.10.2004. Er habe am 21.09.2004 von der Zeitarbeitsfirma A. in B. eine mündliche Zusage einer Stelle zum 01.11.2004 erhalten. Bereits am 28.10.2004 habe er auch begonnen zu arbeiten. Da seines Wissens die Stellen bei der M.-Systemtechnik GmbH wie bei der Firma G. Maschinenbau gleichfalls zum 01.11.2004 zu besetzen gewesen seien, habe er sich dort nicht mehr beworben.
Laut Vermittlungsunterlagen war die Stelle bei der M.-Systemtechnik GmbH seit 15.06.2004, die Stelle bei der Firma G. , Maschinenbau seit 23.04.2004 zu besetzen gewesen. Dem gegenüber, so eine Notiz des Sachbearbeiters vom 05.11.2004, sei dem Kläger laut telefonischer Rücksprache bei der Firma A. deren Zusage erst am 28.10.2004 morgens gegeben worden.
Mit Bescheid vom 19.11.2004 hob das Arbeitsamt die Bewilligung des Alg für die Zeit vom 18.09.2004 bis 08.10.2004 auf. Während dieses Zeitraums von drei Wochen sei eine Sperrzeit eingetreten, weswegen der Anspruch des H. auf Alg ruhe. Ihm sei am 16.09.2004 eine Beschäftigung als CNC-Fräser bei der M.-Systemtechnik GmbH angeboten worden, ein Arbeitsangebot, das den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen habe. Trotz der ihm dabei zu Teil gewordene Belehrung über die Rechtsfolgen habe er keinen Kontakt zum Arbeitgeber aufgenommen, wodurch es zu keiner Einstellung habe kommen können. Dieses Verhalten stehe einer eine Sperrzeit nach § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III begründenden Arbeitsablehnung gleich. Die Zusage der Firma A. am 28.10.2004, könne nicht rechtfertigen, dass er auf das Angebot vom 16.09.2004 hin keinen Kontakt mit dem Arbeitgeber aufgenommen habe. Diese Stelle sei sofort zu besetzen gewesen.
Die Sperrzeit umfasse das gesetzliche Mindestmaß von drei Wochen, da er nach Entstehung des Anspruchs auf Leistungen erstmals eine Arbeit abgelehnt habe. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 21 Tage.
Des Weiteren ordnete das Arbeitsamt die Erstattung von 426,40 EUR an. Innerhalb der dreiwöchigen Sperrzeit habe der H. bereits bis 30.09.2004 Alg in Höhe von 426,40 EUR erhalten. Dieser Betrag sei von ihm zu erstatten.
Mit weiterem Bescheid vom ...