Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente nach § 243 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI), im Falle dass die Anspruchstellerin im letzten Jahr vor dem Tode des geschiedenen Ehemannes weder Unterhalt von diesem erhalten noch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatte
Leitsatz (amtlich)
- ...
- Das aus einer solchen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen bleibt bei Prüfung eines Unterhaltsanspruchs sowohl bei der Feststellung der Unterhaltsfähigkeit als auch der Unterhaltsbedürftigkeit unberücksichtigt.
Normenkette
SGB VI § 243 Abs. 2; EheG § 58
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Juli 1997 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
- Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am ...1927 geborene Klägerin und der 1922 geborene Versicherte ... haben am 25.04.1946 geheiratet. Ihre beiden Töchter Regina und Susanne wurden 1946 und 1962 geboren. Mit Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30.05.1972, rechtskräftig am 04.08.1972, wurde die Ehe gemäß § 43 EheG aus Verschulden des Ehemannes geschieden. Anläßlich der Scheidung trafen die Eheleute ... am 15.05.1972 eine schriftliche Vereinbarung, in deren Ziffer 2.) sich der Ehemann verpflichtete, für den Fall der Scheidung aus seinem alleinigen Verschulden an die Klägerin monatlich DM 350,00 und an die Tochter Susanne DM 250,00 Unterhalt zu zahlen. Eine Abänderungsklausel war in der Vereinbarung nicht enthalten.
Die Klägerin hat sich nicht wieder verheiratet; der Versicherte schloß am 04.06.1974 mit der 1948 geborenen Beigeladenen die Ehe. Die beiden Töchter wurden 1973 und 1974 geboren. Der Versicherte verstarb am 24.01.1991. Seine Töchter aus zweiter Ehe waren in dieser Zeit noch in Berufsausbildung.
Mit Bescheid vom 24.04.1991 bewilligte die Beklagte der Beigeladenen Witwenrente ab 01.02.1991. Die Rente betrug nach Ablauf des Sterbevierteljahres DM 1.150,72 netto.
Am 23.03.1992 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente für die frühere Ehefrau. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 08.07.1993 ab, da die Voraussetzungen des § 243 Sozialgesetzbuch, sechstes Buch, - SGB VI - nicht erfüllt seien. Zwar liege ein Vollstreckungstitel in Form eines gerichtlichen Vergleichs vom 15. 5. 72 vor, wonach der Ehemann der Klägerin sich zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von DM 350,00 verpflichtet habe. Er hätte diesen jedoch nach den §§ 323, 767 Zivilprozeßordung - ZPO - beseitigen können, da er im letzten Jahr vor seinem Tod ein Altersruhegeld von DM 1.917,87 erhalten, die Klägerin jedoch ein Brutto-Arbeitsentgelt von monatlich DM 2.526,80 erzielt habe. Den von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte als unbegründet zurück (Bescheid vom 16.03.1994).
Mit der am 13.04.1994 zum Sozialgericht München erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trug vor, ihr früherer Ehemann habe ihr Unterhalt geleistet, was ihre Töchter beeiden könnten. Er habe ihr versprochen, ihren Unterhalt ab der Zeit ihres Rentenbezugs (01.04.1991) nach dem Gesetz zu regeln. Es sei ihm klar gewesen, daß sie sonst gerichtliche Schritte gegen ihn einleiten werde, was er habe vermeiden wollen. So hätten sie sich gütlich geeinigt. Außerdem sei bei der Frage eines Unterhaltsanspruchs von einer Rente in Höhe von DM 2.049,00 auszugehen; ebenso sei das Erwerbseinkommen von rund DM 64.890,00 zu berücksichtigen.
Die Beklagte verwies darauf, daß eine tatsächliche Unterhaltszahlung nicht bewiesen sei; die Klägerin selbst habe sie im übrigen bei Antragstellung nicht behauptet. Die Tatsache, daß die Rente der Klägerin erheblich niedriger als ihr Arbeitseinkommen sei, sei ohne Bedeutung für einen Unterhaltsanspruch, da der Rentenbeginn nach dem Tod des Versicherten liege.
Das Sozialgericht lud mit Beschluß vom 22.08.1994 die Witwe des Versicherten zum Rechtsstreit bei. Diese trug vor, eine Unterhaltsleistung sei entsprechend ihren Kenntnissen der Bankkonten nicht erfolgt. Die Vereinbarung vom 15.05.1972 hätte beseitigt werden können. Der Verstorbene sei seit 1989 Rentner gewesen, habe vorrangige Unterhaltspflichten zu erfüllen gehabt, während die Klägerin wegen ihres Erwerbseinkommens nicht unterhaltsbedürftig gewesen sei. Die Hinweise der Klägerin auf eine bei Rentenbeginn beabsichtigte Unterhaltsregelung seien unerheblich, da die Rente erst nach dem Tode des Versicherten begonnen habe.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 10.07.1997 die Klage ab. Außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Mit Beschluß vom 25.03.1998 stellte es ergänzend fest, die Klägerin habe die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu erstatten. Die Beschwerde der Klägerin wurde nach Hinweis auf § 140 Sozialgerichtsgesetz - SGG - formell zurückgenommen, inhaltlich aber ausdr...