Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen. jugoslawischer bzw kroatischer Staatsangehöriger. Beitragsentrichtung zur Anwartschaftserhaltung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Der Senat teilt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken, die im Hinblick auf jugoslawische Versicherte im Urteil des 13. Senats des BSG vom 3.11.1994 - 13 RJ 69/92 = BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48 - zum Ausdruck gebracht worden. Im Ergebnis kommt der Senat zu der bereits vom 5. Senat des BSG (Urteil vom 23.3.1994 - 5 RJ 24/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 46) vertretenen Auffassung, die Regelung der §§ 43 Abs 1 S 1 Nr 2, Abs 3; 44 Abs 1 S 1 Nr 2, Abs 4 SGB 6 und §§ 240, 241 SGB 6 verletzen nicht die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß §§ 1246, 1247 RVO a.F. bzw. §§ 43, 44 SGB VI aus der deutschen Rentenversicherung der Klägerin und dabei insbesondere über die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 1246 Abs. 2a, 1247 Abs. 2a RVO a.F. bzw. §§ 43 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB VI; § 44 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Abs. 4 SGB VI.
Die 1934 geborene Klägerin ist kroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kroatien. Sie war in der Bundesrepublik Deutschland als Industriehilfsarbeiterin zwischen dem 02.10. 1969 und dem 22.02.1976 mit Unterbrechungen insgesamt 61 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. In Jugoslawien hat sie Versicherungszeiten von 1949 bis 1958 und 1965 bis 1966 zurückgelegt. Aus der jugoslawischen Versicherung erhielt die Klägerin die erstmals 1976 beantragte Invalidenpension von September 1976 bis Februar 1982. Nach der Entziehung der jugoslawischen Leistung wurde diese ab 06.09.1983 wiedergewährt.
Im Dezember 1976 ist die Klägerin in ihr Heimatland zurückgekehrt. Bereits vor Rückkehr hatte sie im Januar 1976 erstmals Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bwz. Berufsunfähigkeit beim jugoslawischen Versicherungsträger gestellt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.1978 ab. Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Landshut (Az: S 2 AR 51/78 Ju) und die Berufung L 16 Ar 64/79) hatten keinen Erfolg. Mit Urteil vom 15. Juli 1980 wurde die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, da die Untersuchungen von Dr. Sch, Dr. Sch und Dr. P ergeben hätten, daß die Klägerin noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne schweres Heben und Tragen und ohne Tätigkeit in körperlicher Zwangshaltung verrichten könne. Da die Klägerin als ungelernte Arbeiterin auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei, erfülle sie nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente aus der deutschen Versicherung.
Auch der weitere Antrag von 1981 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 22.09.1981 abgelehnt. Dieser Entscheidung lag ein Gutachten des Internisten Dr. U vom 21.07.1981 zugrunde.
Am 10.05.1983 wandte sich der damalige Ehemann der Klägerin, der seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte, an die Beklagte mit der Bitte um Nachprüfung der Rentenangelegenheit, da seine Frau jugoslawische Rente beziehe. Mit Schreiben vom 17.05.1983 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die Bezahlung jugoslawischer Rentenleistung allein auf der Entscheidung des dortigen Trägers beruhe und keinen Einfluß auf die deutsche Rentengewährung habe.
Den jetzt streitigen Rentenantrag stellte die Klägerin am 02.06.1987. Nach Auswertung der Unterlagen des jugoslawischen Untersuchungsberichts vom 14.12.1987 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 05.02.1988 ab, mit der Begründung, die Klägerin könne noch leichte Arbeiten unter Beachtung der Einschränkungen verrichten.
Die Klage vom 23.03.1988 wurde für die Klägerin mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründet. Das Sozialgericht Landshut (SG) holte nach Aktenlage ein Gutachten von Dr. Sch und von Dr. T v Sch ein zur Überprüfung und Auswertung der aus Jugoslawien vorgelegten Unterlagen. Während im Aktenlagegutachten von 1989, der ergänzenden Stellungnahme von November 1990 und den Gutachten vom 27.03.1991 beide Sachverständige zu der Auffassung gelangten, die Klägerin sei in den Jahren 1978, 1984 und 1988 noch in der Lage gewesen, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten, kam Dr. T v Sch bei der Untersuchung am 24.06.1991 zum Ergebnis, die Klägerin sei nicht mehr arbeitsfähig, sondern könne leichte Arbeiten nur noch zwei bis drei Stunden täglich verrichten. Wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustands im Jahre 1990 besteht ab diesem Zeitpunkt kein vollschichtiges Leistungsvermögen mehr. Die weiteren Ermittlungen des Sozialgerichts ergaben, daß die Klägerin ab 06.09.1983 in Jugoslawien wieder Invalidenrente bezog.
Mit Urteil vom 28.07.1992 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.02.1988, der Klägerin ab 01.01.1992...