nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 28.01.1997; Aktenzeichen S 20 U 803/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Kägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Januar 1997 und der Bescheid der Beklagten vom 01.09.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1995 aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, daß der Überfall auf den Kläger am 09.05.1994 ein Arbeitsunfall war. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für dessen Folgen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entschädigung für die Folgen eines auf den Kläger verübten Überfalls.
Der Kläger war bei der Beklagten als selbständiger Fuhrunternehmer und Kaufmann versichert. In dieser Eigenschaft hat er über Jahre hinweg mehrere 100 Strafanzeigen gegen betriebliche Konkurrenten erstattet, hauptsächlich Bauern und deren Söhne, die ihm seiner Meinung nach unter Verstoß gegen geltende Vorschriften unerlaubte Konkurrenz machten.
Am 09.05.1994 wurde er spät abends von dreien solcher mit einer Vielzahl von Anzeigen bedachten Konkurrenten auf der Walleralm auf dem Sudelfeld bemerkt. Die drei verabredeten sich, den Kläger nach dem Verlassen der Alm abzupassen und ihm eine Tracht Prügel zu verabreichen. Sie verstellten dem mit einem PKW abfahrenden Kläger an einer geeigneten Stelle den Weg, zerrten ihn aus dem Fahrzeug und verprügelten ihn.
Sowohl in dem gegen sie durchgeführten Strafverfahren, das mit einem Urteil wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung endete, als auch als Zeugen gegenüber dem Senat haben die Täter geltend gemacht, sie seien vom Kläger jahrelang mit einer Vielzahl von Anzeigen überzogen worden. Der Kläger hat dies im Strafverfahren, gegenüber der Beklagten und gegenüber dem Gericht uneingeschränkt bestätigt. Die Täter haben im Strafverfahren diesen Sachverhalt als Grund für den Überfall angegeben. Gegenüber dem Senat haben sie übereinstimmend ausgesagt, daß sich die Anzeigen des Klägers ausschließlich auf solche Tätigkeiten bezogen hatten, die aus Sicht des Klägers das gewerbliche Konkurrenzverhältnis betroffen hätten. Im privaten, nichtgewerblichen Bereich habe es weder jemals irgendwelche Streitigkeiten noch auch nur Berührungspunkte gegeben.
Zu seinem Aufenthalt auf der Walleralm hat der Kläger verschiedene Angaben gemacht. Nach dem Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr ..., Hausham, vom 10.06.1996 gab der Kläger an, er sei im Sudelfeldgebiet unterwegs gewesen, um Rechnungen bei den Kunden abzugeben. Beim letzten Kunden sei er längere Zeit sitzen geblieben und erst gegen Mitternacht zurückgefahren. Bei der Rückfahrt sei er überfallen worden. Bei der polizeilichen Einvernahme am 24.05.1994 gab der Kläger an, er habe Rechnungen ausgefahren, u.a. für den Kunden ..., den er nicht angetroffen habe und dessen Ehefrau er dann die Rechnung gegeben habe. Nach einem vom Kläger vorgelegten Beleg wurde diese Rechnung am selben Tag bar beglichen. Nach seinen weiteren Angaben bei der polizeilichen Einvernahme war der Kläger auf die Walleralm am oberen Sudelfeld gefahren, um den Kunden ... anzutreffen. Er sei dort zwischen 16.00 und 17.00 Uhr eingetroffen und habe den Kunden ... nicht vorgefunden, jedoch andere Kunden, bei denen er zum Gespräch sitzen geblieben sei. Das Gespräch habe sich um geschäftliche Angelegenheiten gedreht. Er habe von der Walleralm heim nach Bayrischzell fahren wollen. Der von der Polizei befragte Zeuge ..., Cousin des Kunden ..., gab am 24.05.1994 an, der Kläger sei gegen 16.00 Uhr auf die Alm gekommen, sei bis 22.00 Uhr oder 22.30 Uhr geblieben, habe fünf Radler getrunken und sei dann in Richtung Grafenherberg weitergefahren. In der Hauptverhandlung im Strafverfahren gab der Kläger an, er habe am 09.05.1994 nachmittags Rechnungen ausgefahren. Die letzte habe er auf die Walleralm gefahren und sei dort sitzen geblieben. Von dort sei er um ca. 23.00 Uhr weggefahren in Richtung Grafenherberg zu seiner Wohnung. Erstmals in einem Telefonat mit der Beklagten gab der Kläger am 03.02.1995 an, er habe die Rechnung für den Kunden ... dessen Ehefrau übergeben und sei dann auf die Walleralm gefahren. Er habe noch eine Rechnung für das Berghotel Sudelfeld dabei gehabt und habe diese ebenfalls aushändigen wollen. Der Besitzer sei jedoch nicht anzutreffen gewesen. Von der Walleralm aus habe er mehrmals angerufen, ob der Besitzer nunmehr da sei, dies sei aber an diesem Abend nicht mehr der Fall gewesen. Am 10.02. 1995 gab ..., der sich wegen einer an ihn von der Beklagten gerichteten Anfrage bereits an den Kläger gewandt hatte, an, der Kläger sei gekommen, um seinen Neffen zu sprechen. Der Neffe sei aber nicht mehr gekommen. Sie hätten über geschäftliche Dinge gesprochen. Er selbst sei gegen 21.00 Uhr zu Bett gegangen und der Kläger habe gesagt,...