Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen der Streichung des Zuschusses zur Pflegeversicherung bei der Altersrente.

Mit Bescheid vom 09.02.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger unter anderem einen Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung bei der Gewährung der Regelaltersrente.

Mit Bescheid vom 08.03.2004 hob die Beklagte die Bewilligung des Zuschusses ab 01.04.2004 auf. Von einer Anhörung wurde abgesehen, weil gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl zu erlassen seien (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X). Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2004 als unbegründet zurück.

Das Sozialgericht München hat die anschließende Klage mit Urteil vom 26.01.2006 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe die Zuschussbewilligung nach § 48 SGB X wegen der Gesetzesänderung durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl. I 3013, aufheben dürfen und keine vorherige Anhörung durchführen müssen. Weder gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 48 SGB X noch die des Gesetzes vom 27.12.2003 seien Bedenken erkennbar.

Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Weitergewährung des Zuschusses. Er ist der Ansicht, § 48 SGB X verstoße gegen das Grundgesetz, weil für die gewährte Altersrente eine Bestandsgarantie gelte. Eine tatsächliche Änderung sei in seinen Verhältnissen nicht eingetreten. Rentner mit geringen Bezügen würden gegenüber solchen mit höheren Bezügen benachteiligt, desgleichen alle Rentner gegenüber Beamten, Ministern und Abgeordneten, die ihre Bezüge aus Steuergeldern erhielten.

Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.01.2006 sowie den Bescheid vom 08.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidungen der Beklagten und des Sozialgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts München als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Auch der Senat sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung der Beklagten und die ihr zu Grunde liegenden Rechtsnormen und sieht sich darin mit dem Urteil des BSG vom 05.09.2006, Az.: B 4 R 71/06 R, bestätigt. Die darin ausgeführten Gründe gelten entsprechend auch für die Streichung des Beitragszuschusses durch den Wegfall des § 106a SGB VI durch das Gesetz vom 27.12.2003, denn es handelt sich nur um eine Folgeänderung zur alleinigen Beitragstragung der Rentnerinnen und Rentner in der sozialen Pflegeversicherung (BT-Drs. 15/1830, S.9).

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1750835

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge