Leitsatz (amtlich)
Ablehnung eines Anspruchs auf Fortgewährung von Verletztengeld
Ablehnung eines Anspruchs auf Verletztenrente
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Verletztengeld über den 21. Juni 2004 hinaus sowie die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 27. Juni 2003.
Der 1957 geborene Kläger, gelernter Maurer, hatte am 27. Juni 2003 einen Arbeitsunfall in seiner Funktion als technischer Angestellter in einer Brauerei erlitten. Er gab an, bei Dacharbeiten aus ca. 2,5 bis 3 m Höhe von einem Gerüst gestürzt und auf den Hinterkopf und Rücken gefallen zu sein. Der Durchgangsarzt Dr. H. (KKH C-Stadt) diagnostizierte am Unfalltag eine Schädelprellung, Halswirbelsäulen-(HWS-)Prellung, einen Verdacht auf Fraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 12 bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie einen Zustand nach totaler Endoprothese des Hüftgelenks (Hüft-TEP) links. Am Schädel fand sich eine oberflächliche Wunde. Neurologische Ausfälle wurden nicht festgestellt; Bewusstlosigkeit habe nicht vorgelegen. Es folgte eine stationäre Behandlung bis 15. Juli 2003. Am 7. Juli 2003 wird eine Kompressionsfraktur BWK 9, eine Deckplattenimpressionsfraktur BWK 12, degenerative LWS-Veränderungen, eine Schädelprellung, eine Commotio cerebris, ein HWS-Stauchtrauma sowie ein Zustand nach Hüft-TEP links beschrieben. Die Fachärztin für Nervenheilkunde Dr. C. stellte am 3. Juli 2003 eine Commotio Cerebri mit Schädelprellung, Prellung des Plexus solaris, eine HWS-Stauchung und HWS-Prellung, einen cervikogenen Schwindel und ein postcommotionelles Syndrom fest.
Nach dem Bericht des KKH vom 18. Juli 2003 über eine Computertomographie vom 27. Juni 2003 bestand ein hochgradiger Verdacht auf eine weitere frische Deckplattenimpressionsfraktur in der vorderen Hälfte von BWK 12. Als Diagnose sei auch eine Spondylosis deformans mit älterer leichter Sinterung nicht auszuschließen.
Vom 15. Juli bis 12. August 2003 fand eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im orthopädischen Reha-Zentrum Bad B. statt. Ob eine Wiederaufnahme der Tätigkeit möglich ist, müsse gemäß dem Abschlussbericht vom weiteren Verlauf abhängig gemacht werden. Bereits früher wurden mehrere Reha-Maßnahmen durchgeführt, u.a. wegen der Hüft-TEP, einer beginnenden Varusgonarthrose bds. bzw. fortgeschrittener posttraumatischer Coxarthrose links, Zustand nach Schenkelhalsfraktur links 1978, Adipositas, LWS-Beschwerden.
Dr. C. beschrieb am 30. Dezember 2003 eine Nervus occipitalis Neuralgie mit anhaltendem cervikogenem Kopfschmerz, zeitweise cervikogenem Schwindel, eine reaktive Depression bei unverarbeitetem Unfall- und Schockerlebnis mit ausgeprägter psychovegetativer Labilität und Zukunftsängsten bei schleppendem Heilungsprozess.
Nach dem Bericht von Prof. Dr. B. vom 13. Januar 2004 waren als Unfallfolgen noch eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit der BWS und LWS sowie eine erhebliche Belastungsminderung des Rückens festgehalten. Mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit sei in frühestens drei Monaten zu rechnen.
Es schloss sich eine erneute Reha-Maßnahme vom 2. bis 29. Februar 2004 in Bad B. an. Die Entlassung erfolgte als arbeitsunfähig. Es sollten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben überprüft werden, da voraussichtlich die letzte berufliche Tätigkeit nicht weiter ausgeübt werden könne.
Die Beklagte holte ein chirurgisches Gutachten des Prof. Dr. B. vom 24. April 2004 ein. Als Unfallfolgen bestünden noch: Einschränkung der Beweglichkeit der BWS und LWS, Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule nach mehrmonatiger Entlastung durch ein Stützkorsett, eine keilartige Umformung des BWK 9 sowie eine leichte umformende Veränderung des BWK 12. Nicht als Unfallfolgen könnten insbesondere eine Einschränkung der Beweglichkeit des Kopfes, Schwindelerscheinungen und wiederholte muskuläre Verspannungen der Nackenmuskulatur angesehen werden. Es sei weiterhin eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Es bestünden berechtigte Bedenken, dass der Kläger seine Tätigkeit als Hausmeister und Instandsetzer wieder aufnehmen könne.
Ein radiologisches Zusatzgutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. (Dr. E.) vom 28. Juni 2004 gelangte zu der Beurteilung: Altersentsprechend regelrechte Abbildung des Neurocraniums, insbesondere kein Nachweis fokaler Läsionen pontomesencephal. Kein Anhalt für Stenosen oder Verschlüsse der großen hirnversorgenden Arterien.
Der HNO-Arzt Dr. H. stellte in seinem Gutachten vom 6. Juli 2004 fest, dass auf HNO-Fachgebiet keine Unfallfolgen bestehen.
Dr. N. ging in einem nervenärztlichen Gutachten vom 21. Juni 2004 davon aus, dass bis zum 14. September 2004 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v.H. bestanden habe. Das Unfallereignis könne auf nervenärztlichem Fachgebiet weder als Ursache für die jetzt noch beklagten Ko...