Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung von in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Fremdrentenrecht
Leitsatz (amtlich)
Zur rentenrechtlichen Anerkennung in Rumänien zurückgelegter Beschäftigungszeiten.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.03.2009 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 31.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Kläger in der Zeit vom 07.08.1967 bis 14.02.1970 und vom 02.08.1971 bis 15.02.1990 in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten im Sinne des Fremdrentengesetzes ungekürzt zu berücksichtigen sind.
Der 1949 in B., Rumänien geborene Kläger siedelte am 11.03.1990 nach Deutschland über und hat seither seinen ständigen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Seit dem 01.10.1991 ist er im Besitz des Ausweises "A" für Vertriebene und Flüchtlinge. Am 04.03.1992 beantragte er bei der Beklagten die Feststellung von Versicherungszeiten. Er gab hierbei an, sich nach Beendigung seiner Ausbildung zum Schlosser und Werkzeugmacher - unterbrochen durch den abzuleistenden Militärdienst - vom 07.08.1967 bis 15.02.1990 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma "E." in T. befunden zu haben. Zur Bestätigung legte er eine Bescheinigung des Arbeitgebers vom 28.04.1990 vor, mit welcher die genannten Zeiträume ohne weitere Präzisierungen bestätigt wurden.
Mit Feststellungsbescheid vom 30.04.1996 berücksichtigte die Beklagte die streitgegenständlichem Zeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) im Umfang von 5/6, da es sich lediglich um glaubhaft gemachte Zeiten handele. Im Rahmen des anschließenden Widerspruchverfahrens legte der Kläger eine weitere Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) Nr. 7199 vom 27.09.1996 vor. In dieser wurden nunmehr über die bloßen Beschäftigungszeiträume hinaus für jedes Jahr die Zahl der Arbeitstage sowie Absenzen aufgrund bezahlten und unbezahlten Urlaubs, Krankheit, Dienstbefreiung und unentschuldigter Fehlzeiten ausgewiesen. Zusätzlich wurde bestätigt, dass diese Angaben aus den Lohn- und Gehaltslisten des Betriebes entnommen worden seien und mit diesem übereinstimmten. Sozialversicherungsbeiträge wie auch Beiträge für die Zusatzrente seien für jedes Jahr der Beschäftigung für 12 Monate entrichtet worden, die Arbeitszeit habe 6 Tage pro Woche und 8 Stunden pro Tag betragen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.07.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da es sich auch bei der Adeverinta Nr. 7199 nicht um einen Nachweis, sondern lediglich um ein Mittel der Glaubhaftmachung handele.
Am 04.12.2006 beantragte der Kläger, nunmehr vertreten durch seinen Bevollmächtigten, die Neufeststellung der streitigen Beitragszeiten und verwies erneut auf die Adeverinta Nr. 7199. Mit Feststellungsbescheid vom 31.08.2007 berücksichtigte die Beklagte die streitgegenständlichem Zeiten wiederum nur im Umfang von 5/6. Die Adeverinta könne nicht zur vollen Anerkennung herangezogen werden, da sie unvollständig sei. Sie weise für das Jahr 1970 lediglich 15 Arbeits- sowie 15 Urlaubstage auf, obwohl der Kläger seinen Militärdienst erst am 14.02.1970 angetreten habe. Der am 19.11.2007 eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 13.12.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 15.01.2008 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG), mit welcher die volle Anerkennung der streitigen Beitragszeiten zu 6/6 begehrt wurde. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass nach dem allgemein bekannten Gutachten des Institutes für Ostrecht vom Dezember 1999 rumänischen Arbeitsbescheinigungen der Beweiswert nicht pauschal abgesprochen werden könne, wenn die Unterlagen, aus denen sie abgeleitet wurden, vorhanden sind. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung weise sämtliche Arbeits- wie auch Fehltage entsprechend der Lohn- und Gehaltslisten des Betriebes aus und sei damit als Nachweis anzuerkennen. Die Unklarheiten bezüglich des Jahres 1970, könne sich der Kläger nicht erklären. Er wisse noch, dass er vor der Einberufung zum Wehrdienst nicht bis zuletzt gearbeitet, sondern Urlaub in Anspruch genommen habe. Dieser unbedeutende Widerspruch könne den Beweiswert der Bescheinigung nicht erschüttern. Der Kläger legte weiter sein rumänisches Arbeitsbuch vor, welches im Wesentlichen Feststellungen zu den Veränderungen der Einstufung bzw. Vergütung ausweist. Hinsichtlich der Beschäftigungszeit wird angegeben: "Während der Zeitspanne vom 07.08.1967 bis 15.02.1990 hatte er unbezahlten Urlaub 0 Tage, Dienstbefreiung 0 Tage".
Mit Urteil vom 24.03.2009 gab das SG der Klage statt und verurteilte die Beklagte, die Zeit von 07.08.1967 bis 14.02.1970 und vom 02.08.1971 bis 15.02.1990 als nachgewiesen (zu 6/6) festzustellen. Eine ungekürzte Berü...