Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht. Beitragszeit in Rumänien. Glaubhaftmachung. Nachweis der ununterbrochenen Beitragsentrichtung. Adeverinta. Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte. Unterbrechung der Beitragsentrichtung. Arbeitsbuch. Lohnliste
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Nachweis von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten nach dem FRG (6/6 Anerkennung).
2. Eine Adeverinta in Form einer sog 3-Spalten-Bescheinigung, welche Fehlzeiten lediglich aufgeschlüsselt nach Jahr (Zeile) sowie nach Monat und Art der Fehlzeiten (12 Spalten mit jew drei Rubriken) ausweist, kann aufgrund der beschränkten Aussagekraft den Nachweis einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte für in Rumänien zurückgelegte Beschäftigungszeiten regelmäßig nicht führen.
Normenkette
FRG § 22 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 abge-
wiesen.
II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vom Kläger in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten ungekürzt zu berücksichtigen sind.
Der 1946 in T., Rumänien, geborene Kläger war in der Zeit vom 02.08.1965 bis 05.10.1966 und vom 01.03.1968 bis 14.06.1975 als ausgebildeter Maschinenschlosser in Rumänien tätig. Seit 21.08.1975 hat er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er besitzt den Vertriebenenausweis A, ausgestellt am 13.11.1975.
Am 04.03.1980 beantragte der Kläger die Feststellung von Beitragszeiten für seine Beschäftigung in Rumänien. Er legte eine Bescheinigung der "Mechanischen Werke T." (Adeverinta Nr. 20948) vom 20.12.1980 vor, mit welcher bestätigt wurde, dass er von 02.08.1965 bis 05.10.1966 sowie von 01.03.1968 bis 14.06.1975 dort beschäftigt war und von 24.10.1966 bis 12.02.1968 Wehrdienst geleistet hat. Mit bestandskräftigem Vormerkungsbescheid vom 28.04.1982 stellte die Beklagte die rumänischen Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemacht nach § 19 Abs. 2 FRG a.F. zu 5/6 fest.
Am 28.07.2011 stellte der Kläger Antrag auf Regelaltersrente, welche mit Bescheid der Beklagten vom 12.09.2011 ab 01.11.2011 in Höhe von Euro 1137,23 mtl. bewilligt wurde. Hierbei wurden die für die rumänischen Beitragszeiten festgestellten Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 3 FRG wie festgestellt um 1/6 gekürzt. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers am 07.10.2011 Widerspruch ein und übermittelte eine Bescheinigung (Adeverinta Nr. 444) der Handelsgesellschaft "P." AG, T., vom 24.10.2011, welche als Rechtsnachfolgerin der "Mechanischen Werke" in T. erneut die Beschäftigungszeiten des Klägers bestätigte und im Weiteren als sog. "3-Spalten-Bescheinigung" die Fehlzeiten aufgeschlüsselt nach Jahr (Zeile) sowie nach Monat und Art der Fehlzeiten darstellt (12 Spalten mit jew. drei Rubriken: 1. Krankschreibung, 2. unbezahlter Urlaub, 3. sonstige unbezahlte Abwesenheiten). Insgesamt wurden hierbei Fehlzeiten von 10 Tagen ausgewiesen. Weiter wurde angegeben, dass während der gesamten Beschäftigungszeiten Beiträge zur Sozialversicherungskasse entrichtet und die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten bzw. Anwesenheitslisten entnommen worden seien.
Mit Schreiben vom 11.11.2011 teilte die Beklagte mit, dass die Feststellung als lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeit bereits in den früheren Vormerkungsbescheiden erfolgt sei; insoweit enthalte der Rentenbescheid vom 12.09.2011 keine neue Entscheidung. Da nunmehr erstmals im Widerspruchsverfahren eine andere Bewertung dieser Zeiten beantragt worden sei, habe zunächst die Fachabteilung hierüber zu entscheiden. Der Widerspruch müsste dementsprechend als unzulässig zurückgewiesen werden. Für den Fall einer Rücknahme des Widerspruchs werde dieser als Antrag auf Überprüfung gewertet. Mit Schreiben vom 16.11.2011 erklärte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit dieser Vorgehensweise einverstanden.
Daraufhin erließ die Beklagte am 20.12.2011 den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berücksichtigung der rumänischen Beitragszeiten zu 6/6 abgelehnt wurde. Die vorgelegte Bescheinigung könne nicht als Nachweis zur Berücksichtigung ungekürzter Zeiten führen. Gegen diese Entscheidung legte der Klägerbevollmächtigte am 12.01.2012 Widerspruch ein. In der Adeverinta Nr. 444 seien nachweislich alle Fehlzeiten eingetragen. Solche Bescheinigungen würden von den Gerichten als Nachweis anerkannt werden. Die fehlende Eintragung der tatsächlichen Arbeitstage sei unerheblich. Die Beklagte zog eine Kopie des rumänischen Arbeitsbuches bei und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.02.2012 als unbegründet zurück. Die vorgelegte sog. "3-Spalten-Bescheinigung" könne lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden, da sie keine Angaben über die geleisteten Arbeitstage enthalte.
Gegen diese Entscheidung er...