nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 14.01.1998; Aktenzeichen S 7 RJ 1044/96 A)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger, der am 1934 geboren und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien ist, lebt in seiner Heimat. Dort hat er zunächst im Jahr 1961 für 10 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Nach dem jugoslawische Versicherungsverlauf hat er sodann im Zeitraum 06.06.1974 bis 06.07.1990 für 14 Jahre und einen Monat Pflichtbeiträge gezahlt. In der Bundesrepublik Deutschland weist er im Zeitraum 1969 bis 1974 für 42 Kalendermonate Pflichtbeiträge auf. Er bezieht seit 27.03.1995 in seiner Heimat Invalidenrente. Von der Beklagten erhält er ab 01.06.2000 Regelaltersrente.

Mit Bescheid vom 19.01.1996 und Widerspruchsbescheid vom 22.07.1996 lehnte die Beklagte den am 15.12.1994 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab, da bei einem unterstellten Eintritt der Erwerbsminderung im Zeitpunkt des Rentenantrags vom 15.12.1994 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt seien.

Am 21.08.1996 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG). Er begehre Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung legte er medizinische Unterlagen vor.

Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. ein medizinisches Sachverständigengutachten. Aufgrund persönlicher Untersuchung am 12.01.1998 stellte Dr.Z. beim Kläger ein hirnorganisches Psychosyndrom und Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen fest. Dr.Z. führte dazu im Wesentlichen aus, die Leistungsfähigkeit des Klägers werde in erster Linie durch seine herabgesetzte Hirnfunktion beeinträchtigt. Vor allem deshalb sei er den Anforderungen eines Acht-Stunden-Tages nicht mehr gewachsen (fehlendes Konzentrationsvermögen, allgemeine Ermüdbarkeit, fehlende Umstellungsfähigkeit). Dieser Prozess dürfte sich in den letzten ein bis zwei Jahren progredient entwickelt haben. Bei der letzten Untersuchung durch die Invalidenkommission im Jahre 1995 seien bei der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung noch keine Auffälligkeiten festgestellt worden, es sei lediglich die Diagnose einer Pseudoneurasthenie gestellt worden. Zusätzlich beeinträchtigt werde die Leistungsfähigkeit durch leichtgradige Funktionsstörungen im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich ohne neurologische Ausfallserscheinungen. Wegen dieser Gesundheitsstörungen sollte der Kläger keine körperlich anstrengenden Arbeiten mehr durchführen; schweres Heben oder Tragen, Bücken und Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Die Lungentuberkulose habe sicher im Jahre 1993 eine längere Arbeitsunfähigkeit bewirkt, bei der jetzigen Untersuchung sei außer vereinzelten Rasselgeräuschen an der Lunge nichts Krankhaftes festzustellen gewesen. Die Lungenfunktion sei regelrecht. Auch von seiten des Herzens seien keine Funktionsstörungen festzustellen. Vor 1995 lägen keine ärztlichen Unterlagen vor, aus denen ein so erheblich schlechterer Gesundheitszustand hervorgehe, dass Erwerbsunfähigkeit hätte vorliegen können. Der Kläger selbst gebe auch an, dass im Jahre 1992 sein Gesundheitszustand erheblich besser gewesen sei. Nachdem sich das Krankheitsbild langsam bis zum jetzigen Zeitpunkt verschlechtert habe, sei als Zeitpunkt des Beginns der Erwerbsunfähigkeit Januar 1997 vorzuschlagen. Jetzt könne der Kläger leichte Arbeiten ohne schweres Heben oder Tragen sowie ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit nur noch weniger als halbschichtig ausüben. 1992 sei er noch vollschichtig einsetzbar gewesen.

Mit Urteil vom 14.01.1998 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei zwar seit Januar 1997 erwerbsunfähig; die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch seien aber beim Eintritt der Erwerbsminderung erst in diesem Zeitpunkt weder erfüllt noch erfüllbar.

Am 25.02.1998 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 07.02.1998 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein.

Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei; auf entsprechende Anregung legte der Kläger medizinische Unterlagen ab 1990 vor.

Sodann erholte der Senat von dem Internisten Dr.E. ein medizinisches Sachverständigengutachten nach Aktenlage (vom 16.07.2001). Dr.E. diagnostizierte beim Kläger für den Zeitpunkt August 1992 einen Zustand nach beidseitiger Lungentuberkulose mit zumindest zweimaliger Reaktivierung, sekundäre fibrotische Veränderungen ohne wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion, außer...

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