rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 27.07.2000; Aktenzeichen S 5 RJ 812/95 A) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, der am 1938 geboren und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien ist, hat in seinem Herkunftsland vom 15.09.1958 bis 15.09.1964 und vom 01.07.1984 bis 18.12.1990 ohne Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Bei der Beitragszeit ab 01.07.1984 handelt es sich um eine sogenannte verlängerte Versicherung aufgrund einer für diesen Zeitraum erfolgten Arbeitslosmeldung in Jugoslawien, für die der Kläger die Beiträge selbst bezahlt hat. In der Bundesrepublik Deutschland weist er Pflichtbeitragszeiten vom 23.09.1964 bis 30.06.1984 auf, an die sich Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bis zum 30.08.1984 anschließen. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit sind nicht enthalten.
Der Kläger ist in Deutschland zuletzt bei der Firma A. H. GmbH & Co. KG in Berlin (Fa.H.) - nach seinen Angaben als Schneider bzw. Bügler - beschäftigt gewesen. Das Unternehmen ist seit Mitte der achtziger Jahre erloschen. Die frühere Inhaberin G. H. (zugleich Liquidatorin) kann keine Angaben mehr machen. Zeugen sind vom Kläger trotz entsprechender Anregung nicht benannt worden.
Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag des Klägers vom 20.03.1986 hat die Beklagte mit Bescheid vom 13.06.1986 abgelehnt. Diesem Bescheid ist das "Merkblatt 6" (Merkblatt) mit Hinweisen zu den Fragen der Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit beigefügt gewesen.
Am 04.10.1994 stellte der Kläger seinen Antrag erneut. Die Beklagte lehnte ihn mit Bescheid vom 30.01.1995 ab. Der Versicherte sei zwar seit 27.04.1994 zumindest berufsunfähig, er erfülle jedoch nicht die für einen Rentenanspruch erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Den am 14.03.1995 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.1995 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 09.05.1995 in seiner Heimat zugestellt.
Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen hatte die Beklagte einem in Belgrad erstatteten Rentengutachten vom 14.10.1994 und beigefügten weiteren medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers entnommen. Der älteste Befund stammt hierbei vom 15.04.1994, in dem ein Alkoholismus mit fraglichem Kontrollverlust seit etwa einem Monat festgestellt ist.
Mit der am 04.08.1995 zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er begehre ab 01.10.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er werde nicht erst seit 27.04.1994, sondern bereits seit 27.04.1993 ärztlich behandelt.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei. Auf Anregung durch das Gericht übersandte der Kläger medizinische Unterlagen aus den Jahren 1991, 1994 und 1999; weitere gäbe es nicht. Der Befund aus dem Jahr 1991 betrifft Röntgenaufnahmen des Kopfes, der Wirbelsäule und des Beckens.
Das SG holte sodann von dem Internisten und Radiologen Dr.R. ein medizinisches Sachverständigengutachten nach Aktenlage ein (vom 19.10.1999). Folgende beim Kläger vorliegende Gesundheitsstörungen wurden von ihm festgestellt: 1. Alkoholismus mit toxischer Fettleber, Polyneuropathie und psycho-organischen Störungen. 2. Fehlhaltung und Deformierung der Wirbelsäule nach Wirbel-Tbc im Jugendalter mit sekundären degenerativen Veränderungen. 3. Bluthochdruck. 4. Arthrose des linken Kniegelenks. Zum beruflichen Leistungsvermögen führte der Sachverständige aus, bis zum Erreichen des toxischen Stadiums der Alkoholkrankheit im April 1994 habe der Kläger leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts (insbesondere ohne unübliche Pausen) vorwiegend sitzend und in geschlossenen, temperierten Räumen noch vollschichtig verrichten können. Davor seien aber bereits Belastungen der Wirbelsäule durch Heben oder Tragen von Lasten, durch Zwangshaltungen oder durch gebückte Arbeitsweise unzumutbar gewesen. Ab April 1994 habe sich der Zustand verschlechtert. Die toxischen Organschäden und die zunehmende Sekundärarthrose der Wirbelsäule ließen seitdem keine nennenswerte Erwerbstätigkeit mehr zu. Ab Beginn der Klinikbehandlung im April 1994 seien nur noch eine stundenweise unregelmäßige Tätigkeit möglich gewesen. Bis April 1994 sei die für die Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit erforderliche Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit noch gegeben gewesen, Einschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte hätten nicht vorgelegen.
Mit Urteil vom 27.07.2000 wies das SG die Klage ab. Der Kläger hab...