rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 14.12.1998; Aktenzeichen S 12 RJ 287/95 A)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 1941 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien.

Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat er in seiner Heimat mit Unterbrechungen von 1958 bis 1961 und ohne Unterbrechung vom 24.6.1975 bis 28.2.1981 zurückgelegt; vom 1.1.1983 bis 15.2.1993 ist er dort arbeitslos gemeldet gewesen. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Kläger mit kleineren Unterbrechungen vom 13.8.1968 bis 11.4.1975 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

Der Kläger gibt an, als Maurer berufstätig gewesen zu sein, aber keine Berufsausbildung durchlaufen zu haben. Genauere Feststellungen zum Inhalt seiner in Deutschland ausgeübten Berufstätigkeit sind nicht mehr möglich, da insbesondere die beiden letzten Arbeitgeber nach den Ermittlungen der Beklagten und des Senats nicht mehr erreichbar sind.

Der Kläger bezieht seit 6.4.1993 vom mazedonischen Versicherungsträger Invalidenrente.

Den Antrag des Klägers vom 6.4.1993 auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2.1.1995 und Widerspruchsbescheid vom 6.3.1995 ab. Der Versicherte sei nach den im Verwaltungsverfahren zu seinem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu seinem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI und damit erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI. Der Versicherte könne nämlich ohne rechtserhebliche Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten. Berufsschutz sei nicht mehr feststellbar, was zu Lasten des Versicherten gehe.

Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers (darunter ein in Skopje erstattetes Rentengutachten vom 12.5.1993) und im wesentlichen dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. vom 7.10.1994, das auf einer dreitägigen stationären Untersuchung des Klägers in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg beruhte. Dr.M. hatte beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. Anfallsleiden. 2. Lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne neurologische Ausfälle. 3. Stenokardien ohne Zeichen einer Minderdurchblutung des Herzmuskels unter leichter körperlicher Belastung; Zustand nach extern im Februar 1994 diagnostiziertem abgelaufenem inferioren Herzinfarkt, derzeit ohne Nachweis regionärer Kontraktionsstörungen. 4. Chronische Raucherbronchitis, derzeit ohne Lungenventilationsstörung. Der Versicherte könne unter Berücksichtigung dieser Diagnosen bis mittelschwere Arbeiten in temperierten Räumen noch vollschichtig verrichten; nicht zumutbar seien Arbeiten mit Absturzgefahr, Akkordarbeit sowie Arbeiten an gefährdenden Maschinen.

Im mazedonischen Rentengutachten vom 12.5.1993 ist in der Anamnese festgehalten, epileptische Grand-mal-Anfälle träten seit sieben Jahren auf; sie seien seit 1990 häufiger geworden. Die sonstigen der Beklagten vorliegenden medizinischen Unterlagen aus Mazedonien stammen aus dem Jahr 1993 und später, ausgenommen die Befundung eines Computertomogramms des Gehirns, die am 6.11.1990 durchgeführt worden war.

Am 3.4.1995 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut mit dem sinngemäßen Begehren, die Beklagte unter Zugrundelegung seines Antrags vom 6.4.1993 zur Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu verpflichten. Insbesondere leide er an Angina pectoris. Bei der Untersuchung in der Ärztliche Gutachterstelle Regensburg habe er sich in einem ganz ungewöhnlich guten Gesundheitszustand befunden, der zu einem unrichtigen Begutachtungsergebnis geführt habe. Zur weiteren Begründung legte der Kläger zahlreiche medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 1996 und später vor.

Ein Schreiben des SG vom 17.11.1998, eventuell noch vorhandene Befunde aus den Jahren 1982 bis 1986 zu übersenden, hat der Kläger nicht beantwortet.

Mit Urteil vom 14.12.1998 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nämlich nicht bereits vor dem 1.1.1984 eingetreten, was sich aus dem mazedonischen Rentengutachten und aus dem Gutachten Dr.M. ergebe; beim späteren Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, der dahinstehen könne, seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht mehr erfüllt.

Mit der am 6.9.1999 (beim SG Landshut) eingegangenen Berufung gegen dieses ihm am 16.8.1999 zugestellte Urteil verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter.

Auf einen entsprechenden Hinweis des Senat teilte der Kläger mit, sämtliche medizinisc...

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