rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bayreuth (Entscheidung vom 25.07.2001; Aktenzeichen S 7 RJ 993/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.07.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Leistungen wegen vermindeter Erwerbsfähigkeit über den 31.03.1998 hinaus zustehen.
Der am 1954 geborene Kläger hat den Beruf eines Malers und Lackierers erlernt und diesen bis zu seiner Krankmeldung am 14.10.1993 ausgeübt. Wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls (Splitterfraktur rechter Oberschenkel und Osteosynthese) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27.03.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit vom 01.05.1994 bis 31.10.1996. Den Weitergewährungsantrag vom 06.08.1996 lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 25.11.1996 und Widerspruchsbescheid vom 17.04.1997 ab. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger Rente wegen EU über den 31.10.1996 bis 31.03.1998 zu gewähren und ihn über die Weitergewährung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU) über den 31.03.1998 erneut zu verbescheiden. Nachdem der ärztliche Dienst der Beklagten im Gutachten des Dr.H. vom 29.09.1998 leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus mit bestimmten Einschränkungen in Vollschicht für möglich hielt, lehnte die Beklagte die Weitergewährung von Rente mit Bescheid vom 16.07.1998 und Widerspruchsbescheid vom 27.10.1998 ab.
Das SG hat zunächst die Schwerbehindertenakte des AVF Bayreuth (GdB 50), die Unterlagen des ärztlichen Dienstes des Arbeitsamts Bayreuth sowie Befundberichte des Orthopäden Dr.L. und des prakt. Arztes Dr.S. zum Verfahren beigezogen. Der zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Chirurg Dr.G. hat im Gutachten vom 17.02.2000 leichte Arbeiten im Wechselrhythmus in geschlossenen Räumen vollschichtig für möglich gehalten. Tätigkeiten mit Heben, Tragen oder Bewegen von mittelschweren oder schweren Lasten, häufiges Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Fließbandtätigkeit seien zu vermeiden. Auch der auf Antrag des Klägers gehörte Orthopäde Dr.C. hat in seinem Gutachten vom 04.12.2000 dem Kläger leichte und zeitweise mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zugemutet.
Mit Urteil vom 25.07.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei noch in der Lage, zumindest körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Auch wenn er seinen bisherigen Beruf (Facharbeiterberuf) nicht mehr ausüben könne, sei er noch nicht berufsunfähig, da er auf die Tätigkeit als Verkäufer bzw Kundenberater in einem Fachmarkt für Malerbedarf oder in einem Baumarkt zumutbar verweisbar sei. Bei grundsätzlich bestehender Einsatzfähigkeit für leichte vollschichtige Arbeiten liege auch EU über den 31.03.1998 hinaus nicht vor.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, in seinen gesundheitlichen Verhältnissen sei laufend eine Verschlechterung eingetreten. Wegen seines Hüftleidens sei er auf Gehhilfen angewiesen. Die damit einhergehenden Beschwerden und die durch die Beeinträchtigungen hervorgerufenen Schmerzen machten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich. Er sei weiterhin nicht in der Lage, auch nur leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Die angeführten Verweisungsberufe seien ihm nicht zumutbar.
Nach Beinahme von Befundberichten der prakt. Ärztin Dr.H. und des Orthopäden Dr.L. erstattete der Chirurg Prof. Dr.W. das Gutachten vom 11.08.2002. Der ärztliche Sachverständige hält in Anbetracht der festgestellten Gesundheitsstörungen leichte bis mittelschwere Arbeiten in Vollschicht für zumutbar. Auszuschließen seien Tätigkeiten in dauerhaft stehender Tätigkeit, gebückter Haltung oder im Knien sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten; Gegenstände bis 25 kg könnten über kurze Strecken gehoben und getragen werden. Vermieden werden sollten Arbeiten in nass-kaltem Klima.
Diese sozialmedizinische Beurteilung bestätigte der ärztliche Sachverständige nochmals in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.10.2002.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 25.07.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, über den 31.03.1998 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei auf eine Verkaufs- und Beratungstätigkeit zumutbar verweisbar, die er auch im Hinblick auf die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen ausüben könne. Diese sei als körperlich leicht einzustufen, sie werde bei Kundenberatungen hauptsächlich im Sitzen verrichtet, wobei eine dauernde einseitige Körperhaltung nicht gefordert werde, sondern im Wechsel aufgestanden und auch umhergegangen werden könne. Schwere Gegenstände...