Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.11.2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Waisenrente über den 30.04.1993 hinaus.

Die 1975 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei. Sie ist die Tochter des Versicherten M. B., geboren 1938, verstorben am 24.02.1989. Der Versicherte hatte in Deutschland von 1969 bis 1986 versicherungspflichtig gearbeitet.

Mit Bescheid vom 05.11.1989 bewilligte die Beklagte der Klägerin Halbwaisenrente aus der Versicherung des Verstorbenen (in Höhe von 168,90 DM monatlich).

Mit Bescheid vom 25.02.1993 stellte die Beklagte die Zahlung der Waisenrente zum 30.04.1993 ein (wegen Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise).

Mit Schreiben vom 29.03.1993 beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Waisenrente wegen Schulbesuchs. Sie legte dazu eine Bescheinigung der A. über die Zeit vom 14.09.1992 bis 11.06.1993 vor, ohne konkrete Angaben zu Unterrichtszeiten. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.05.1993 ab mit der Begründung, dass es sich bei den Kursen in der praktischen Mädchenberufsschule (Praktik Kiz Sanat Okulu) A. nicht um Schul- oder Berufsausbildung im Sinne der deutschen Rentenversicherung handele.

Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 21.06.1993 an die Beklagte mit, dass sie die erste Aufnahmeprüfung für die Universität bestanden habe; sie bitte darum, ihre Waisenrente zu zahlen. Sie übersandte der Beklagten Bescheinigungen über Schulbesuch vom 17.09.1993, vom 05.11.1993, vom 03.02.1994, vom 28.04.1995 und schließlich vom 22.06.1995, die unterschiedliche, teils widersprüchliche Angaben über Zeiten des Schulbesuchs und der Unterrichtszeiten enthielten. Die Klägerin übersandte weiter eine Bescheinigung der A. Universität vom 14.02.1996, in der ihre Immatrikulation im Fach Hauswirtschaft bestätigt wurde.

Mit Bescheid vom 07.06.1996 lehnte die Beklagte einen Antrag vom 23.05.1996 auf Wiedergewährung der Waisenrente ab. Aus der vorliegenden Bescheinigung der A. Universität gehe hervor, dass die Klägerin am Fernstudium teilnehme; dies erfülle nicht die gesetzlichen Erfordernisse für die Annahme eines Schulbesuches. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch. Es sei richtig, dass sie am Fernstudium teilnehme; dies sei aber mit einer herkömmlichen Schulausbildung vergleichbar.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30.09.1996 zurück. Sie vertrat weiterhin die Auffassung, dass die Teilnahme am Fernunterricht der A. Universität keine Schulausbildung im Sinne des § 48 Abs 4 SGB VI darstelle.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 31.10.1996 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Sie machte geltend, dass der Unterricht an der A. Universität einen täglichen Aufwand von sechs Stunden Übungszeit erfordere; die Ausbildung sei deshalb mit der an anderen Universitäten vergleichbar. Sie verlangte, ihre Waisenrente über das 18. Lebensjahr an sie zu zahlen. Sie übersandte dem SG eine weitere Bescheinigung über einen Schulbesuch von 1992 bis 1996 (ohne nähere Angaben) und eine Studienbescheinigung der A. Universität vom 15.10.1996. Mit Schreiben vom 28.03.2000 hat das Gericht die Klägerin um lückenlose Angaben zu den von ihr seit 07.04.1993 besuchten Schulen/Universitäten gebeten. Die Klägerin übersandte eine Bescheinigung der A. Universität, Fakultät Fernstudium, über eine Immatrikulation zum 06.10.1995 im Programm Hauswirtschaft mit dem Vermerk, dass zum 27.12.1999 die Exmatrikulation erfolgt sei. Beigefügt war eine weitere Bescheinigung des Mädchengymnasiums A. mit pauschalen Angaben über Schulbesuch von 1993 bis 1997.

Auf Anfrage des Gerichts bestätigte die Universität A., dass die Klägerin am 06.10.1995 für das Vorlizenzprogramm Hauswirtschaft zugelassen worden sei. Der Unterricht für dieses Programm werde an Wochentagen außer Samstag und Sonntag in der Zeit von 8.20 Uhr bis 10.00 Uhr über Kanal TV 2 erteilt sowie von 10.20 Uhr bis 13.00 Uhr auf Kanal TV 4 wiederholt. Der Unterricht durch das Fernsehen dauere für jedes Fach 20 Minuten. Für den Unterricht durch Fernsehen und Radio, für das Lernen der behandelten Themen und die computergestützte Arbeit sowie Examen benötigten die Studierenden wöchentlich 35 Stunden.

Im Vorlizenzprogramm Hauswirtschaft würden die Fächer Verbraucherverhalten und Verbraucherwille, Ernährungsgrundsätze, Gesundheitskunde und Erste Hilfe, Benimmregeln und Tischdekoration, Hausgeräte, Hausführung, Atatürks Grundsätze und Revolutionsgeschichte, Türkisch 1 und Englisch 1 unterrichtet.

Die Zwischenprüfungen hätten in der Zeit vom 23. bis 24.03.1996, die Jahresprüfung vom 01. bis 02.06.1996 sowie die Nachprüfungen vom 07. bis 08.09.1996 stattgefunden. Nachdem die Klägerin vier Prüfungen nicht bestanden habe, sei sie in der 1. Klasse sitzen geblieben. Sie habe dann im Schuljahr 1996/97 erneut an den Zwischenprüfungen vom...

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