Gemeinnützigkeit des Trägers einer Privatschule
Hintergrund: Gemeinnützigkeit einer Privatschule
Die im Jahr 2014 (Streitjahr) errichtete Klägerin, eine GmbH, verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck der Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens. Dieser Satzungszweck soll insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb einer internationalen Schule mit Englisch als erster Unterrichtssprache als Ergänzungsschule in privater Trägerschaft verwirklicht werden. Dabei wird nach der Satzung bei mindestens 25 % der Schüler keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern i.S. des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und der Privatschulgesetze vorgenommen. Mit Bescheid aus 2014 stellte das Finanzamt fest, dass die Satzung der Klägerin die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt.
Die Klägerin übernahm ab dem Jahr 2014 als neue Trägergesellschaft die X-Schule. Die vorherige Trägergesellschaft der Schule war als allgemeinbildende internationale Ergänzungsschule anerkannt. Aufgrund eines weiteren Bescheides ging die Anerkennung der vorherigen Trägergesellschaft auf die Klägerin über.
Schulgebühren zwischen 11.000 EUR und 17.000 EUR
Die Klägerin erhob im Streitjahr 2014 Schulgebühren in Höhe von zwischen ca. 11.000 EUR und 17.000 EUR pro Jahr zuzüglich Verwaltungsgebühren in Höhe von 400 EUR pro Jahr sowie einmalig anfallende Einschreibegebühren in Höhe von 3.000 EUR bei bis zu drei Teilnahme-Schuljahren, von 5.000 EUR bei bis zu sechs Teilnahme-Schuljahren und von 7.000 EUR bei mehr als sechs Teilnahme-Schuljahren.
Begabten Schülern aus Familien mit bestimmten Einkommen bot die Klägerin Stipendien an. Voraussetzung war eine hinreichende akademische Qualifikation des Schülers, die die Klägerin anhand schriftlicher Unterlagen (Zeugnisse, Empfehlungen etc.) sowie mit einem Aufnahmetest überprüfte.
Finanzamt versagt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Das FA setzte die Körperschaftsteuer für das Streitjahr 2014 gegenüber der Klägerin auf 0 EUR fest. In der Erläuterung des Bescheides führt das FA aus: Die Gesellschaft ist nicht gemeinnützig.
FG weist die Klage ab
Die Klage wurde vom FG abgewiesen. Die Tätigkeit der Klägerin sei nicht darauf gerichtet, die Allgemeinheit zu fördern, weil sie gegen das Verbot einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern verstoße und sich nur an einen kleinen, sehr abgegrenzten Personenkreis richte.
BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt sei nicht verpflichtet, die Klägerin als gemeinnützig anzuerkennen.
Beschwer trotz Körperschaftsteuerfestsetzung auf 0 EUR
Die Klage ist zwar zulässig, obwohl das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag für das Streitjahr auf 0 EUR festgesetzt hat. Denn durch den Erlass des Festsetzungsbescheides hat das Finanzamt der Klägerin für das Streitjahr die Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft versagt, wodurch diese beschwert ist
Anerkennung der Gemeinnützigkeit kommt nicht in Betracht
Die Klägerin ist nach Auffassung des BFH im Streitjahr nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht darauf gerichtet, die Allgemeinheit zu fördern, weil sie aufgrund der Höhe des Schulgeldes und des konkreten Stipendienangebots einen Kreis von Schülern fördert, der nicht mehr die Allgemeinheit repräsentiert.
Von einer Förderung der Allgemeinheit kann nur dann ausgegangen werden, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft hat, die Mitglieder sich dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen. Gemeinnützigkeitsschädlich sind daher Verpflichtungen zur Zahlung von laufenden Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen, deren Höhe eine Repräsentation der Allgemeinheit im Mitgliederbestand nicht mehr gewährleistet.
Stipendiatenquote von weniger als 10 %
Bei einer Stipendiatenquote von weniger als 10 % waren Kinder aus Haushalten, bei denen von vornherein auszuschließen ist, dass sie die Kosten für den Schulbesuch - neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten - aus eigener Kraft tragen können, schon aufgrund des Verhältnisses von Schulgebühren und Einkommensverteilung in jedem Fall bereits um etwa das 5-fache unterrepräsentiert.
Hinweis
Bei der Besprechungsentscheidung handelt es sich um einen Beschluss nach § 126a FGO, bei dem der BFH einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
BFH Beschluss vom 26.05.2021 - V R 31/19 (veröffentlicht am 16.09.2021)
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