Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Betriebssport. Wettkampfcharakter. begrenzter Teilnehmerkreis. Organisation und Finanzierung durch den Arbeitgeber. teilweise Dienstbefreiung. Bayerischen Behörden-Skimeisterschaften
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung von Unfällen im Rahmen des Betriebssports und Unfällen im Rahmen wettkampfähnlicher Veranstaltungen. - Unfälle, die sich bei den Bayerischen Behörden-Skimeisterschaften der Inneren Verwaltung ereignen, stehen nicht unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 8. September 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Ereignis vom 29.01.2010 ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs.1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) ist.
Der 1976 geborene Kläger ist bei der Gemeinde A-Stadt im Allgäu angestellt. Er hat sich im Rahmen der Bayerischen Behörden-Skimeisterschaften der Inneren Verwaltung am 29.01.2010 eine bicondyläre Tibiakopfluxationstrümmerfraktur links zugezogen. Dr. S. hat mit Durchgangsarztbericht eine Tibiakopfluxation sowie eine Tibiakopf-Mehrfragmentfrak-tur des linken Kniegelenks diagnostiziert. Der Kläger ist deswegen stationär in der Klinik St.V. vom 29.01.2010 bis 10.02.2010 behandelt worden.
Dr. S. hat mit Entlassungsbericht vom 17.02.2010 mitgeteilt, dass sich der postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet hat. Der Kläger ist bei reizlosen Wundverhältnissen und innenliegendem Nahtmaterial aus der stationären Behandlung entlassen worden.
Die Gemeinde A-Stadt hat mit Unfallanzeige vom 24.02.2010 ausgeführt, es habe sich um die Bayerische Behörden-Skimeisterschaft diverser bayerischer Behörden gehandelt. Von der eigenen Gemeinde hätten 11 Personen teilgenommen. Insgesamt seien es rund 400 betriebsfremde Teilnehmer gewesen, die an der einmal jährlich stattfindenden Bayerischen Behörden-Skimeisterschaft teilgenommen hätten. Die Gemeinde A-Stadt habe für ihre teilnehmenden Mitarbeiter (11 Personen bei insgesamt ca. 100 Mitarbeitern) Dienstbefreiung gewährt und rund 600,00 EUR an Kosten übernommen.
Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15.03.2010 ausgesprochen, in dieser Angelegenheit bestehe keine Leistungspflicht, weil kein Arbeitsunfall vorliege. Die Teilnahme an der Bayerischen Behörden-Skimeisterschaft der Inneren Verwaltung sei dem privaten unversicherten Bereich zuzurechnen, da es sich weder um einen Betriebssport noch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe.
Der Kläger hat mit Widerspruch vom 15.04.2010 hervorgehoben, auch von Seiten der Gemeinde A-Stadt sei eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung beabsichtigt gewesen. Die Veranstaltung werde als Anlass dafür genutzt. Der Wettbewerb bzw. das Skifahren habe nur einen Teil davon dargestellt. Den weitaus größeren Zeitanteil würden die Mitarbeiter in gemütlichem Beisammensein verbringen. Der 2. Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt hat unter dem 14.04.2010 bestätigt, dass sich der Unfall während einer sportlichen Veranstaltung (Bayerische Behörden-Skimeisterschaft in N.) ereignet habe. An dieser Veranstaltung hätten der Vertreter des 1. Bürgermeisters sowie 10 Mitarbeiter aus allen 3 Abteilungen und dem gemeindlichen Bauhof teilgenommen. Die Teilnahme an der Veranstaltung habe somit der Pflege der Verbundenheit zwischen der Amtsleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten der einzelnen Abteilungen untereinander gedient. Gerade bei den Mannschaftswettbewerben während dieser Veranstaltung stünden der Teamgedanke und die Zusammengehörigkeit im Vordergrund. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung stehe allen Beschäftigten der Gemeinde A-Stadt offen. Die Kosten der Teilnahme der Beschäftigten der Gemeinde A-Stadt an der Behörden-Skimeister-schaft trage gänzlich der Arbeitgeber. Die Teilnahme an der Veranstaltung werde für das eigene Personal im Vorfeld intern durch die Gemeinde A-Stadt organisiert. Für die Teilnahme gewähre die Gemeinde A-Stadt Dienstbefreiung; die Veranstaltung finde zum Teil während der Dienstzeit statt.
Die Beklagte hat den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.03.2010 mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2010 zurückgewiesen. Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden stünden nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es habe sich auch nicht um eine sogenannte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, da nur 11 von ca. 100 Mitarbeitern der Gemeinde A-Stadt teilgenommen hätten bei insgesamt ca. 400 betriebsfremden Personen von diversen bayerischen Behörden.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Klage vom 02.06.2010 darauf hingewiesen, es gäbe genug Alternativen für sportliche Wettkämpfe. Dazu brauche es...