Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er am 29. Februar 2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1976 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt bei der Gemeinde P. angestellt. Zusammen mit anderen Beschäftigten der Gemeinde P. nahm er an der Bayerischen Behörden-Skimeisterschaft teil, die am 29. und 30. Januar 2010 in Nesselwang stattfand. Dabei verletzte sich der Kläger am 29. Januar 2010 beim Skifahren und zog sich eine Tibiakopfmehrfragmentfraktur am linken Kniegelenk und eine Tibiakopfluxation zu.
Die Gemeinde gab gegenüber dem Beklagten an, die Behörden-Skimeisterschaft sei vom freien Verband Bayerischer Behörden veranstaltet worden. Die Teilnahme habe allen Gemeindebeschäftigten offengestanden, von 100 Mitarbeitern hätten 11 teilgenommen. Für die Kosten sei die Gemeinde aufgekommen und es sei den Teilnehmern auch Dienstbefreiung gewährt worden. Der Unternehmer oder ein von ihm Beauftragter sei nicht anwesend gewesen.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15. März 2010 seine Leistungspflicht ab, weil kein Arbeitsunfall vorliege. Die Teilnahme an der Bayerischen Behörden-Skimeisterschaft sei dem privaten, unversicherten Bereich zuzurechnen und kein Betriebssport oder eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.
Im Widerspruch trug der Kläger vor, es habe sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Davon sei auch die Gemeinde ausgegangen. Die Veranstaltung werde als Anlass dafür genutzt, das Skifahren stelle nur einen Teil dar, den weitaus größten Teil der Zeit verbrächten die Mitarbeiter beim gemütlichen Beisammensein. Beigefügt war auch ein Schreiben des Zweiten Bürgermeisters der Gemeinde P. vom 14. April 2010. Dieser erklärte, dass an der Veranstaltung der Vertreter des Ersten Bürgermeisters, Herr VAR N., und 10 Mitarbeiter aus allen Abteilungen und dem Bauhof teilgenommen hätten. Die Teilnahme diene der Pflege der Verbundenheit zwischen der Amtsleitung und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander. Gerade bei den Mannschaftswettbewerben stünde der Teamgedanke im Vordergrund.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2010 zurück. Der Kläger habe im Unfallzeitpunkt weder seine eigentliche Tätigkeit ausgeübt noch habe er am Betriebssport teilgenommen noch handle es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Die Teilnahme an der Behörden-Skimeisterschaft habe ausschließlich dem eigenen sportlichen Interesse des Klägers gedient.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 2. Juni 2010 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Die Veranstaltung habe allen Beschäftigten offengestanden. Die Teilnahme sei von der Gemeinde organisiert worden, die auch Dienstbefreiung gewährt habe. Sinn und Zweck sei gewesen, das Zusammengehörigkeitsgefühl des Gemeindepersonals zu stärken und auch den fachlichen Dialog zu fördern. Der tatsächliche Wettkampf habe untergeordneten Charakter besessen.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.
Für den Kläger wird beantragt (sinngemäß):
Der Bescheid des Beklagten vom 15. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2010 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 29. Januar 2010 ein Arbeitsunfall ist.
Für den Beklagten wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gebrauch. Die Beteiligten sind dazu angehört worden, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Insbesondere war der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht verbeamtet, so dass eine Anerkennung als Dienstunfall, über die verwaltungsgerichtlich zu entscheiden wäre, nicht in Betracht kommt.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 15. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2010 ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Bei dem Unfall des Klägers am 29. Januar 2010 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, oder 6 begründenden Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zu...