Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. Betriebssport. Ausgleichssport. Wettkampfcharakter. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Teilnahmemöglichkeit. Förderung des Gemeinschaftssinns. Skirennen für eine Betriebssportgemeinschaft
Orientierungssatz
Ein Arbeitnehmer steht während eines vom Arbeitgeber veranstalteten freiwilligen Skirennens für eine Betriebssportgemeinschaft mangels Vorliegens des sachlichen Zusammenhangs zur versicherten Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er am 20. März 2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Am 20. März 2010 stürzte der 1951 geborene Kläger bei einem Skirennen und zog sich dabei ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom 22. März 2010 vor allem eine Grundplattenimpressionsfraktur des dritten Brustwirbelkörpers zu.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt beim Bezirkskrankenhaus (BKH) B-Stadt beschäftigt. Die Bezirkskrankenhäuser im Regierungsbezirk Schwaben sind in dem Unternehmen "Bezirkskliniken Schwaben" zusammengefasst, dessen Träger der Bezirk Schwaben ist. Das Skirennen war laut der Auskunft der Bezirkskliniken Schwaben vom 26. Mai 2010 von der Betriebssportgemeinschaft des BKH B-Stadt für Mitarbeiter und Angehörige organisiert worden. Es stand allen Mitarbeitern offen; teilgenommen hatten von insgesamt 3.300 Beschäftigten 32 Mitarbeiter und außerdem 14 Angehörige.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25. Juni 2010 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Teilnahme an dem Skirennen sei keine versicherte Tätigkeit. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liege nicht vor, da nur 0,1% der Mitarbeiter teilgenommen hätten und zudem ein hoher Anteil betriebsfremder Personen anwesend gewesen sei.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde noch die "Einladung und Ausschreibung zum Riesentorlauf der Beschäftigten der Bezirkskliniken Schwaben am Samstag, 20. März 2010, in Oberjoch" vorgelegt. Demzufolge waren die Bezirkskliniken Schwaben Veranstalter des Skirennens.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2010 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 28. September 2010 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Die Anzahl der teilnehmenden Personen sei nur ein Kriterium. Das BKH B-Stadt veranstalte bereits seit 20 Jahren Skirennen, das hier in Rede stehende sei das erste im Rahmen der neu gegründeten Unternehmensform gewesen. Die Veranstaltung sei von der Betriebsleitung ausgelobt und organisiert worden, die Kosten der Veranstaltung habe weitgehend der Arbeitsgeber getragen. Für den Kläger sei klar gewesen, dass es sich um eine betriebliche Veranstaltung handle. Der Versicherungsschutz beruhe zumindest auf Vertrauensschutz.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.
Für den Kläger wird beantragt (sinngemäß):
Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2010 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 20. März 2010 ein Arbeitsunfall ist.
Für den Beklagten wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gebrauch. Die Beteiligten sind dazu angehört worden, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Denn bei dem Unfall des Klägers am 20. März 2010 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, oder 6 begründenden Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R).
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