Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Betriebssport. Wettkampfcharakter. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Programmgestaltung. Teilnahme an einem Fußballturnier der Betriebssportgruppe
Leitsatz (amtlich)
Teilnahme am Vorbereitungsspiel zu den deutschen Hochschulmeisterschaften ist keine versicherte Aus oder Fortbildung an Hochschulen.
Orientierungssatz
Ein Arbeitnehmer, der an einem von der Sportgemeinschaft seines Arbeitgebers organisierten Fußballturnier teilnimmt, steht weder unter dem Aspekt der Betriebssportes noch unter dem Aspekt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1974 geborene Kläger nahm am 27. Juli 2013 an einem von der Sportgemeinschaft seines Arbeitgebers organisiertem Fußballturnier teil. Dabei stolperte er und knickte mit dem linken Fuß um. Der Durchgangsarzt (D-Arzt) diagnostizierte eine trimalleoläre Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenks links, die operativ versorgt wurde. Der Kläger wurde bis 2. August 2013 stationär behandelt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8. August 2013 ihre Leistungspflicht ab, weil für ein Fußballturnier kein Versicherungsschutz bestehe.
Im Widerspruchsverfahren teilte das Unternehmen auf Anfrage mit, an dem Fußballturnier hätten 10 Mannschaften teilgenommen, davon eine betriebsfremde. Es hätten ca. 100 Beschäftigte Fußball gespielt und 60 zugeschaut. Der Ausgleichssport am Unfalltag sei im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung erfolgt, deren Organisation der Betriebssportgemeinschaft vom Arbeitgeber übertragen worden sei. Das Unternehmen habe insgesamt etwa 1350 Mitarbeiter. Der Arbeitgeber habe alle Kosten getragen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2013 zurückgewiesen. Versicherungsschutz habe auch nicht im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bestanden, weil ein eindeutiges Missverhältnis zwischen der Zahl der Teilnehmer und der Beschäftigten insgesamt vorgelegen habe.
Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 16. Oktober 2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Ein Arbeitskollege des Klägers habe ebenfalls einen Unfall erlitten, über den offensichtlich beim Unfallversicherungsträger eine Akte geführt werde.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.
Für den Kläger wird beantragt (sinngemäß):
Der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2013 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers am 27. Juli 2013 ein Arbeitsunfall ist.
Für die Beklagte wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gebrauch. Die Beteiligten sind dazu angehört worden, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Klage ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er am 27. Juli 2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, oder 6 begründenden Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R).
Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand, ist maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Handelte der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen, bei darüber hinausgehenden Erweiterungen des Vers...