Leitsatz (amtlich)

Ein in der Tschechoslowakei in den Jahren 1951-1953 abgeleisteter Grundwehrdienst ist keine Beitragszeit nach § 15 Abs 1 S 1 FRG (Abweichung von BSG vom 8.4.1987 5a RKn 4/86 = BSGE 61, 267). Denn er ist auch nach dortigem Recht nur bei zumindest einjähriger "Beschäftigungszeit" (Beitragszeit) bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Damit entspricht er nach dem Recht der BRD einem Ersatz- oder Ausfallzeitentatbestand. Eine Wertung als Beitragszeit scheitert auch an der Vereinbarkeit der Entschädigung mit den Grundzügen des deutschen Rechts, da zu jener Zeit in der BRD die versicherungspflichtige Ableistung des Wehrdienstes noch nicht möglich war.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654481

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