nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 18.09.2000; Aktenzeichen S 10 P 58/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.09.2000 und die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 20.03.1998 bis 30.09.1998 Pflegegeld der Pflegestufe II zu gewähren.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von höherem Pflegegeld - hier Pflegestufe II - ab 20.03.1998 streitig.
Die am ...1994 geborene Klägerin leidet an beinbetonter Tetraspastik und allgemeiner Entwicklungsverzögerung, diese Gesundheitsstörungen sind vom Amt für Versorgung und Familienförderung Augsburg mit Bescheid vom 04.10.1997 als Behinderungen bei einem GdB um 100 v. H. festgestellt worden. Außerdem sind die Merkzeichen "B", "G", "AG" und "H" zuerkannt.
Am 18.01.1996 wurde erstmals Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt. Nach Einholung eines Gutachtens des MDK vom 22.02.1996, wonach vor allem spastische Bewegungsabläufe beschrieben wurden und die Sprache stark verzögert war, ein Hilfebedarf ist insbesondere bei der Darm- und Blasenentleerung angenommen worden (5-mal täglich Hilfebedarf beim Toilettengang 30 Minuten; für die Hilfe beim Stehen seien insgesamt 40 Minuten anzunehmen), hat die Beklagte mit Bescheid vom 21.03.1996 Leistungen nach der Pflegestufe I ab 18.01.1996 bewilligt.
Nachdem die MDK-Untersuchung vom 30.01.1998 - im Alter der Klägerin von vier Jahren - weiterhin eine wesentliche Entwicklungsverzögerung und einen Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind von etwa 1,5 Stunden täglich ergab, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 09.03.1998 der Mutter der Klägerin mit, dass weiterhin Pflegegeld der Pflegestufe I bezahlt werde.
Am 20.03.1998 beantragte die Mutter der Klägerin die Höherstufung.
Die weitere MDK-Untersuchung vom 15.05.1998 kam zu einem Grundpflegebedarf von 232 Minuten, wobei hiervon 130 Minuten für ein gesundes gleichaltriges Kind abgezogen worden sind, sodass nur von einem berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von täglich 102 Minuten ausgegangen werden könne.
Dementsprechend lehnte die Beklagte dann mit Bescheid vom 20.05.1998 den Höherstufungsantrag vom 20.03.1998 ab.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens veranlasste die Beklagte eine erneute Untersuchung durch den MDK am 10.08.1998. Demzufolge sei abzüglich eines Betreuungs- und Pflegeaufwandes für ein gesundes gleichaltriges Kind von 130 Minuten pro Tag der Zeitaufwand für die tägliche Grundpflege mit 102 Minuten und zusätzlich die notwendige hauswirtschaftliche Versorgung mit 45 Minuten anzusetzen. Ein Teil des angegebenen Pflegeaufwandes - z. B. die umfassenden Geh- und Stehübungen, die die Mutter mit ihrer Tochter durchführe - stellten keinen Pflegeaufwand im Sinne des SGB XI dar, sondern seien dem krankengymnastischen Bereich zuzurechnen.
Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17.06.1999): Es stünden weiterhin nur Leistungen nach der Pflegestufe I zu. Aus rechtlichen Gründen seien nicht 289 Minuten täglich, sondern nur 102 Minuten täglich im Bereich der Grundpflege anrechenbar.
Hiergegen wurde vor dem SG Augsburg Klage erhoben: Geltend gemacht wurde ein täglicher regelmäßiger Hilfebedarf von 329 Minuten, abzüglich von 130 Minuten, somit sei ein Zeitaufwand für die Grundpflege von 199 Minuten anzusetzen.
Das SG hat zur Aufklärung des Sachverhalts u.a. die Schwerbehindertenakten des Amtes für Versorgung und Familienförderung Augsburg beigezogen und ärztliche Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. R ... und Dr. W ... eingeholt. Der Bevollmächtigte der Klägerin übermittelte das für den Zeitraum 27.08.1999 bis 09.09.1999 geführte Pflegetagebuch. Das SG hat des weiteren von Amts wegen als Sachverständige Frau Dr. A ... gehört. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 29.11.1999 einen Mehrbedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind je nach Abzug zwischen 75 und 100 Minuten täglich fest. Für die Körperpflege wurden 75 Minuten, für die Ernährung 75 Minuten, für die Mobilität 55 Minuten, also ein Gesamtaufwand von 205 Minuten angesetzt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung ergebe sich ein Mehrbedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind je nach Abzug zwischen 75 und 100 Minuten täglich. Die Sachverständige verwies aber des weiteren darauf, dass im Zeitpunkt der Begutachtung vom Mai 1998 der Hilfebedarf höher gelegen habe, vor allem im Bereich der Körperpflege, insoweit habe die Klägerin noch gewindelt werden müssen, sodass diesbezüglich ein Hilfebedarf von 55 Minuten täglich anzusetzen sei. Auch für die Therapie hat sie einen zusätzlichen Hilfebedarf von täglich 51 Minuten für gerechtfertigt erachtet. Der vorgenannte höhere Hilfebedarf habe zwischen März und September 1998 vor...