nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 28.07.1998; Aktenzeichen S 6 P 62/97)

 

Tenor

I. Die Berufungen der Kläger zu 1) bis 3) gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.1998 werden zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über Ansprüche aus der gesetzlichen Pflege- bzw. Krankenversicherung. Die Kläger sind die Eltern der am 07.11.1966 geborenen und am 11.09.1999 verstorbenen B.M ... - nachfolgend B.M. -. Soweit ihrem Vorbringen zu entnehmen ist, geht es ihnen im Wesentlichen um Pflegegeld wegen häuslicher Pflege, Leistungen zur sozialen Sicherung der Klägerin zu 3. als Pflegeperson und um die Mitgliedschaft ihrer Tochter B.M. ab dem 01.04.1995 in der sozialen Pflegeversicherung. Hilfsweise begehren sie von der Beklagten zu 2. Leistungen nach §§ 37 ff des 5.Sozialgesetzbuchs - SGB V - wegen häuslicher Pflege bei Erkrankung eines Kindes.

B.M. litt an einem schweren Cerebralschaden mit hypotoner Bewegungsstörung und schweren Intelligenzdefekten im Sinne einer Imbezillität als Folge eines Impfschadens, der auf Grund des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.01.1991 (Az.: L 10 Vi 1/87) als solcher anerkannt war. Hierfür gewährte ihr die Versorgungsverwaltung ab 01.11.1978 Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - um 100 % zuzüglich Ersatz für Mehrverschleiß an Kleidung, Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe II, Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich und Pflegezulage der Stufe III. Insgesamt beliefen sich die Versorgungsbezüge ab dem hier streitigen Zeitraum, ab 01.04.1995 auf 4.872,00 DM zuzüglich der jeweiligen jährlichen Anpassungen. B.M. war seit dem 08.09.1987 im ...heim B ..., einer Einrichtung der Behindertenhilfe, vollstationär untergebracht. Die Kosten hierfür, die vierteljährlich abgerechnet wurden und sich im April 1995 auf monatlich 4.637,96 DM beliefen, trug die Versorgungsverwaltung gem. § 35 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz - BVG. Von den vorgenannten Versorgungsbezügen wurden der B.M. monatlich 1.107,00 DM entsprechend der Vorschriften des BVG belassen. Bevor Leistungen nach dem BVG gewährt wurden, kam der Bezirk Oberfranken-Sozialhilfeverwaltung bzw. nach Anerkennung des Impfschadens bis zur Feststellung der Versorgungsbezüge die Hauptfürsorgestelle der Regierung von Oberfranken für die gesamten Heimkosten auf.

Nach Inkrafttreten der Pflegeversicherung bewilligte die Beklagte zu 1 (Pflegekasse) der B.M. mit Bescheid vom 12.04.1996 Leistungen nach Pflegestufe II.

Im Schreiben vom 06.05.1996 teilte die Beklagte zu 1 den Klägern, den damaligen gesetzlichen Vertretern von B.M. mit, da die Heimunterbringung mit einem Satz von täglich 152,90 DM von der Versorgungsverwaltung getragen werde und diese nach den maßgeblichen Bestimmungen des BVG ohne die stationäre Unterbringung eine Pflegezulage in Höhe von monatlich 1.133,00 DM zu zahlen hätte, ruhten Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, welche nur 800.- DM betragen würden, gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 des 11.Sozialgesetzbuchs - SGB XI -. Ausgenommen bleibe der Anspruch der Pflegeperson auf Entrichtung von Beiträgen für sie zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 44 SGB XI. Eine Bestätigung für die Mutter der B.M. gehe noch zu.

Am 28.05.1996 legten die damaligen gesetzlichen Vertreter von B.M. gegen das Schreiben der Beklagten zu 1 vom 06.05.1996 und gegen ein späteres Schreiben der Beklagten zu 1 vom 09.05.1996 mit gleichem Inhalt Widerspruch ein. Sie vertraten die Auffassung, die Leistungen der Pflegeversicherung hätten Vorrang vor den Fürsorgeleistungen nach dem BVG i.V.m. dem Bundesseuchengesetz - BSeuchG -, so dass Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ausbezahlt werden müsse. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.1997 half die Beklagte zu 1 dem Widerspruch insoweit ab, als sie Leistungen wegen häuslicher Pflege nach der Stufe II bis 31.10.1996 bewilligte. Im übrigen wies sie den Widerspruch zurück, weil die Ruhensvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI eingreife. Dem Grunde nach habe diese Ruhensregelung auch für die Zeit vom 1.04.1995 bis 31.10.1996 gegolten, jedoch habe die Pflegekasse im Bescheid vom 12.04.1996 (Feststellung der Pflegestufe) eine Leistungszusage erteilt, die nur mit Wirkung für die Zukunft gem. § 45 SGB V (richtig wohl § 45 10.Sozialgesetzbuch - SGB X -) zurückgenommen werden könne. Insoweit sei dem Widerspruch abgeholfen worden.

Dagegen haben die damaligen gesetzlichen Vertreter der B.M. am 23.07.1997 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Die Klage ist als eine solche der B.M. vertreten durch ihren Vater D.M ... und ihre Mutter G.I.M ... gegen die Barmer Ersatzkasse, Pflegekasse wegen verweigerter Leistungen aus der Pflegeversicherung gegen den Bescheid vom 09.05.1996 und Widerspruchsbescheid vom 14.07.1997 registriert worden. Mit Schreiben vom 14.08.1997 ließ B.M. erklären, ihre Klage richte sich nicht nur gegen die Pflege...

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