rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 04.11.1999; Aktenzeichen S 5 VJ 3/98)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 9 VJ 4/03 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.11.1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind die Rechtsnachfolger (Erben) ihrer Tochter, der am 1966 geborenen und am 11.09.1999 verstorbenen B. M ... Bei dieser wurde nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.01.1991 (L 10 Vi 1/87) "Zerebralschaden mit hypertoner Bewegungsstörung und schweren Intelligenzdefekten im Sinne einer Imbezillität" als Impfschadensfolge anerkannt und Versorgung ab dem Monat der Antragstellung (01.11.1978) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. gewährt (Ausführungsbescheid vom 20.06.1991; Bescheid vom 17.07.1991, mit dem der Beklagte zunächst die Grundrente anwies). Mit Bescheid vom 28.07.1992/Abhilfebescheid vom 28.04.1993 wurden der Tochter der Kläger Berufsschadensausgleich sowie Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe II und Pflegezulage der Stufe III gewährt; den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.1993 zurück. Die dagegen gerichtete Klage (S 5 Vi 1/93) wurde abgewiesen (Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.09.1997), die Berufung (L 15 Vi 2/97) zurückgewiesen (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.11.1998). Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht als unzulässig (Beschluss vom 27.07.1999). Gegenstand des vorgenannten Verfahrens waren der Bescheid vom 07.07.1993, mit dem wegen Heimunterbringung der Tochter der Kläger ein Betrag von DM 3.688,00 von den Versorgungsbezügen einbehalten worden war, sowie die Korrektur von zwei am 12.11.1997 ergangenen Bescheiden, mit denen zum einen in der Überschrift des Bescheides vom 07.07.1993 ergänzend das Bundesseuchengesetz (BSeuchG) als Anspruchsgrundgrundlage eingefügt und zum anderen wegen u.a. Erhöhung des Vergleichseinkommens die Versorgung neu festgestellt worden war. Zudem waren in diesem Verfahren noch eine Reihe weiterer Anträge von Seiten des Betreuers der Klägerin (dem jetzigen Kläger 2.) gestellt worden. Hinsichtlich des - rechtskräftigen - Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.11.1998 ist eine Wiederaufnahmeklage anhängig (L 15 VJ 4/99); das Verfahren ruht (Beschluss vom 10.08.2001).

An weiteren Bescheiden ergingen der Bescheid/Widerspruchsbescheid vom 17.08.1999/12.04.2001 über Neufeststellung der Versorgung (das dagegen beim Sozialgericht Bayreuth anhängige Klageverfahren S 5 VJ 2/01 ruht) und der Bescheid/Widerspruchsbescheid vom 22.02.2000/11.04.2001 über Bestattungsgeld.

Mit Schreiben vom 26.07.1998 erweiterte/änderte der Kläger 2. als Betreuer seiner Tochter deren in einem Klageverfahren gegen die Pflegekasse (S 6 P 62/97) gestellten Anträge wie folgt:

"1. Versorgungsamt Bayreuth (AVF) und Bayerisches Landesversorgungsamt Bayreuth (BLVF) werden verurteilt, die Falschaussagen zurückzunehmen: a) Im Schreiben des AVF an die B. Ersatzkasse vorn 15.07.1996 (zu Kriegsopferfürsorge-Ansprüchen von B. M. könne man nichts sagen, maßgeblich sei Heimkostenübernahme gemäß § 35 Abs.6 BVG).

b) Im Schreiben des AVF vom 07.12.1993 an das J.heim B. (zu dort für B. laufende Eingliederungshilfemaßnahmen würden ab 01.07.1993 durch das AVF Heimkosten gemäß § 35 Abs.7 BVG übernommen).

c) In ab 28.04.1993 vom AVF ergangenen Bescheiden des AVF zur Schmälerung der Impfentschädigungsansprüche von B. M. (begründet mit Falschaussage wie bei b), sichtbar dann im Bescheid vom 07.07.1993).

d) Im Schreiben des BLVF an D. M. vom 08.11.1993 (Leistungen der Kriegsopferfürsorge seien nachrangig gegenüber den übrigen Leistungen nach dem BVG).

Das AVF hat zu 1 a) bis d) unverzüglich Berichtigungsbescheide zu erlassen und dabei auf Grund der anerkannten Impfschädigung (Urteil des Bayerischen LSG vom 23.01.1991) als maßgeblich anzuwenden die vorrangigen Bestimmungen des BSeuchG §§ 51 ff und des BVG §§ 10 bis 27.

2. AVF, BLVF und die B. Krankenkasse werden verurteilt, für B. M. Beschädigtenversorgung zu gewähren

a) mindestens ab 01.11.1978 gemäß vorgenanntem Impfschadens- anerkennungsurteil des LSG, vorrangig nach den Bestimmungen für Impfgeschädigte, d.h. mit den Leistungen für Kriegsopfer- und für Fürsorgeberechtigte, also insbesondere umfassend:

- Heil- und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a BVG)

- Kriegsopferfürsorgeleistungen (§§ 25 bis 27i BVG)

- Beschädigtenrente, Pflegezulage (§§ 29 bis 34, 35 BVG) und

b) soweit a) nicht greift, ab 25.05.1967 (anerkannter Termin für den Beginn der Impfkrankheit) Leistungen nach SGB V (Krankenversicherung) zu gewähren und

c) den Verzinsungsanspruch nach SGB I § 44 zu erfüllen.

3. Feststellung des Gerichts wird beantragt, dass zum Impfschadensfall B. M. als Zeitpunkt für die Antragstellung auf die Sozialleistungen (SGB I § 16) neu der 25.05.1967 (Beg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge