nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 21.10.1999; Aktenzeichen S 34 AL 1403/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen ab 02.06.1998 und die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab diesem Zeitpunkt streitig.
Der 1949 geborene Kläger war zuletzt bis 09.03.1995 als Off- setdrucker beschäftigt. Die Beklagte bewilligte ihm ab 02.06. 1995 Arbeitslosengeld (Alg) und nach Erschöpfung des Anspruches ab 28.02.1997 Alhi. Diese Leistung wurde für die Zeit ab 01.03. 1998 für ein weiteres Jahr bewilligt.
Mit Schreiben vom 20.04.1998 bot die Beklagte dem Kläger eine Stelle bei der Firma C ... Zeitarbeit GmbH für eine Tätigkeit als Drucker (Flach-, Tiefdruck) sowie "verschiedene Aufgabengebiete" an; die Firma teilte der Beklagten mit Schreiben vom 08.05. 1998 mit, der Kläger habe auf ihr Schreiben vom 27.04.1998 nicht geantwortet. Mit Schreiben vom 12.05.1998 wurde dem Kläger eine Stelle bei der Firma D ... Personaldienstleistungen für eine Tätigkeit als Drucker angeboten. Auch bei dieser Firma hat sich der Kläger nicht vorgestellt.
Laut Aktenvermerk des Vermittlers vom 02.06.1998 gab der Kläger anläßlich eines Gespräches, zu dem der Arbeitsamtsbedienstete B. als Zeuge hinzugezogen worden war, an diesem Tage an, grundsätzlich nicht bereit zu sein, eine Arbeitsstelle bei einer Zeitarbeitsfirma anzutreten. Eine Stellungnahme zu den konkreten Arbeitsangeboten habe er im Übrigen verweigert. Über die Rechtsfolgen seiner Erklärungen sei er belehrt worden.
Mit Bescheid vom 23.06.1998 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 02.06. bis 24.08.1998 fest; das Arbeitsangebot bei der Firma C ... sei zumutbar gewesen. Mit einem weite- der Alhi ab 02.06.1998 mit der Begründung auf, der Kläger stehe dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, da er grundsätzlich eine Arbeitsaufnahme verweigere. Mit seinen gegen die Bescheide eingelegten Widersprüchen brachte der Kläger vor, er lehne nur eine Vermittlung in eine Zeitarbeitsfirma ab, stehe aber an- sonsten der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Er habe sich bei der Firma C ... erkundigt und die Arbeitsstelle abgelehnt, da es sich um eine Zeitarbeitsfirma handele.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.1998 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid als unbegründet zurück. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger eine Tätigkeit als Drucker bei der Firma C ... abgelehnt. Bei dieser Firma handele es sich nach den bisherigen Erkenntnissen um eine seriöse Arbeitgeberin.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 12.08.1998 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid als unbegründet zurück. Wegen seiner Ablehnung von Vermittlungen in Zeitarbeitsfirmen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger alle Möglichkeiten nutze oder nutzen wolle, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden.
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht München (SG) die Klagen S 34 Al 1403/98 und S 34 AL 1771/98 erhoben. Die Arbeit bei einer Zeitarbeitsfirma stelle keine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 121 SGB III dar. Die Beschäftigung bei einer solchen Firma müsse anders bewertet werden, da der Kläger verpflichtet wäre, bei verschiedenen Firmen, d.h. auch an verschiedenen Orten zu arbeiten. Zumindest hätte es der ausdrücklichen Belehrung durch die Beklage bedurft, dass Arbeitsplätze in Zeitarbeitsfirmen genauso als zumutbare Arbeitsstellen zu werten seien wie in normalen Unternehmen. Zeitarbeitsfirmen würden mit den Angestellten regelmäßig nur befristete Verträge abschließen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe am 02.06.1998 trotz ausführlicher Belehrung über die Rechtsfolgen sowie trotz Aushändigung eines Auszuges des Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 30.05.1995, L 7 Ar 322/93, über die Zumutbarkeit von Stellenangeboten bei Zeitarbeitsfirmen eine solche Arbeitsaufnahme generell abgelehnt. Bei dem Vermittlungsvorschlag zur Firma C ... habe es sich um ein zumutbares Stellenangebot gehandelt. Zuvor hätten über 20 Vermittlungsvorschläge nicht zu einer Einstellung und Arbeitsaufnahme geführt.
Das SG hat die beiden Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Urteil vom 21.10.1999 hat es die Klagen abgewiesen. Wegen seiner generellen Weigerung, bei Zeitarbeitsfirmen zu arbeiten, sei der Kläger nicht verfügbar. Trotz Kentnis der Ausführungen im Beschluss vom 30.11.1998 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 34 AL 1528/98 ER und des Beschlusses des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 12.02. 1999 (L 8 B 8/99 AL-ER) habe er sich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem SG geweigert, eine Arbeit bei einer Zeitarbeitsfirma aufzunehmen. Die Ausführungen der Beklagten über die Belehrung des Klägers über die Zumutbarkeit v...