Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.03.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung des Unfalls der Beigeladenen S. K. vom 22.11.1998 als Arbeitsunfall streitig.
Die 1985 geborene Beigeladene war zum Zeitpunkt des Unfalls Schülerin. In ihrer Freizeit hielt sie sich nahezu täglich auf dem Reiterhof des Klägers auf. In den Ferien und an den Wochenenden befand sie sich häufig von morgens bis abends auf dem Reiterhof und half bei allen anfallenden Arbeiten mit. Für ihre Tätigkeit wurde sie nicht bezahlt.
Am 22.11.1998 wollte sie ein Pferd in den Offenstall zurückbringen. Wegen einer Rangelei unter den Pferden riss das geführte Pferd plötzlich den Kopf hoch und prallte mit dem Kopf gegen den Mund der Beigeladenen. Dabei brach ihr ein Schneidezahn im Oberkiefer ab und die Unterlippe platzte auf.
Mit Bescheid vom 21.01.1999 lehnte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, weil diese mit ihrem Verhalten wesentlich allein ihre eigenen Interessen verfolgt habe und damit eigenwirtschaftlich tätig gewesen sei. Die Beigeladene akzeptierte diese Entscheidung und erhob gegen den Kläger eine Schadensersatzklage zum Amtsgericht K. (Az: 3 C 568/01).
Am 12.03.2002 legte die gemeinnützige Haftpflicht-Versicherungsanstalt D. (G.) für den Kläger Widerspruch ein und führte aus: Dem Kläger gegenüber sei der Bescheid vom 21.01.1999 als Drittbetroffenem nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Bescheid sei daher für ihn nicht bindend. Die Beigeladene habe die zum Unfall führende Tätigkeit unter arbeitnehmerähnlichen Umständen ausgeführt und sei deshalb versichert gewesen. Ein Arbeitsunfall liege daher vor.
Gegen die Auskunft der Beklagten vom 06.05.2002, dass der Verwaltungsakt vom 31.01.1999 bindend geworden sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.05.2002 Klage zum Sozialgericht München erhoben mit dem Antrag, den Unfall der Beigeladenen vom 22.11.1998 auf seinem Reiterhof als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beigeladene habe dem Schutz der Unfallversicherung unterlegen, da sie für ihn wie eine Versicherte tätig geworden sei. Die Tätigkeit habe für ihn auch einen wirtschaftlichen Wert gehabt. Wenn die Beigeladene die entsprechenden Arbeiten nicht verrichtet und ihm geholfen hätte, hätte er entweder mehr Zeit aufwenden müssen oder aber einen Dritten einstellen müssen, der diese Arbeit besorgt hätte. Die Tätigkeit sei auch unter arbeitnehmerähnlichen Umständen ausgeführt worden.
Das SG München hat im Erörterungstermin vom 25.07.2002 den Kläger zu den Tätigkeiten der Beigeladenen gehört. Dieser hat im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Beigeladene mit mehreren anderen jungen Mädchen bei ihm auf dem Reiterhof viele Tätigkeiten verrichtet habe, wie zB Ausmisten, Pferdepflege, Heuernte, Erteilen von Logenunterricht, Pferde zur Weide bringen und wieder holen. Die Beigeladene sei fast jeden Tag mehrere Stunden auf dem Reiterhof gewesen und habe dafür auch gelegentlich umsonst reiten dürfen. Daneben habe sie ein bis zwei bezahlte Reitstunden in der Woche genommen.
Mit Beschluss vom 04.09.2002 hat sich das SG München für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Würzburg verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2003 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen: Es liege kein Arbeitsunfall vor. Die unfallbringende Tätigkeit habe ihr Gepräge nicht durch beschäftigungsähnliches Tun, sondern maßgeblich durch private, eigenwirtschaftliche Interessen erhalten. Die Beigeladene habe vornehmlich eigene Interessen verfolgt und sich deshalb regelmäßig zum Reiterhof begeben, um dort hobbymäßig zu reiten. Der Aufenthalt auf dem Reiterhof sei aus reiner Tierliebe geschehen. Bei der Verfolgung vornehmlich eigener Interessen trete die Bedeutung der Tätigkeit für das Unternehmen als rechtlich unwesentlich in den Hintergrund.
Mit Urteil vom 24.03.2004 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beigeladene sei zum Unfallzeitpunkt nicht unfallversichert gewesen. Diese habe am 11.04.2002 vor dem Amtsgericht K. ausgesagt, dass sie aus reiner Liebe zum Pferd in jeder freien Minute auf dem Reiterhof des Klägers gewesen sei. Sie habe damit eindeutig ihre eigenen privaten Interessen verfolgt. Dass die Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gewesen sei, stehe außer Frage. Bei der Abwägung überwögen jedoch Motive der Beigeladenen im Rahmen ihrer Freizeitgestaltung.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, dass von einem Arbeitsunfall auszugehen sei. Denn die von der Beigeladenen ausgeführten Tätigkeiten seien ungeachtet des Beweggrundes ernstliche, seinem Unternehmen dienende und seinem Willen entsprechende Tätigkeiten gewesen. Dass die Beigeladene die Tätigkeiten freiwillig erledi...