rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 30.06.2003; Aktenzeichen S 1 U 5005/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 30.06.2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Unfall des Klägers vom 24.03.2000 als landwirtschaftlicher Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der 1930 geborene Kläger erlitt am 24.03.2000 als Lenker einer Pferdekutsche bei einem Verkehrsunfall u.a. eine Gehirnerschütterung und Prellungen. Er befand sich auf der Rückfahrt von einer von der Werbegemeinschaft W. Kaufleute veranstalteten "Nacht der Mode", an der ca 40 Pferdekutschen beteiligt waren. Der Kläger war z.Z. des Unfalles mit einer landwirtschaftlichen Fläche von 0,26 ha und Forst von 0,06 ha bei der Beklagten versichert. Er besaß bis Oktober 1999 eigene Pferde. Aus dem Kataster der Mitgliedsabteilung der Beklagten ergibt sich, dass der Kläger seit 1995 bei der Beklagten nicht mit Pferden vorgetragen war. Die vom Kläger gelenkte Kutsche und das Pferd gehörten zum landwirtschaftlichen Betrieb des Zeugen W. (W). Dieser war als Nebenerwerbslandwirt z.Z. des Unfalls mit einer Landwirtschaft von 6,71 ha, Pflegeland von 1,13 ha und einer Pferdehaltung und Pension bei der Beklagten versichert. Der Bevollmächtigte des Klägers teilte der Beklagten mit Schreiben vom 05.06.2000 mit, dass W den mit ihm befreundeten Kläger für die Fahrt am Unfalltag engagiert habe. Es habe sich um eine einmalige Fahrt gehandelt. Der Kläger sei bei W nicht angestellt gewesen und ein Lohn sei nicht vereinbart gewesen. Das Entgelt, das der Einzelhandelsverband W. zahlte, sollte geteilt werden.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung und Entschädigung des Unfalles als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 06.07.2000 mit der Begründung ab, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt weder eine seinem landwirtschaftlichen Unternehmen noch eine dem Unternehmen des W dienende Tätigkeit verrichtet habe.
Im Widerspruchsverfahren gab W auf Anfrage der Beklagten an, der Kläger habe seine Teilnahme beim Umzug "Nacht der Mode" zugesagt, aber "seine Pferde seien zu diesem Zeitpunkt nicht gegangen". Der Kläger sei auf eigenen Wunsch gefahren und habe von ihm keinen Fahrauftrag erhalten. Er sei auch nicht entlohnt worden und habe keine sonstigen Leistungen erhalten. Es habe sich um eine einmalige Fahrt gehandelt, der Kläger arbeite nicht bei ihm. Er selbst habe zu diesem Zeitpunkt noch zwei Kutschen gehabt und gelegentlich Festzüge gefahren. Er habe kein Gewerbe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2000 zurück. Zur Begründung gab sie an, W habe glaubhaft versichert, der Kläger habe keinen Auftrag gehabt, am Unfalltag die Kutsche zu fahren, er sei vielmehr aus eigenem Interesse auf den Zeugen W zugegangen, um von ihm eine Kutsche und die Pferde auszuleihen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg hat der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06.07.2000 idF des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 24.03.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Zur Begründung hat er angegeben, er habe sich die Kutsche samt Pferde von W ausgeliehen und aus eigenem Interesse an der "Nacht der Mode" teilgenommen. Durch die Fahrt habe er eine seinem landwirtschaftlichen Unternehmen dienende Tätigkeit vorgenommen. Er habe bereits ein Jahr vor dem Unfall dem Einzelhandelsverband zugesagt gehabt, an der "Nacht der Mode" teilzunehmen. Ca. 4 Wochen vor dem Unfall habe er seine Pferde verkauft. Um seine Zusage einhalten zu können, habe er sich dann von W die Pferde und die Kutsche ausgeliehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger angegeben, er habe bei W angerufen und gefragt, ob er ihm zwei Pferde und eine Kutsche zur Verfügung stellen könne. W habe ihm ein Gespann seines Vaters gegeben. Der Zeuge W hat angegeben, der Kläger habe ihm etwa eine Woche vor der Veranstaltung angerufen und erklärt, dass er zwar als Teilnehmer bei der Veranstaltung dabei sei, er jedoch keine Pferde habe. Er habe dem Kläger erklärt, dass er die Pferde einspannen könne, wenn er wolle. Da das Mitbringen der Kutsche durch den Kläger zu zeitaufwendig gewesen wäre, habe er erklärt, dass er seine Kutsche mit einspannen könne, er müsse sich jedoch um den Beifahrer und die Beleuchtung kümmern. Der Kläger habe den Beifahrer mitgebracht sowie die erforderliche Beleuchtung. W hat des Weiteren erklärt, sein Interesse sei auch dahin gegangen, dass Pferde Bewegung brauchten. Pferde müssten zur Winterszeit mindestens alle zwei Tage ins Freie und sollten so viel Bewegung wie möglich haben. Er habe zusammen mit seinem Vater, der im Jahre 2000 gestorben sei, seit Jahren mit zwei Gespannen an der Werbefahrt "Nacht der Mode" teilgenommen.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 30.06.2003 un...