Tenor
I.. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 19. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen,
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit.
Der 1951 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro mit Wohnsitz in seiner Heimat. Er hat keinen Beruf erlernt und war in Deutschland von März 1973 bis Juli 1975 als Arbeiter in einer Reifenfabrik sozialversicherungspflichtig beschäftigt (Versicherungsverlauf vom 4. Juni 2003). Anschließend war der Kläger in den Niederlanden tätig. Er erlitt dort im August 1980 einen Arbeitsunfall (Verletzung der Strecksehne des rechten Zeigefingers) und erhält aufgrund dessen seit 12. August 1981 eine Arbeitsunfähigkeitsrente aus der niederländischen Sozialversicherung. Im ehemaligen Jugoslawien hat der Kläger im Juni 1967, von April bis August 1972, von März bis Mai 1985 sowie von Oktober 1985 bis März 1988 Versicherungszeiten zurückgelegt (JU-D 205 vom 29. September 2003).
Am 21. Juni 2001 beantragte der Kläger beim heimischen Versicherungsträger Rentenleistungen. Der Antrag ging der Beklagten am 31. Januar 2003 zu. Beigefügt war ein Gutachten der Invalidenkommission vom 17. Mai 2002, das aufgrund einer Untersuchung vom selben Tage und Befunden aus den Jahren 1999 bis 2002 zu dem Ergebnis kam, der Kläger könne seit Antragstellung auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als zwei Stunden erwerbstätig sein.
Die Beklagte ließ den Kläger am 19. Mai 2003 in ihrer ärztlichen Gutachterstelle in R. ambulant durch den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B. begutachten (Gutachten vom 21. Mai 2003). Dieser diagnostizierte ein Postlaminectomie-Syndrom nach Bandscheibenoperation L4/5 im Jahr 1999 ohne belangvolle Nervenwurzelschädigung sowie ein Cervico-Brachial-Syndrom mit Abnützungen und Bandscheibenschädigung im Bereich der Halswirbelsäule (HWS). Der Kläger wirke etwas vorgealtert und habe seit Jahren Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, insbesondere Lumboischialgien. 1999 sei in Jugoslawien ein Bandscheibenvorfall - tatsächlich eine Bandscheibenvorwölbung - in Höhe L4/5 festgestellt und operativ behandelt worden. Seit zwei Jahren klage er auch über Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule. Anlässlich einer Rehabilitationsmaßnahme in Jugoslawien sei (im Jahr 2000) auch über eine Myokardinfarktnarbe berichtet worden, die im EKG jetzt aber nicht feststellbar sei. Im Bereich des übrigen Stütz- und Bewegungsapparates seien mit Ausnahme einer Versteifung des rechten Zeigefingers im Mittelgelenksbereich keine Funktionseinbußen festzustellen. Alle gängigen Griffformen seien dem Kläger möglich. In psychischer Hinsicht bestünden keine Auffälligkeiten. Die Kreislaufverhältnisse seien ausgeglichen und pathologische Erregungsrückbildungsveränderungen im EKG nicht nachweisbar. Die laborchemischen Ergebnisse zeigten keinen Hinweis auf eine Störung der Stoffwechsellage. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken und ohne Überkopfarbeiten noch sechs Stunden und mehr verrichten.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag vom 21. Juni 2001 daraufhin mit der Begründung ab, beim Kläger liege weder eine teilweise oder volle Erwerbsminderung noch Berufsunfähigkeit vor (Bescheid vom 3. Juni 2003). Mit dem bei ihm vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei von der Invalidenkommission im Mai 2002 als vollständig und dauerhaft erwerbsunfähig eingestuft worden. Dasselbe ergebe sich aus weiteren ärztlichen Befunden aus dem Jahr 2003, die er dem Widerspruch beilegte.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2003). Aufgrund des Gutachtens der Invalidenkommission vom 17. Mai 2002 und der Untersuchungen in der Gutachterstelle R. vom 19. bis 21. Mai 2003 sowie der im Widerspruchsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken und ohne Überkopfarbeiten verrichten. Da er nach seinem beruflichen Werdegang auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden könne, sei die Bezeichnung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Dass der Kläger in seiner Heimat eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit erhalte, habe nach zwischenstaatlichem Recht keinen Einfluss auf die Entscheidung über einen Rentenanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften.
Mit der am 22. Dezember 2003 (Eingang bei Gericht) zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, der Rentenantrag hätte nicht nach dem deutsch-jugoslawischen, sondern nach dem deutsch-niederländischen Sozialversicherungsabkommen ge...