nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 20.02.1997; Aktenzeichen S 16 An 665/95)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Februar 1997 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung des Beitragsanteils der Klägerin zur gesetzlichen Krankenversicherung (KVdR) für die Zeit vom 01.01.1990 bis 31.12.1994 sowie die Rückforderung von Zuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.1987 bis 31.12.1994 streitig.

Mit Bescheid vom 25.10.1984 bewilligte die Beklagte der am 25.11.1919 geborenen Klägerin ab 01.12.1984 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei der Rentengewährung ging die Beklagte zunächst von Versicherungspflicht in der KVdR aus, da die zuständige Barmer Ersatzkasse (BEK) die Voraussetzungen hierfür bejaht hatte. Im März 1985 teilte die BEK der Beklagten mit, daß die Klägerin auch über den Rentenbeginn hinaus weiter beschäftigt sei, weshalb keine Versicherungspflicht in der KVdR eingetreten sei. Im Mai 1985 übersandte die BEK der Beklagten einen Antrag der Klägerin auf Beitragszuschuß zur freiwilligen Krankenversicherung. In diesem Antrag verpflichtete sich die Klägerin, u.a. die Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung unverzüglich anzuzeigen. Mit Bescheid vom 12.06.1985 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin neu und gewährte ihr ab Rentenbeginn antragsgemäß einen Beitragszuschuß zur Krankenversicherung. Im Bescheid ist darauf hingewiesen, daß der Anspruch auf den Beitragszuschuß mit der Aufgabe oder dem Ruhen der freiwilligen Krankenversicherung und bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht entfalle. Jede Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses und jede Änderung der Beitragshöhe seien unverzüglich mitzuteilen.

Im August/September 1994 wurde der Beklagten bekannt, daß die Klägerin ab 01.01.1987 aufgrund Rentenbezuges bei der BEK pflichtversichert ist. Mit Bescheiden vom 26.10.1994 und 02.11.1994 stellte die Beklagte daraufhin fest, daß die bis 31.12.1989 zu entrichtenden Beiträge verjährt seien. Ab 01.01.1990 bis 31.12.1994 seien Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von DM 7.375,20 noch zu entrichten, ab 01.01.1995 werde der Beitragsanteil zur KVdR laufend einbehalten. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.1995 als unbegründet zurückwies.

Mit Schreiben vom 21.03.1995 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Rückforderung des für die Zeit vom 01.01.1987 bis 31.12.1994 geleisteten Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung an und hob mit Bescheid vom 02.05.1995 den Bescheid vom 12.06.1985 über die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen der Krankenversicherung nach § 48 SGB X ab 01.01.1987 auf. Gleichzeitig verpflichtete sie die Klägerin zur Erstattung des zu Unrecht erbrachten Beitragszuschusses in Höhe von DM 11.052,06. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.1995 als unbegründet zurück. Die Grundvoraussetzung für die Aufhebung des Bescheides mit Wirkung für die Vergangenheit liege vor, weil die Klägerin ihrer Mitteilungs- bzw. Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Selbst wenn aufgrund des Mitverschuldens der Krankenkasse hier von einem atypischen Fall ausgegangen werden sollte, wäre eine begründungsbedürftige Ermessensentscheidung nicht zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hafte ein bösgläubig zu Unrecht bereicherter Versicherter verschärft auf Erstattung der Sozialleistungen. Demzufolge seien bei einem Bösgläubigen, der sich auf Vertrauen schlechthin nicht berufen könne, grundsätzlich auch keine billigenswerten Interessen rechtlich anzuerkennen, das schuldhaft Erlangte ganz oder teilweise zu behalten.

Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin am 31.10.1995 Klagen beim Sozialgericht München, das diese zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 16 An 665/95 verband. Zur Begründung trug die Klägerin im wesentlichen vor, sie habe über den Rentenbeginn hinaus weiter als Pharma-Vertreterin gearbeitet. Im März 1985 sei sie von der BEK angeschrieben und gebeten worden, einen Antrag auf Beitragszuschuß und eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen, da ein Fehler unterlaufen sei. Ferner sei sie darum ersucht worden, eine Einzugsermächtigung zu unterzeichnen. Sie habe bereitwillig mitgearbeitet, um diesen Fehler, den sie nicht nachvollziehen habe können, wieder auszugleichen. Daraufhin sei ihre Rente neu berechnet worden. Dies habe sie akzeptiert, weil sie diese Berechnung für das Ergebnis des "ausgebügelten" Fehlers bei der BEK gehalten habe. Ende 1986 habe sie ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben. Daß dies irgendeinen Einfluß auf ihre Rente haben könnte, sei ihr nicht bewußt gewesen. Wegen der Intensität des von der Beklagten bei ihr geschaffenen Vertrauenstatb...

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