nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 24.10.1996; Aktenzeichen S 11 An 33/95)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24. Oktober 1996 abgeändert.

II. Die Bescheide der Beklagten vom 25. Mai 1994 und 30. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1995 werden insoweit aufgehoben, als darin von der Klägerin Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung aus der Rente für die Zeit vom 12. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1990 nachgefordert werden.

III. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

IV. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung des Beitragsanteils der Klägerin zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) für die Zeit vom 12.12.1990 bis 30.05.1994 streitig.

Mit Bescheid vom 07.06.1990 bewilligte die Beklagte der am 16.09.1925 geborenen Klägerin ab 01.10.1990 Altersruhegeld. Von der Rente behielt sie zunächst einen Beitragsanteil zur KVdR ein. Mit Bescheid vom 02.07.1990 stellte sie die Rente ab Beginn neu fest, jedoch ohne Abzug des Beitragsanteils der Klägerin. Im Bescheid ist vermerkt, da zur Zeit keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe, würden keine Beiträge einbehalten. Bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht z.B. durch Aufnahme einer Beschäftigung oder Beantragung einer weiteren Rente sei die Beklagte verpflichtet, die auf die Rente entfallenden Beiträge ggf. auch rückwirkend einzubehalten. Unter ergänzenden Begründungen und Hinweisen ist ausgeführt: "Gemäß Mitteilung der DAK Tirschenreuth erfüllen sie die Voraussetzungen für die KVdR nicht. Es sind somit keine Beiträge für die Krankenversicherung einzubehalten."

Mit Bescheid vom 10.04.1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin weiter antragsgemäß aus der Versicherung ihres am 08.12. 1990 verstorbenen Ehemannes ab 01.01.1991 Witwenrente (Antrag vom 12.12.1990). Ab Antragstellung bestand Versicherungspflicht in der KVdR, weshalb die Beklagte bei der Hinterbliebenenrente einen Beitragsanteil der Klägerin zur Krankenversicherung einbehielt. Bei der eigenen Rente der Klägerin erfolgte kein Einbehalt.

Nachdem dies der Beklagten im Rahmen einer Überprüfung aufgefallen war, forderte sie mit Bescheiden vom 25.05.1994 und 30.05.1994 den Beitragsanteil der Klägerin aus der eigenen Rente für die Zeit vom 12.12.1990 bis 30.06.1994 nach; ab 01.07. 1994 werde der Beitragsanteil laufend einbehalten. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und führte zur Begründung im wesentlichen aus, die Beklagte habe 3 1/2 Jahre bezüglich einer Krankenversicherungspflicht der Altersrente nicht reagiert, so daß sie davon habe ausgehen müssen, daß für die Altersrente keine Versicherungspflicht in der KVdR bestehe. Erst im Mai 1994 habe die Beklagte die Versicherungspflicht festgestellt, weshalb sie ab 01.06.1994 mit einem Beitragsabzug einverstanden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.1995 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dagegen erhob die Klägerin am 06.03.1995 Klage zum Sozialgericht Regensburg und führte zur Begründung weiter im wesentlichen aus, sie habe im Vertrauen auf die bis dahin ergangenen Bescheide der Beklagten die erhaltenen Renten verbraucht. Die Ansprüche der Beklagten seien wegen der überaus langen Bearbeitungsdauer verwirkt; eine Rücknahme sei auch wegen Ablauf der Frist des § 45 Abs.3 SGB X nicht mehr möglich.

Mit Urteil vom 24.10.1996 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Beklagte sei berechtigt, rückwirkend für den streitigen Zeitraum den Eigenanteil der Klägerin zur KVdR nachzufordern. Diese nachträgliche Erhebung sei selbst dann zulässig, wenn den Rentenversicherungsträger am Unterbleiben des Einbehalts ein Verschulden treffe.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin zu deren Begründung sie im wesentlichen auf ihre Argumente im Widerspruchs- und Klageverfahren Bezug nimmt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.10.1996 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 25.05.1994 und 30.05.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1995 insoweit aufzuheben, als darin für die Zeit vor dem 01.06.1994 Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nachgefordert werden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Rentenakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Auch wenn eine Beitragsforderung von unter DM 1.000,- in Streit steht, ist die Berufung nicht nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG ausgeschlossen, da es sich um monatlich wiederkehrende Forderungen für mehr als ein Jahr handelt (§ 144 Abs.1 Satz 2 SGG).

Die Berufung ist jedoch im wesentlichen unbegründet.

Begründet ist die Berufung nur, soweit die ...

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