Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Beweis des ersten Anscheins
Leitsatz (amtlich)
Die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins finden bei Streit über den tatsächlichen Zugang von Beitragserstattungsleistungen Anwendung.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage auf Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wird als unzulässig verworfen.
III. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Regelaltersrente sowie um Erstattung zur deutschen Rentenversicherung entrichteter Beiträge.
Der 1935 in Marokko geborene Kläger S. A., marokkanischer Staatsangehöriger, war nach seinen eigenen Angaben in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Oktober 1961 bis 30. April 1963 bei der Firma M. AG und vom 1. Mai 1963 bis Juli 1965 bei G. K., D., versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 31. Juli 1970 beantragte der Kläger unter dem Namen S. , wohnhaft A-Straße, A-Stadt, Marokko, Beitragserstattung aus der Rentenversicherung der Arbeiter. Mit Bescheid vom 15. Januar 1973 entsprach die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz diesem Antrag. Sie errechnete einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.262,60 DM und beauftragte am 18. Januar 1973 die Westdeutsche Landesbank Girozentrale, diesen Betrag auszuzahlen. Auf dem Auszahlungsantrag ist vermerkt, dass die Westdeutsche Landesbank Girozentrale gebeten werde, den Auftrag im Falle von Schwierigkeiten als annulliert zu betrachten und der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz den Betrag mit einer Kopie dieses Auftrags wieder zur Verfügung zu stellen. Ein Rücklauf des Auftrags ist der Akte nicht zu entnehmen.
Am 8. März 1988 beantragte der Kläger unter demselben Namen erneut Beitragserstattung. Er gab dabei an, im Oktober 1961 in die deutsche Rentenversicherung eingetreten zu sein. Der erste Versicherungsnachweis sei von der LVA Rheinprovinz ausgestellt worden. Das letzte Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland habe im Jahr 1965 geendet. Genaue Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung, Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie zum Versicherungsträger könnten nicht mehr gemacht werden. Mit Schreiben vom 7. August 1988 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass ihm mit Bescheid vom 15. Januar 1973 die Beiträge für die Zeit von Dezember 1961 bis September 1965 in Höhe von 1.262,60 DM erstattet worden seien. Der Erstattungsbetrag sei an die damalige Postanschrift angewiesen worden. Sollte der Kläger den damals ausgezahlten Betrag tatsächlich nicht erhalten haben, werde um Mitteilung gebeten. Eine Reaktion des Klägers hierauf erfolgte nicht.
Mit Antrag vom 7. April 1997 begehrte der Kläger unter dem Namen " S. G." Regelaltersrente von der Beklagten. Er legte eine Arbeitserlaubnis für einen S. vom 20. Mai 1965 für den Zeitraum 31. Mai 1965 bis 1. Juni 1966 für eine Beschäftigung bei der Firma K. vor.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 24. Juli 1997 abgelehnt, da dem Kläger die zur deutschen Rentenversicherung bis September 1965 entrichteten Beiträge erstattet worden seien. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien nicht entrichtet worden.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die bis September 1965 entrichteten Beiträge seien nicht erstattet worden. Mit Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 15. Januar 1973 sei keine Beitragserstattung bewilligt worden. Bisher sei kein Erstattungsbetrag angewiesen worden. In den Jahren 1985 und 1988 hätte man ihm eine Altersrente bei Vollendung des 61. Lebensjahres zugesagt. Er legte ein (nicht unterzeichnetes) Schreiben vom 9. Februar 1978 eines S. vom 9. Februar 1978 vor. In diesem wird auf den Bescheid vom 15. Januar 1973 verwiesen, wonach eine Beitragserstattung in Höhe von 1.262,60 DM bewilligt worden sei. Dieser Beitrag sei jedoch bis zum heutigen Tag noch nicht angewiesen worden. Es werde um Überweisung auf ein Bankkonto in Marokko gebeten. Zudem übermittelte er ein Schreiben der LVA Rheinprovinz an , S. , in dem eine baldige Antwort auf eine Anfrage in Aussicht gestellt wird.
Mit Schreiben vom 4. November 1997 wies die Beklagte den Kläger auf den Bescheid vom 15. Januar 1973 über die Beitragserstattung in Höhe von 1.262,60 DM hin. Hinweise, dass keine ordnungsgemäße Zustellung des Geldbetrages erfolgt sei, lägen nicht vor. Ein Geldrücklauf sei nicht erfolgt. Die fehlende Überweisung sei auch erst fünf Jahre nach Erlass des Bescheids beanstandet worden. Darüber hinaus habe der Kläger nur weniger als 60 Kalendermonate Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt.
Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 8. Dezember 1997, er habe bei der Beklagten keine Beitragserstattung beantragt. Er habe auch keine Beitragserstattung erhalten.
Der Widers...