nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 17.11.1998; Aktenzeichen S 11 U 124/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.06.2002; Aktenzeichen B 2 U 20/01 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.11.1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Anerkennung und Entschädigung einer Lungenfibrose des Klägers wie eine Berufskrankheit (BK).

Der am 1940 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Schmieds. Anschließend arbeitete er von 1958 bis 1992 als Schweißer an Punktschweißmaschinen und nach dem Lichtbogen- und Schutzgasschweißverfahren in beengten räumlichen und unter ungünstigen Lüftungsverhältnissen. Als Werkstoffe wurden von ihm korosionsgeschützter, chrom-nickelbeschichteter bzw galvanisch verzinkter Stahl mit unlegiertem Zusatzmaterial verarbeitet. Dabei war er bis zur Installation von Schweißrauchabsauganlagen im Jahre 1985 chrom-nickelhaltigem und zinkhaltigem Schweißrauch sowie Verbrennungsrückständen aus Konservierungsmitteln (Öl) ausgesetzt. Wegen arbeitsunfähiger Erkrankung stellte der Kläger die Tätigkeit am 04.02.1992 ein (Anzeige des Unternehmers vom 28.07.1992).

Am 19.06.1992 zeigten Dr.H.W. (Medizinische Universitätsklinik W.) und am 29.07.1992 die Firma W. (B.) das Vorliegen einer BK bei der Beklagten an. Dr.W. diagnostizierte beim Kläger eine interstitielle Lungenerkrankung mit Alveolitis und machte hierfür die Tätigkeit als Schweißer verantwortlich. Die Beklagte zog von den behandelnden Ärzten des Klägers Befundberichte, eine Auskunft der Schwäbisch-Gmündner-Ersatzkasse vom 08.07.1992, Unterlagen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Bad Brückenau, des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes Würzburg, Stellungnahmen des TAD vom 19.11.1992 und der Gewerbeärzte Dr.M.S./ G.M. (Bayer.Landesinstitut für Arbeitsmedizin, W.) vom 13.08.1993 (primäre Lungenfibrose ungeklärter Ursache) bei und holte Gutachten des Oberarztes PD Dr.M.S. (Medizinische Universitätsklinik W.) vom 18.08.1994, des Internisten Dr.J.K. (Bad Reichenhall) vom 28.11.1994 und des Internisten Dr.U.V. (Nürnberg) vom 18.01.1995 ein. Dr.S. diagnostizierte eine exogen-allergische Alveolitis nach Nr 4201 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) mit respiratorischer Insuffizienz aufgrund restriktiver Ventilationsstörung. Die MdE bewertete er seit März 1992 mit 50 vH. Dr.K. verneinte die Voraussetzungen einer BK nach Nr 4201 und bezeichnete die Gesundheitsstörungen als unspezifische Lungenfibrose ungeklärter Ursache. Dr.V. stimmte dieser Auffassung zu.

Mit Bescheid vom 13.02.1995 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung einer BK nach Nr 4201 mit der Begründung ab, durch die berufliche Tätigkeit habe eine exogen-allergische Alveolitis nicht entstehen können, da Schweißrauch keine organischen Stoffe enthalte. Die Lungenfibrose sei unabhängig von beruflichen Einwirkungen entstanden.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren zog die Beklagte ergänzende Stellungnahmen des TAD vom 02.06.1995 und des Dr.V. vom 10.07.1995 sowie eine Stellungnahme des Prof.Dr.G.L. (Direktor des Instituts und Poliklinik für Arbeits- Sozial- und Umweltmedizin der Universität E.) vom 08.11.1995 bei und holte ein Gutachten des Prof. Dr.H.-J.W. (Leiter des Institus und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin der Universität G. , Vorsitzender des Beirats der Sektion Arbeitsmedizin beim BMA) vom 03.07.1996 ein. Prof.W. hielt in seinem Gutachen die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK nach § 551 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) für gegeben (Lungenfibrose nach langjähriger Einwirkung von Schweißrauch unter ungünstigen Expositionsbedingungen) und bewertete die MdE mit 50 vH. Prof.L. wies darauf hin, dass Prof.W. die Thematik der Lungenfibrose nach langjähriger Schweißrauchbelastung noch nicht in den Beirat eingebracht habe. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19.03.1997 mit der Begründung zurück, der beim Schweißen erstandene Rauch sei nicht in der Lage gewesen, eine fibrosierende Alveolitis hervorzurufen. Auch lägen neue Erkenntnisse über einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schweißertätigkeit und dem Auftreten einer Lungenfibrose nach § 551 Abs 2 RVO nicht vor.

Gegen die ablehnenden Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid vom 13.02.1995 idF des Widerspruchsbescheides vom 19.03.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Lungenfibrose nach langjähriger Einwirkung von Schweißrauch wie eine BK anzuerkennen und ab 05.02.1992 mit einer MdE von 50 vH zu entschädigen.

Das SG hat zur Aufklärung des Sachverhalts die einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen, einen Befundbericht des Prof. Dr.M.S. vom 25.03.1998 sowie eine Auskunft des BMA vom 31.08.1998 beigezogen und ein Gutachten des Internisten ...

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