nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 13.08.2002; Aktenzeichen S 6 RJ 34/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. August 2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1998 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger am 1. März 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1943 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Er weist bisher ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung auf, wobei die Zeiten vom 27.05.1971 bis 29.06.1980 auf versicherungspflichtigen Beschäftigungen beruhen. Anschließend ist der Kläger arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos (mit entsprechender Pflichtbeitragszahlung in den Jahren 1981/82) gewesen; ab 15.06.1983 bis 31.12.1991 hat er von der Landesversicherungsanstalt Württemberg Rente auf Zeit wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen (Versicherungsfall vom 14.12. 1982). Seither ist der Kläger nicht mehr erwerbstätig gewesen (ausgenommen geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen ab 01.04.1999).
In seiner Heimat hat der Kläger den Beruf eines Schleifers erlernt (Prüfung am 27.04.1970, Urkunde vom 23.03.1971). Nach seinen Angaben und ausweislich seines Versicherungsverlaufs hat er in Deutschland in verschiedenen Branchen gearbeitet. Zuletzt - vom 22.04.1980 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit am 29.06.1980 - ist er bei der Firma Dr. K. H. GmbH in U. (Fa. H.) als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen (Umsetzen und Einstapeln von bedruckten Kartonbögen; Auskunft der Fa. H. vom 27.10.1999).
Den Antrag des Klägers vom 11.10.1991 (Eingang bei der LVA Württemberg: 16.10.1991) auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.12.1991 hinaus lehnte die LVA Württemberg mit Bescheid vom 21.10.1993 ab, weil weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit vorlägen.
Nachdem die LVA Württemberg den Widerspruch gegen diesen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.1993 zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger am 02.06.1993 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG Ulm, Az.: S 8 J 717/93). Dieses erhob über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen des Klägers im Wesentlichen Beweis durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. (Gutachten vom 24.09.1993 einschließlich einer ergänzenden Stellungnahme vom 25.05.1994) und - aufgrund eines Antrags des Klägers nach § 109 SGG - von dem Neurologen und Psychiater - Sozialmedizin Prof. Dr. A. (Gutachten vom 13.01.1994). Nachdem beide Sachverständige übereinstimmend ein vollschichtiges berufliches Leistungsvermögen des Klägers festgestellt hatten, wies das SG Ulm die Klage mit Urteil vom 28.10.1994 ab.
Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG Baden-Württemberg; Az.: L 11 J 1/95) wurde von diesem ein Gutachten von dem Internisten/Rheumatologen Dr. S. erholt (vom 04.08.1995 einschließlich einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.01.1996 sowie eines psychologischen Zusatzgutachtens des Dipl.-Psych. K. vom 16.05.1995), der den Kläger für vollschichtig leistungsfähig erachtete für leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten aus ungünstiger Haltung, ohne häufiges Bücken sowie ohne Akkordarbeit, Fließbandarbeit, Schicht- oder Nachtarbeit.
Mit Urteil vom 13.05.1996 (dem Kläger am 21.05.1996 zugestellt) wies das LSG Baden-Württemberg die Berufung gegen das Urteil des SG Ulm vom 28.10.1994 zurück. Der Kläger genieße als ungelernter Arbeiter keinen Berufsschutz und könne nach dem Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung (Gutachten Dr. S.) noch vollschichtig arbeiten.
Die zum Bundessozialgericht (BSG) wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde nahm der Kläger mit Schreiben vom 22.07.1996 zurück.
Am 13.03.1997 beantragte der Kläger erneut Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die (jetzt zuständige) Beklagte mit Bescheid vom 13.06.1997 und Widerspruchsbescheid vom 16.12.1998 ab, weil der Versicherte weder erwerbs- noch berufsunfähig sei. Unter diesen Umständen könne dahinstehen, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenleistung noch erfüllt seien. Bezüglich des Gesundheitszustands des Klägers stützte sich die Beklagte auf die bisher vorliegende medizinische Dokumentation und auf ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 05.06.1997.
Mit der am 20.01.1999 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenansp...