Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Aufhebung und Rückfordung von Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere Arbeitnehmer

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10.09.2015 und der Bescheid vom 04.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 abgeändert sowie der Erstattungsbetrag auf 649,52 € beschränkt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung von Leistungen zur Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer (EGS).

Nachdem sich der Kläger (geb. 1955) am 02.07.2009 mit Wirkung zum 30.07.2009 arbeitslos gemeldet und die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) beantragt hatte, bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit ab dem 30.07.2009 Alg in Höhe von 18,33 € täglich (Leistungsentgelt 30,55 €; Bescheid vom 18.08.2009). Der Ermittlung des Bemessungsentgelts (59,44 €) lagen Beschäftigungsverhältnisse des Kläger für die Zeiträume vom 01.07.2008 bis 31.08.2008 (Spedition B.; Wochenarbeitszeit: 45 Stunden), vom 01.09.2008 bis 31.10.2008 (I. Logistik und Handels GmbH; Wochenarbeitszeit: 50 Stunden), vom 01.11.2008 bis 06.11.2008 (Transportges mbH B.; Wochenarbeitszeit: 40 Stunden), vom 10.11.2008 bis 10.02.2009 (D. G. GmbH; Wochenarbeitszeit: 48 Stunden) sowie vom 23.02.2009 bis 29.07.2009 (M. GmbH & Co. KG; Wochenarbeitszeit: 35 Stunden) zugrunde, aus denen die Beklagte eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 42,32 Stunden errechnete.

Bereits am 28.07.2009 hatte der Kläger die Zahlung von Leistung der EGS anlässlich der erneuten Arbeitsaufnahme bei der Firma M. GmbH & Co. KG zum 03.08.2009 beantragt. Das Bruttoarbeitsentgelt sollte bei einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden 1.119,32 € betragen. Zusätzlich seien Einmalzahlungen für November 2009 und Juni 2010 in Höhe von jeweils 150,00 € vorgesehen. Mit dem Antrag versicherte der Kläger, das Merkblatt 19 (Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer) erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Hierauf bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19.08.2009 Leistungen der EGS für die Dauer von 720 Tagen (Zeitraum 03.08.2009 bis 23.07.2011), wobei der Leistungsanspruch für die Zeit ab dem 03.08.2009 monatlich 69,90 € und für die Zeit ab dem 02.08.2010 monatlich 41,76 € betrug. Als pauschaliertes Leistungsentgelt, das sie der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz zugrunde legte, berücksichtigte die Beklagte hierbei nicht das der Bewilligung von Alg zugrundeliegende Leistungsentgelt von 30,55 €, sondern ein im Verhältnis der Arbeitszeiten (35 Wochenstunden im Verhältnis zu 42,32 Wochenstunden) gekürztes Leistungsentgelt von 26,25 €. In der Folgezeit bezog der Kläger die bewilligten Leistungen der EGS bis zum 23.07.2011.

Anlässlich einer erneuten Arbeitslosmeldung des Klägers am 19.03.2012 kam der Beklagten zur Kenntnis, dass der Kläger lediglich in der Zeit vom 03.08.2009 bis 31.07.2010 bei der Firma M. GmbH & Co. KG beschäftigt gewesen und laufendes Arbeitsentgelt iHv 1.119,32 € nur im August und September 2009 gezahlt worden sei. Ausweilich der Arbeitsbescheinigung vom 10.08.2010 habe sich das Arbeitsentgelt wie folgt entwickelt.

Darüber hinaus sei der Kläger in der Zeit vom 30.06.2010 bis 31.08.2010 bei der Firma H. P. GmbH (Arbeitsentgelt lt. folgender Tabelle; Wochenarbeitszeit: 35 Stunden; Lohnsteuerklasse VI; Arbeitsbescheinigung vom 11.04.2012)

und in der Zeit vom 01.09.2010 bis 31.08.2011 bei der V. Eisen- und Metallhandelsgesellschaft mbH (Arbeitsentgelt lt. folgender Tabelle; Wochenarbeitszeit: 40 Stunden; Steuerklasse 5) beschäftigt gewesen, wobei er in der Zeit vom 16.03.2011 bis 08.05.2011 Krankengeld bezogen habe (Arbeitsbescheinigungen vom 27.03.2012 und 26.05.2012).

Nach Anhörung vom 26.04.2012 wies die Beklagte darauf hin, dass Leistungen für die Zeit ab dem 30.06.2010 iHv “564,23 €„ zu Unrecht bezogen worden seien, und hob mit Bescheid vom 04.06.2012 die Bewilligung von Leistungen der EGS (nunmehr bereits) für Februar 2010 iHv 16,35 € sowie für die Zeit ab dem 01.03.2010 vollständig auf. Ab dem 01.02.2010 seien die Leistungen der EGS nicht bzw. nicht mehr in der ursprünglich bewilligten Höhe zu zahlen gewesen. Die überzahlten Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 23.07.2011 seien in Höhe von “856,66 €„ zu erstatten.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe die notwendigen Arbeitsplatzwechsel ordnungsgemäß angezeigt. An der Überzahlung treffe ihn kein Verschulden. Er habe auf die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung vertraut und die geleisteten Zahlungen zwischenzeitlich in gutem Glauben verbraucht. Ungeachtet des Umstandes, dass er finanziell nicht in der Lage sei, die Forderung zu begleichen, könne diese ohnehin nicht nachvollzogen werden.

Den Widerspruch wies die Beklagte ...

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