Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung von Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer. Verletzung der Mitteilungspflicht. wesentliche Änderung des Arbeitsentgelts. Arbeitgeberwechsel. Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Einwand des Wegfalls der Bereicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Aufhebung und Erstattung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer.

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 4. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der Entscheidung über Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer nach § 421 j Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nebst einer Erstattungsforderung.

Der 1955 geborene Kläger meldete sich am 02.07.2009 zum 30.07.2009 arbeitslos. Für die Zeit ab 30.07.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 18,33 € täglich für 450 Tage. Am 03.08.2009 nahm der Kläger bei der Firma M. GmbH & Co. KG eine Beschäftigung in N. auf.

Auf den Antrag des Klägers vom 28.07.2009 bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 19.08.2009 Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer nach § 421 j SGB III für 720 Kalendertage als Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Zeit ab 03.08.2009 in Höhe von 69,60 € monatlich und ab 02.08.2010 in Höhe von 41,76 € monatlich. Außerdem bewilligte sie Leistungen zur Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages des Klägers ab 03.08.2009 in Höhe von 207,90 € monatlich und ab 02.08.2010 in Höhe von 207,90 € monatlich. In der Folgezeit bezog der Kläger Leistungen der Entgeltsicherung bis zum 23.07.2011.

Am 19.03.2012 meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Im Zusammenhang mit der Antragstellung legte der Kläger Arbeitsbescheinigungen der Firma M. GmbH & Co. KG über Beschäftigungszeiten vom 03.08.2009 bis 31.07.2010, der H. Personalkonzepte GmbH vom 30.06.2010 bis 31.08.2010, der V. Eisen- und Metallhandelsgesellschaft mbH vom 01.09.2010 bis 31.08.2011 sowie der P. Eisen- und Stahl-Gesellschaft mbH vom 01.09.2011 bis 15.04.2012 vor.

Nach Anhörung hob die Beklagte gestützt auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III mit Bescheid vom 04.06.2012 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer ab dem 01.02.2010 teilweise in Höhe von 16,35 € und ab dem 01.03.2010 ganz auf. Zur Begründung führte sie aus, ab diesem Zeitpunkt habe die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nicht bzw. nicht mehr in der ursprünglich bewilligten Höhe gezahlt werden dürfen. Außerdem verlangte die Beklagte Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit vom 01.02.2010 bis 23.07.2011 in Höhe von 856,66 €.

Mit seinem Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 04.06.2012 machte der Kläger geltend, er habe die notwendigen Arbeitsplatzwechsel ordnungsgemäß angezeigt, so dass ihn kein Verschulden an der eingetretenen Überzahlung treffe. Die Leistungen habe er zwischenzeitlich im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit der geleisteten Zahlungen verbraucht. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Arbeitslosigkeit sei er - abgesehen davon auch aus finanziellen Gründen - nicht in der Lage, den geltend gemachten Betrag zu erstatten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe, obwohl er im Bewilligungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass er u.a. Änderungen des Bruttoentgelts um mindestens 5 % oder um mindestens 100,00 € monatlich anzuzeigen habe, anzeigepflichtige Änderungen nicht mitgeteilt. Es sei hinsichtlich des monatlichen Entgelts ab Februar 2010 eine wesentliche Änderung eingetreten, so dass die Leistungen zur Entgeltsicherung in Höhe von 16,35 € zu Unrecht gewährt worden seien. Ab März 2010 sei das monatliche Entgelt um mehr als 100,00 € erhöht worden, weshalb kein Anspruch mehr auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer bestanden habe. Die überzahlten Leistungen in Höhe von 856,53 € habe der Kläger daher zu erstatten.

Mit seiner am 12.11.2012 zum Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 04.06.2012. Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend bringt er vor, es sei schon keine wesentliche Änderung ab Februar 2010 bzw. ab März 2010 eingetreten. Grundlage seines Antrages auf Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer sei der Arbeitsvertrag mit der Firma M. GmbH & Co. KG gewesen, in dem ein Stundenlohn in Höhe von 7,51 € brutto vereinbart gewesen sei. Dementsprechend betrage die prozentuale Steigerung des Arbeitsentgelts lediglich 1,8 %. Erst zum 01.09.2010 habe er dann zu der Firma V. Eisen- und M...

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