rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 13.03.1997; Aktenzeichen S 24 U 479/94)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.03.1997 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die rechtmäßige Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte. Die Klägerin betreibt ein Friseurunternehmen und ist in Abteilung 8 der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Mit Bescheid vom 27.04.1994 erhob die Beklagte von der Klägerin einen Beitrag für das Jahr 1993 in Höhe von insgesamt 222.019,47 DM. Pro Pflichtversicherten setzte sie einen Beitragssatz von jeweils 780,- DM fest, der um 56,6 % höher lag als der im Vorjahr festgesetzte von 498,- DM. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, die Erhöhung sei rechtswidrig. Die im Begleitschreiben zu diesem Bescheid angeführten Sachgründe seien weitgehend unzutreffend. Die Hauptursache liege in der Dotierung der Rücklagen. Bei den angeführten Differenzen in den Beschäftigungszahlen handle es sich um Auswirkungen eines fehlerhaften Verfahrens. Auf die außergewöhnliche Erhöhung der Aufwendungen für Arbeits- und Wegeunfälle um 44,5 % werde in dem Begleitschreiben zum Beitragsbescheid nicht eingegangen. Der in der Begründung hergestellte Zusammenhang mit der Entwicklung der Berufskrankheiten sei unzutreffend. In diesem Sachbereich seien die Ausgaben gegenüber dem Vorjahr lediglich 3,5 % gestiegen. Der Anstieg der Vermögensaufwendungen im Jahr 1993 auf 40,15 % der Gesamtausgaben sei Beweis für schuldhafte Versäumnisse in der Vergangenheit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte an, im Jahr 1993 hätten bis zum gesetzlich vorgegebenen Abgabetermin nur knapp über 50 % alle Friseurunternehmer ihren Nachweis zur Beitragsberechnung für das Jahr 1992 eingereicht. Für die Unternehmer, die den Nachweis nicht oder unvollständig eingereicht hätten, habe sie die Unternehmensverhältnisse (Vollbeschäftigtenzahl, Lohnsumme) ergänzen oder einschätzen müssen (§ 743 RVO). Es liege auf der Hand, daß nicht jede Schätzung den tatsächlichen Betriebsverhältnissen entspreche. So habe sich z.B. nach Versand der Beitragsbescheide 1992 in vielen Fällen herausgestellt, daß die tatsächlichen Verhältnisse anders gelegen hätten. Vom Unternehmer verspätet vorgelegte Daten müßten aber kraft gesetzlicher Regelung berücksichtigt werden und führten häufig zu Veränderungen im Sinn der Reduzierung des ursprünglich angeforderten Beitrags. Neben der Berichtigung geschätzter Daten seien aber auch pünktlich eingereichte Nachweise zu korrigieren gewesen, dies insbesondere deshalb, weil in vielen Fällen Teilzeitkräfte als Vollbeschäftigte gemeldet worden seien. Die Zuführung zur Rücklage sei gesetzlich vorgeschrieben. Die Rücklage der Abteilung 8 habe zum 31.12.1993 rund 15,5 Mio. DM betragen, während die an Friseure bezahlten Renten sich auf knapp 22 Mio. DM beliefen. Mithin fehlten der Rücklage der Abteilung 8 zur Zeit rund 50,5 Mio. DM. Es sei deshalb nicht erkennbar, daß der Rücklagezuschlag in absehbarer Zeit gesenkt werden könne oder gar entfalle. Die Abteilung 8 weise auch bei einem Kopfbeitrag von 780,00 DM mit 75 % die schlechteste Betriebsstockauffüllung aller 13 Abteilungen/Gefahrengemeinschaften der Beklagten auf. Alle anderen lägen mindestens bei 90 %. Seit Jahren führe der niedrige Betriebsstock bei den Friseuren dazu, daß ihre Betriebsmittel bereits Monate vor der nächsten Zuführung verbraucht seien. So könnten auch jetzt wieder Leistungen an Versicherte der Abteilung 8 nur gewährt werden, weil auf Betriebsmittel der übrigen Gefahrengemeinschaften zurückgegriffen werde. Diese Unterstützungsleistungen hätten sich bis zum Zahlungseingang der Beiträge der Friseure auf rund 30 Mio. DM addiert. Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung des Vorstands der Beklagten vom Frühjahr 1991 zu sehen, bis zur Einführung des Gefahrtarifs (1996/97) und der damit verbundenen Bildung eines einheitlichen Betriebsstocks, die Betriebsstöcke aller Gefahrengemeinschaften/Abteilungen auf dem Niveau von 100 % angeglichen zu haben. Auf die Positionen Konkursausfallgeld und Rentenlastenausgleich habe die Beklagte überhaupt keinen Einfluß. In beiden Fällen handle es sich um Fremdgelder, die durch die Berufsgenossenschaften im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit bzw. des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften einzuziehen und zugleich wieder abzuführen sei. Die Altfälle aus den neuen Bundesländern würden nach einem im Einigungsvertrag festgeschriebenen Schlüssel auf die Unfallversicherungsträger verteilt. Die Beklagte sei danach für Versicherungsfälle zuständig, bei denen der Geburtstag des Anspruchsberechtigten in der Zeit vom 10.10. bis 26.10. liege. So seien auf die Beklagte viele kostenintensive Fälle zugekommen, wie z.B. Berufskrankheiten aus dem Uran-Bergbau, für die sie fachli...

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