nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 05.02.2003; Aktenzeichen S 23 U 627/00) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 2 U 366/03 B) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 05.02.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte die Folgen einer "durchgemachten Virus-Hepatitis-B-Erkrankung" als Berufskrankheit (BK) anzuerkennen und entsprechende Leistungen zu erbringen hat.
Der 1946 geborene Kläger war nach Abschluss seines Medizinstudiums vom 15.05.1976 bis 14.11.1976 zunächst im Kreiskrankenhaus L. in der chirurgischen Abteilung und danach bis 14.05.1977 in der H.klinik in Bad B. als medizinischer Assistent beschäftigt. Als Assistenzarzt war er im Anschluss daran bis 31.07.1980 im S.-Hospital in D. und vom 01.08.1980 bis 16.07.1981 im S.-Hospital in H./Westdeutschland tätig. Es schloss sich eine Beschäftigung als Facharzt vom 17.07.1981 bis 31.12.1984 als freier Mitarbeiter von Prof.Dr.K. , der damals die Städtischen Krankenhäuser N. und H. in M. konsilliarisch betreute, an. In der Zeit vom 01.01.1985 bis 14.12.1985 war er ohne Beschäftigung. Am 15.12.1985 begann er seine bis heute ausgeübte Tätigkeit als freipraktizierender Hals-, Nasen-, Ohrenarzt. Als solcher ist er bei der Beklagten erst ab 02.02.1991 freiwillig versichert. In den Zeiten seiner selbständigen Tätigkeit als Facharzt vom 17.07.1981 bis einschließlich 01.02.1991 bestand keine freiwillige Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Anfang bis Mitte 1982 befand sich der Kläger in ärztlicher Behandlung wegen eines Gallensteinleidens. Bei einem stationären Aufenthalt vom 05.07. bis 14.07.1982 wurde die Gallenblase entfernt und ein sogenannter Leberstanzzylinder entnommen. Dies erbrachte den Befund einer Fettleber mit geringer unspezifischer portaler Entzündung und mäßiger Siderose. Als Ursache hierfür wurde eine toxisch-nutritive Schädigung der Leber angenommen. Eine Hepatitis-B-Serologie wurde zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt. Im Sommer 1987 traten beim Kläger wieder verstärkt Beschwerden im Oberbauch auf, die Anlass für eine stationäre Behandlung vom 01.10.1987 bis 10.10.1987 im Städtischen Krankenhaus M. gaben. Aufgrund einer dort am 26.11.1987 durchgeführten Hepatitis-B-Serologie stellte der behandelnde Arzt Dr.P. am 03.12.1987 eine durchgemachte Hepatitis-A- und eine durchgemachte Hepatitis-B-Infektion fest. Die in dieser Serologie vorgefundene Konstellation (HBs-Antigen negativ, Anti-HBc positiv, Anti-HBs positiv und Anti-HBe positiv) deutete nach dem ärztlichen Bericht des Dr.P. vom 30.09.1988 auf eine bereits länger zurückliegende Infektion hin. In einem Arztbrief vom 25.07.1989 wies Dr.P. darauf hin, dass die Infektion vom Zeitpunkt des Nachweises am 03.12.1987 an gerechnet mindestens vier Monate bis zu über einem Jahr zurückliegen müsse.
Der Kläger stellte im Hinblick auf die mögliche Ansteckung bei einer Patientin am 06.05.1988 Antrag bei seiner privaten Unfallversicherung auf entsprechende Leistungen. Er gab dort an, er habe am 25.03.1986 eine Risswunde an der rechten Hand gehabt; die Wunde sei aufgrund des starken Nasenblutens einer Patientin mit deren Blut in Berührung gekommen. Dass die Patientin an Hepatitis-B erkrankt gewesen sei, habe er von dieser mündlich erfahren. Am 31.08.1989 erstatteten die Ärzte Prof. Dr.med.K.L. und Dr.med.S. ein Gutachten für die private Unfallversicherung. Darin stellten sie fest, eine Infektion mit dem Hepatitis-B-Virus im März 1986 sei zwar möglich, aber nicht nachgewiesen. Ein früherer Infektionszeitpunkt sei ebenfalls möglich. Ein von der privaten Unfallversicherung einberufener Ärzteausschuss kam am 10.06.1996 zu dem Ergebnis, es sei nicht einmal nachgewiesen, dass die besagte Patientin tatsächlich mit dem Hepatitis-B-Virus infiziert gewesen sei. Deshalb sei auch der Nachweis nicht erbracht, dass die "durchgemachte Hepatitis-B-Erkrankung" des Klägers tatsächlich von dem geschilderten Ereignis abhänge. Die private Unfallversicherung lehnte aufgrund dieses Berichts mit Schreiben vom 15.08.1996 jegliche Leistungen ab.
Am 28.12.1998 ging eine Berufskrankheiten-Anzeige bei der Beklagten ein. Auf Nachfrage der Beklagten gab der Kläger am 19.02.1999 an, er habe sich mit guter Wahrscheinlichkeit bei der Behandlung einer an Virus-Hepatitis-B erkrankten Patientin angesteckt. Die Beklagte zog die Unterlagen der behandelnden Ärzte und der privaten Unfallversicherung bei. Gegenüber der von der Beklagten in das Feststellungsverfahren miteinbezogenen Unfallkasse München gab der Kläger am 22.05.1999 an, die "Nasenblutungs-Patientin", bei der er sich im März 1986 angesteckt haben könnte, berufe sich auf die ärztliche Schweigepflicht und sei zu keinen näheren Angaben bereit. Es sei zu berücksichtigen, dass er generell auch mit Speichel oder Blut von anderen Patienten in Berührung gekommen sei. Die Be...