Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Beitragszuschuß. außerlandwirtschaftliches Einkommen. Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen. Verfassungsmäßigkeit. Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
Orientierungssatz
Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Beitragszuschuß gemäß § 32 Abs 2 ALG (früher § 3c GAL), ist bei der Berechnung das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Landwirts sowie seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Diese Regelung verstößt nicht gegen die Art 3 und 6 GG sowie Art 92 EGVtr.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Beitragszuschüsse für den Kläger für die Jahre ab 1986 und dabei insbesondere über die Berücksichtigung von außerlandwirtschaftlichen Einkommen sowie des Einkommens seiner Ehefrau nach § 3c des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte -- GAL -- bzw. § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte -- ALG --.
Während des Berufungsverfahrens sind weitere Bescheide über die Zuschussgewährung nach ALG am 21.04.1998, 08.01.1999 und 12.04.1999 ergangen, wo bei der Berechnung jeweils das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Versicherten sowie das Einkommen seiner Ehefrau berücksichtigt wurde.
Der ... 1941 geborene Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer mit Wirkung ab 01.04.1970 in das Mitgliederverzeichnis der Beklagten aufgenommen. Daneben ist der Kläger selbständiger Gewerbebetreibender. Seit 1963 ist er mit der Angestellten H O, geboren ... 1940 verheiratet. Die Ehefrau des Klägers erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Antrag vom 1997 wurde angegeben, die Ehefrau sei Ruhestandsbeamtin.
Erstmals am 08.06.1986 beantragte der Kläger einen Beitragszuschuss nach dem 3. Agrarsozialergänzungsgesetz bzw. nach dem Sozialversicherungsbeitragsentlassungsgesetz (3. ASEG, bzw. SVBEG). Über diese Anträge wurde zunächst durch die Beklagte wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGG nicht entschieden bzw. dann ablehnend entschieden, da der Kläger der Aufforderung nicht nachkam, das eigene außerlandwirtschaftliche Bruttoeinkommen sowie das Einkommen der Ehefrau für die Jahre ab 1985 nachzuweisen. Vor dem Sozialgericht übergab der Klägerbevollmächtigte Einkommensnachweise. Daraufhin erklärte sich die Beklagte bereit, den Antrag des Klägers vom 19.08.1986 neu zu prüfen und zu verbescheiden. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre ab 1985 wurden vorgelegt. Mit dem ersten Bescheid vom 11.09.1992 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Beitragszuschusses für die Jahre 1986, 1987, 1988, 1989 und 1990 ab, jeweils mit der Begründung, dass ein Beitragszuschuss nach § 3c GAL nicht zustehe, da die als Einkommen und Wirtschaftswert errechneten Prozentanteile den Grenzwert von 100 überschreiten. Da außerdem das außerlandwirtschaftliche Einkommen die gesetzliche Höchstgrenzen überschreite, bestehe auch kein Anspruch auf jährlichen Zuschuss und Beitragsentlastung. Bei diesen Berechnungen legte die Beklagte einen Wirtschaftswert von 7.912,95 DM zugrunde sowie das Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau. Mit dem zweiten Bescheid vom 11.09.1992 wurde die Gewährung des Beitragszuschusses für 1991 und ab 01.01.1992 abgelehnt, wobei bei dieser Berechnung von einem höheren Wirtschaftswert (9.913,81 DM, wegen der größeren landwirtschaftlichen Flächen) ausgegangen wurde. Erneut wurden das Einkommen des Antragstellers sowie der Ehefrau berücksichtigt.
Die Widersprüche wurden im wesentlichen damit begründet, dass die den Bescheiden zugrunde liegende Berechnung des außerlandwirtschaftlichen Einkommens unzutreffend sei. Vor allem wendet sich der Kläger aber gegen die Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau und rügt eine Verletzung von Art.38 i.V.m. Art.92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch § 3c GAL. Mit dem ebenfalls streitgegenständlichen Bescheid vom 29.10.1993 wurde die Gewährung eines Beitragszuschusses für die Zeit ab 01.01.1993 abgelehnt, erneut war ein etwas erhöhter Wirtschaftswert zu berücksichtigen.
Der Bescheid vom 26.02.1996 lehnte den Anspruch auf Beitragszuschuss für die Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.1995 sowie ab 01.01.1996 ab, jetzt aufgrund der nach §§ 32 bis 35 ALG erfolgten Berechnung. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde erneut damit begründet, dass das außerlandwirtschaftliche Einkommen, insbesondere das der Ehefrau nicht berücksichtigt werden dürfe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.1996 wies die Beklagte alle Widersprüche zurück. In ihrer Begründung legte die Beklagte dar,
1. die Rechtslage nach § 3c GAL in der bis zum 31.12.1990 geltenden Fassung,
2. nach § 3c GAL in der vom 01.01.1991 bis 31.12.1994 geltenden Fassung und
3. nach dem vom 01.01.1995 bis 31.12.1995 und ab dem 01.01.1996 maßgeblichen
Recht.
Im Widerspruchsbescheid schlüsselte die Beklagte nochmals die Berechnungen auf, wobei jeweils das Arbeitseinkommen des Klägers und seiner Ehefrau, das außerhalb der Landwirtschaft erzielt wurde, bei der Berechnung berücksichtigt wurde. An dieser Berücksic...