nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bayreuth (Entscheidung vom 24.04.2003; Aktenzeichen S 2 RJ 724/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.04.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei BU streitig.
Der 1957 in Polen geborene Kläger, der nach eigenen Angaben auch in den USA und Frankreich gearbeitet hat, war in Deutschland ab 1989 als Elektriker und zuletzt bis 15.01.1997 als Büroinformationselektriker versicherungspflichtig beschäftigt.
Den ersten Rentenantrag vom 20.02.1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.04.1998 ab, weil der Kläger seinen bisherigen Beruf weiterhin ausüben könne. Den Antrag vom 08.06.1998, den genannten Bescheid abzuändern, weil nun bei ihm Behinderungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt seien, lehnte die Beklagte nach Durchführung eines Heilverfahrens (14.09. - 05.10.1999 in der Nordseeklinik B.) mit Bescheid vom 04.01.1999 ab. Im Vorverfahren erstattete die Neurologin und Psychiaterin Dr.F. das Gutachten vom 12.07.2000, in dem leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig für zumutbar gehalten wurden. Die beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage (S 9 RJ 772/00) nahm der Kläger am 22.12.2000 zurück.
Bereits am 02.01.2001 beantragte der Kläger wiederum Rente wegen BU. Den Antrag begründete er in erster Linie mit der bei ihm jetzt festgestellten Schwerbehinderung mit einem GdB von 60. Die Beklagte erließ den ablehnenden Bescheid vom 01.03.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 22.08.2001, in denen sie im Anschluss an eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes darauf hinwies, dass der Kläger auch seinen bisher ausgeübten Beruf weiterhin verrichten könne.
Das hiergegen angerufene SG Bayreuth hat zunächst eine Auskunft der AOK Bayreuth - Kulmbach, eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, die Schwerbehindertenakte des AVF Bayreuth und die ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamtes Bayreuth sowie insgesamt acht Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte zum Verfahren beigenommen. Der Neurologe und Psychiater Dr.Z. hat im Gutachten vom 07.03.2002 und in der Stellungnahme vom 28.02.2003 zusammenfassend festgestellt, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf allenfalls unter sechs Stunden im Außendienst, in der Werkstatt sechs Stunden täglich ausüben könne.
Mit Urteil vom 24.04.2003 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen BU beschränkte Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar wegen der im Vordergrund stehenden Gesundheitsstörungen auf dem neurologisch-psychiatrischen Gebiet nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit als Büroinformationselektroniker im Außendienst wenigstens sechs Stunden zu verrichten. Er sei aber in der Lage, diese Tätigkeit im Werkstattbereich wenigstens sechs Stunden auszuüben. Ein Anspruch auf Rente wegen BU bestehe daher nicht. Nachdem der Kläger im erforderlichen Umfang von sechs Stunden als Büroinformationselektroniker in Betriebswerkstätten von Großindustrie- oder Handelsbetrieben im Rahmen der Reparatur und Wartung tätig sein könne, bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die er damit begründet, er sei nicht mehr in der Lage, wegen der massiven Wirbelsäulenbeschwerden seinen erlernten Beruf auszuüben. Denn er könne nicht mehr schwer tragen und auch nicht länger als eine halbe Stunde gehen, stehen oder sitzen. Er nehme außerdem täglich sehr starke Arzneimittel gegen seelische Störungen und Schmerzen ein. Er könne daher täglich nicht mehr als vier Stunden arbeiten. Er könne kaum klar denken und auf keinen Fall ein Auto oder Maschinen führen.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren Befundberichte des Neurologen und Psychiaters P. M. , des Allgemeinmediziners Dr.M. und des Allgemeinmediziners Dr.P. zum Verfahren beigenommen, außerdem die Kopien der Leistungsunterlagen des Arbeitsamtes G. und die Schwerbehindertenakte des AVF Dresden. Der Kläger ist am 15.10.2003 von B. nach G. umgezogen. Von den dort den Kläger behandelnden Ärzten hat der Senat Befundberichte der Hautärztin Dr.W. , der HNO-Ärztin Dr.H. , des Orthopäden Dr.B. und des Neurologen und Psychiaters Dr.T. zum Verfahren beigezogen.
Die Diplompsychologin G. hat das psychologische Zusatzgutachten vom 08.06.2004 erstellt, in dem sie eine hypochondrische Störung und eine Brückenphobie festgestellt hat. Der Neurologe und Psychiater Dr.K. hat das Gutachten vom 06.07.2004 erstattet, in dem leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Einschränkungen vollschichtig für zumutbar gehalten werden. Der Sachverständige hält ebenfalls die Tätigkeit eines Service-Technikers im Außendienst nur unter sechs Stunden, die Tätigkeit in einer Werkstatt jedoch mindestens sechs St...