nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 15.10.2002; Aktenzeichen S 4 U 34/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 15.10.2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1951 geborene Kläger stürzte am 25.11.1998 mit einer Leiter.

Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr.K. , erklärte, der Kläger habe am 26.11.1998 angegeben, er sei mit einer Leiter umgefallen und dabei auf die rechte Schulter gestürzt. Der Kläger habe nach dem Unfall weiter gearbeitet. Äußerlich sei keine Verletzung sichtbar. Die Röntgenaufnahmen zeigten keinen Anhalt für eine knöcherne Verletzung. Es handele sich um eine schmerzhafte Schulterprellung rechts. Arbeitsunfähigkeit sei voraussichtlich bis 06.12.1998 gegeben. In der Unfallanzeige vom 10.12.1998 gab der Kläger an, bei Inventurarbeiten im Styropor-Lager sei er mit der Staffelei umgefallen und habe sich eine Prellung der rechten Schulter zugezogen. Die Arbeit habe er erst am nächsten Tag eingestellt.

Der Orthopäde Dr.K. attestierte am 07.12.1998, es bestünden noch eine deutliche Bewegungseinschränkung, Schmerzen bei Belastung und Arbeitsunfähigkeit bis 12.12.1998. Am 14.12.1998 erklärte Dr.K. , es bestünden noch immer deutliche Beschwerden im rechten Schultergelenk. Arbeitsunfähigkeit sei voraussichtlich bis 04.01.1999 gegeben. Am 18.12.1998 äußerte Dr.K. , eine Rotatorenmanschettenruptur könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Länge der Arbeitsunfähigkeit werde sich erst durch den MRT-Befund schätzen lassen. Der Radiologe Dr.K. stellte am 22.12.1998 eine nicht sehr ausgedehnte Teilruptur von Supra- und Infraspinatussehne fest, außerdem Hinweise auf Kapselverklebungen degenerativer Art und ein mäßiggradiges Impingement-Syndrom. Am 07.01.1999 stellte Dr.K. die Diagnose einer posttraumatischen fibrösen Schultersteife rechts. Am 20.01.1999 erklärte er, Arbeitsunfähigkeit sei voraussichtlich bis 08.02.1999 gegeben. Auf Anfrage der Beklagten gab der Kläger im Schreiben, eingegangen am 20.01.1999, an, er sei gestürzt, weil er das Übergewicht bekommen habe. Ob er sich irgendwo festgehalten habe, wisse er nicht mehr. Er sei seitlich nach rechts rückwärts mit der Staffelei auf Schotterboden gefallen. Ob er mit dem Ellenbogen oder mit der Hand aufgeschlagen sei, wisse er nicht mehr. Er habe die Arbeit nach dem Unfall fortgesetzt, bis Schmerzen und Bewegungseinschränkung ihm dies unmöglich gemacht hätten.

Am 08.02.1999 bestätigte Dr.K. voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis 22.02.1999. Der Befund sei unverändert, aufgrund eines massiven grippalen Infekts sei zur Zeit eine Unterbrechung der Behandlung erforderlich. Am 23.02.1999 berichtete Dr.K. über eine deutliche Besserung der Beschwerden.

Der Chirurg Dr.H. führte im Gutachten vom 03.05.1999 aus, die bei der Arthrographie und dem MRT des rechten Schultergelenks am 21.12.1998 festgestellte nicht sehr ausgedehnte Teilruptur der Supra- und Infraspinatussehne könne in Anbetracht des Unfallherganges mit Wahrscheinlichkeit in Unfallzusammenhang gesehen werden. Die degenerativen AC-Gelenksveränderungen seien nicht sehr wesentlich. Vorerkrankungen oder vorbestehende Beschwerden seien nicht bekannt. Arbeitsunfähigkeit habe vom 26.11.1998 bis 22.02.1999 bestanden. Die Schulterprellung sei jetzt folgenlos ausgeheilt.

Hierzu erklärte der beratende Arzt, der Chirurg Dr.S. , der Unfallmechanismus sei ungeeignet gewesen, Schäden an der Rotatorenmanschette auszulösen. Beim Kläger habe eine folgenlos ausgeheilte Schulterprellung vorgelegen, Arbeitsunfähigkeit sei für drei Wochen vom 26.11.1998 bis 15.12.1998 anzunehmen. Die darüber hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit sei auf die unfallunabhängige Veränderung der Rotatorenmanschette zurückzuführen.

Mit Bescheid vom 21.07.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, weil eine messbare MdE nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit nicht bestehe. Unfallfolge sei eine Prellung der rechten Schulter gewesen, die folgenlos ausgeheilt sei. Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit hätten bis 15.12. 1998 bestanden. Nicht Folge des Arbeitsunfalls seien eine Defektbildung im Bereich der rechten Rotatorenmanschette mit über den 15.12.1998 hinausgehender Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit. Das bis einschließlich 04.01.1999 ausbezahlte Verletztengeld werde nicht zurückgefordert.

Den Widerspruch vom 26.07.1999 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.1999 zurück. Eine Rentengewährung sei zu Recht abgelehnt worden. Ob die Arbeitsunfähigkeit bis 15.12. 1998 angedauert habe oder ob aufgrund der schweren Prellung Arbeitsunfähigkeit bis 04.01.1999 anzuerkennen gewesen wäre, könne dahingestellt bleiben, da Verletztengeld bis 04.01.1999 gewährt worden sei.

Im Klageverfahren (S 10 U 334/99) erließ die Beklagte am 16.11. 1999 einen "Verwaltungsakt über Ablehnung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversich...

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