Orientierungssatz

1. Zur Rechtzeitigkeit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

2. Zur Beurteilung der Frage, ob Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig entrichtet worden sind, ist auf BGB §§ 270 ff zurückzugreifen.

3. Die einwöchige Frist des SGB 4 § 24 Abs 1 ist danach gewahrt, wenn der Beitragsschuldner Verrechnungsschecks am letzten Tag der Frist absendet. Die zeitliche Differenz bis zum Eingang der Schecks geht nicht zu seinen Lasten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657534

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