nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 08.09.1999; Aktenzeichen S 9 U 208/98)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.12.2000; Aktenzeichen B 6 KA 56/00 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 08.09.1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am ...1960 geborene Kläger, Altenpfleger, erlitt am 16.09.1994 einen Unfall beim Fällen eines Baumes für einen Freund. Dabei zog er sich eine Fraktur des vierten Lendenwirbelkörpers zu. Aus einer stationären Behandlung vom 18.10.1994 bis 29.11.1994 in der Reha-Klinik Saulgau wurde der Kläger als arbeitsunfähig entlassen. Im Entlassungsbericht vom 14.12.1994 wird ausgeführt, dass 12 Wochen nach OP-Datum ein Arbeitsversuch unternommen werden könne. Ideal wäre die innerbetriebliche Umsetzung für leichtere Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen und Stehen oder die Umschulung und Weiterbildung des Klägers, z.B. zum Heimleiter. Am 29.03.1995 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung von Berufsförderung beim Arbeitsamt Memmingen. Er könne nicht mehr ständig laufen und schwer heben. In einem Bericht vom 28.04. 1995 führt der ärztlichen Direktor des Klinikums der Unviversität Ulm, Prof.Dr ... aus, beim Kläger liege ein Zustand nach LWK 4-Fraktur und 3-Etagen-Thrombose links vor. Eine berufliche Rehabilitation werde für dringend erforderlich gehalten. Mit Schreiben vom 09.08.1995 bewilligte der Beklagte Reha-Maßnahmen in Form eines Techniker-Vorkurses. Die Maßnahme beginne am 12.09.1995 und ende voraussichtlich im Februar 1996.

In einem Bericht vom 14.09.1995 führt Prof.Dr ... aus, beim Kläger handle es sich jetzt um einen Endzustand. Die Behandlung sei abgeschlossen. Die MdE betrage 20 v.H. Es werde eine Umschulungsmaßnahme vorgeschlagen. Hebende und tragende Tätigkeiten solle der Kläger nicht mehr durchführen. Am 14.12.1995 berichtete der Berufshelfer ... über einen Besuch im Berufsförderungswerk Eckert in Regenstauf am 07. und 08.12.1995, der Kläger habe am 12.09.1995 eine Ausbildung zum Bautechniker (Hochbau) nach Techniker-Vorkurs begonnen. Ausbildungsende sei am 13.02.1998. Der Beklagte holte ein Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr ... vom 04.02.1997 ein, der als Unfallfolgen eine LWK-4 Fraktur mit Spondylodese zweier Bewegungssegmente L3/4 und L4/5 sowie einen Zustand nach Unterschenkel-Dreietagen Thrombose annahm und die Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 30.08.1997 bis 22.01.1997 mit 20 v.H. und ab 23.01.1997 bis 23.01.1998 mit 10 v.H. einschätzte. Weiter holte der Beklagte ein neurologisches Zusatzgutachten des Neurologen Dr ... vom 11.06.1997 ein, der wegen eines chronischen unfallbedingten L5-Syndroms die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 10 v.H. schätzte. In der Stellungnahme vom 08.07.1997 nahm Dr ... eine Gesamt MdE von 20 v.H. an. Nach Einholung eines gefäßchirurgisch-angiologischen Gutachtens vom 02.10.1997, in welchem der Direktor des Klinikums der Universität Ulm Prof.Dr ... die MdE auf seinem Gebiet mit 15% einstufte, schätzte Dr ... die Gesamt MdE ab 01.01. 1997 mit 30 v.H. ein. Mit Bescheid vom 13.01.1998 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Folgen des Unfalls ab 01.01.1997 eine Verletztenrente in Höhe von 30 v.H. der Vollrente und machte dazu geltend, aufgrund des Unfallversicherungseinordnungsgesetzes sei ab diesen Zeitpunkt Rente neben Übergangsgeld zu gewähren. Mit Schreiben vom 09.0.1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, am 13.02.1998 ende die Maßnahme der beruflichen Rehabilitation. Der Anspruch auf das bisher gezahlte Übergangsgeld ende mit Ablauf dieses Tages. Mit Widerspruch vom 16.02.1998 machte der Kläger geltend, die Verletztenrente stehe ihm nicht erst ab 01.01.1997 sondern gemäß § 580 Abs.2 RVO mit dem Tag nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit im Sinn der Krankenversicherung zu. Dass er im Rahmen der Umschulungsmaßnahme Übergangsgeld bezogen habe, stehe der Gewährung von Verletztenrente nicht entgegen, da diese im Gegensatz zum Übergangsgeld nicht den Verdienstausgleich zum Inhalt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er machte geltend, erst nach den gesetzlichen Vorschriften des seit 01.01.1997 geltenden Sozialgesetzbuches VII bestehe für Versicherte mit einer rentenberechtigenden MdE, die in Folge des Versicherungsfalls an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme teilnähmen, trotz des Übergangsgeldbezugs bereits ein Anspruch auf Rente. Da die Rente erst nach dem In-Kraft-Treten des SGB VII erstmals festgesetzt werden könne, seien somit nach Maßgabe des Unfallversicherungseinordnungsgesetzes (§ 214 Abs.3 SGB VII) ab dem 01.01. 1997 die Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztenrente erfüllt. Auf den Zeitpunkt des Endes der Verletztengeldzahlung (hier 11.09.1995) habe nicht abgestellt werden können, da für die Zeit vor dem 01.01.1997 die gesetzliche Vorschrift des § 72 SGB VII noch nicht in Kraft gewesen sei. Mit der dagegen erhobene...

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