Entscheidungsstichwort (Thema)

Kinderzuschlagsrecht: Berücksichtigung von Mietkaufraten bei den Unterkunftskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Mietkaufraten sind als Tilgungsleistung nicht bei den Unterkunftskosten nach dem SGB II berücksichtigungsfähig.

 

Orientierungssatz

Zitierung: Vergleiche BSG, 4. Juni 2014, B 14 AS 42/13 R

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.09.2017; Aktenzeichen B 4 KG 1/17 B)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Regensburg vom 29. April 2015 und unter Abänderung des Bescheids vom 12. August 2014 idG des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2014 verurteilt, der Klägerin Kinderzuschlag zu gewähren für die Monate

a) Oktober und November 2014 Kinderzuschlag iHv jeweils 400 €

b) Januar und März 2015 iHv jeweils 510 €, für den Monat

c) August 2015 iHv 515 €,

d) September 2015 iHv 320 € und

e) Oktober 2015 iHv 375 €.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Kinderzuschlag in der Zeit vom 1.7.2014 bis 31.5.2016. Dabei ist im Wesentlichen streitig, welche Kosten für das selbst bewohnte "Eigenheim" bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen sind.

Die 1984 geborene Klägerin ist die kindergeldberechtigte Mutter von 2002, 2003, 2005, 2007 und 2009 geborenen Kindern. Der 1980 geborene Ehemann der Klägerin ist der Vater der ab 2003 geborenen Kinder.

Die Klägerin und ihr Ehemann kauften ausweislich des notariellen Kaufvertrags vom 23.7.2012 den Grundbesitz unter der im Rubrum genannten Adresse bestehend aus einem Wohnhaus sowie Freifläche zu einem Kaufpreis iHv 50 000 €. Einen Kaufpreisanteil iHv 500 € bezahlten sie sofort. Der restliche Kaufpreises iHv 49 500 € wurde gestundet und ist in monatlichen, unmittelbar aufeinanderfolgenden, gleichbleibenden Raten iHv 500 € ohne Beilage von Zinsen zur Zahlung fällig. Der gesamte, noch offene Restkaufpreis ist ohne jegliche Kündigung in voller Höhe ua dann sofort zur Zahlung fällig, wenn die Erwerber mit drei fälligen Raten in Verzug geraten. Im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages sind die bereits gezahlten Kaufpreisraten als Miete für die Überlassung des Vertragsobjekts anzusehen und vom Verkäufer nicht zu erstatten. Zwischen den Vertragsparteien besteht bereits Einigung über den Eigentumsübergang auf die Klägerin und ihren Ehemann (Auflassung). Eine Eintragsbewilligung zum Grundbuch darf erst dann erfolgen, wenn der Kaufpreis iHv 50 000 € vollständig gezahlt worden ist (vgl Bl 9 ff der SG-Akte).

Der Ehemann der Klägerin erzielt fortlaufend Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit an fünf Tagen pro Woche 29 km (einfach) vom Wohnort der Familie entfernt mit monatlich wechselndem Einkommen (ca 1 900 € brutto bzw 1 600 € netto, vgl Einzelnachweise Bl 350 ff der Beklagtenakte bzw Angaben der Klägerin im vorliegenden Verfahren, Bl 38 ff, 55 der Berufungsakte). Jeweils im November bezog er ein 13. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld), im April ein "variables Entgelt für Vorjahr" in unterschiedlicher Höhe (vgl Bl 352 der Beklagtenakte). Er fährt mit dem Pkw zur Arbeit. Die Kosten für die Kfz-Haftpflicht betrugen in 2014 45,30 € monatlich und waren monatlich fällig (Bl 347 der Beklagtenakte). Er bediente eine geförderte Altersvorsorge iHv 10 € monatlich. Im März 2015 nahm auch die Klägerin selbst einen Minijob auf, aus dem ihr Einnahmen in unterschiedlicher Höhe zuflossen (vgl Bl 42 ff der Berufungsakte).

Für die 2002 geborene Tochter zahlte das Landratsamt B-Stadt Unterhaltsvorschuss (Bl 358 der Beklagtenakte bzw Bl 38 ff der Berufungsakte).

Die Familie bezog im streitigen Zeitraum vom Landratsamt B-Stadt Wohngeld (zunächst iHv 292 €, im Oktober 2014 nicht, im November 2014 iHv 390 € (inkl Nachzahlung) und ab Dezember 2014 iHv 195 € monatlich, vgl Bl 38 ff der Berufungsakte).

Die Klägerin bezog ab Mai 2011 bis Juni 2014 vom Beklagten Kinderzuschlag für die ab 2003 geborenen Kinder iHv 340 € monatlich (Bescheid vom 10.1.2014, Bl 303 der Beklagtenakte). Dabei wurden zuletzt ua die "Mietkaufraten" iHv 500 € monatlich als Kosten für Unterkunft und Heizung in die Leistungsberechnung eingestellt. Im Juni 2014 beantragte die Klägerin die Fortzahlung des Kinderzuschlags und gab an, dass die Familie in einem Eigenheim wohne. Hierzu vermerkte sie handschriftlich "Mietkauf" und belegte eine monatliche Ratenzahlung iHv 500 € (Bl 359 der Beklagtenakte bzw Bl 38 ff der Berufungsakte). Weiter machte die Klägerin Wohnnebenkosten (Kosten für Wasser, Abwasser, Müll, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung und Grundsteuer) sowie Kosten für Heizung (Kosten für Holz und Briketts) geltend und bezifferte diese im laufenden Berufungsverfahren monatsbezogen (vgl Bl 38 ff, 55 und 125 der Berufungsakte). Als weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Haus machte die Klägerin Ausgaben für Handwerkerleistungen (Sanitätsbereich, Fenster- und Rollos) im Jan...

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