nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 10.08.1998; Aktenzeichen S 9 P 47/97) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.08.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegstufe I seit Oktober 1996 streitig.
Der am ...1985 geborene Kläger leidet an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus (Typ I). Am 17.10.1996 beantragte er bei der Beklagten über seine gesetzlichen Vertreter Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Dr ..., MDK, - nach Hausbesuch der Pflegefachkraft ... am 23.01.1997 - vom 28.01.1997 ein. Danach wurde beim Kläger im Bereich der Körperpflege ein täglicher Hilfebedarf von 5 Minuten, bei der Ernährung von insgesamt 20 Minuten und bei der Mobilität von 10 Minuten angenommen, insgesamt ein altersentsprechender Hilfebedarf von 25 Minuten abgezogen, so daß der über das altersentsprechende Maß hinausgehende Hilfebedarf des Klägers mit 20 Minuten veranschlagt wurde. Bei der Behandlungspflege fielen Blutzuckermessungen zweimal täglich und nach Bedarf an sowie ein zwei- bis dreimal tägliches Insulinspritzen. Ein großer Anteil der Gesamtpflege sei der Behandlungspflege (Blutzucker-messungen, Insulinspritzen) sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (Aufstellen eines Speise- bzw. Diätplanes, Einschätzung von Mengenverhältnissen und Zubereitung von Diäten) zuzurechnen; es wurde darauf hingewiesen, daß der Kläger die Blut- zuckermessungen und die Insulininjektionen tagsüber oft nahezu eigenständig ausführe, wobei jedoch am Morgen und Abend - gelegentlich auch während der Nacht - eine personelle Unterstützung erforderlich sei.
Mit Bescheid vom 30.12.1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung ab. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben und darauf hingewiesen, daß ein erheblicher Aufwand in der Grundpflege bei folgenden regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen vorliege: Beim Kläger seien sieben Mahlzeiten pro Tag notwendig mit einer speziellen Zusammenstellung nach Energiegehalt (Broteinheiten), ferner drei Injektionen mit Insulin, sechsmal täglich seien Blutzuckerkontrollen notwendig, gelegentlich auch nachts. Der Zeitbedarf für die Blutzuckerkontrollen + Injektionen betrage 60 bis 90 Minuten pro Tag. Ein zusätzlicher Zeitbedarf bestehe auch darin, daß überwacht werden müsse, ob der Kläger alle zubereiteten Broteinheiten zu sich nehme, da sonst eine Gefahr der Unterzuckerung drohe. Bei Nahrungsaufnahme außer Haus müsse der Kläger entweder begleitet werden oder es müsse vorher mit dem Gastgeber genau besprochen werden, was es zu essen gebe bzw. müsse der Kläger abgepackte Portionen mitnehmen. Grundsätzlich verbleibe es bei einer Rufbereitschaft der Eltern. Bei der hauswirtschaftlichen Versorgung bestehe ein Hilfebedarf für die speziellen Einkäufe der Diabetes-Diät, Besorgungen aus der Apotheke und die spezielle Nahrungszubereitung in einem Umfang von ca. ein bis zwei Stunden täglich. Hinzu komme das fachgerechte Lagern von Insulin und die Wartung der medizinischen Geräte. Bei der Mobilität bestehe ein Hilfebedarf in der Beaufsichtigung des Klägers, damit sich dieser längere Zeit außer Haus bewegen und insbesondere sich sportlich betätigen könne. Der Zeitaufwand betrage durchschnittlich eine Stunde pro Tag. Schwer abzuschätzen sei die Zeit, in der Tätigkeiten kontrolliert und beaufsichtigt werden müßten, die der Kläger zwar selbständig durchführen könne, bei denen die Gegenwart der Eltern aber noch erforderlich sei. Die Beklagte habe auch nicht berücksichtigt den Zeitaufwand für spezielle Arztbesuche beim Diabetologen, das Sammeln von Urin für Eiweißbestimmungen zur Nierenkontrolle und andere Tätigkeiten, wie die Information der Lehrer, Freunde und Sportbetreuer, die Wartung der medizinischen Geräte, Apothekenbesuch, Besuch von Selbsthilfegruppen usw. Nach erneuter Anhörung des MDK (Stellungnahme Dr ... vom 04.03.1987) - wonach ein vermehrter Pflegebedarf im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind sich lediglich im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung, hier insbesondere der Nahrungszubereitung ergebe - hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.1997 als unbegründet zurückgewiesen. Der kalendertägliche Hilfebedarf in der Grundpflege reiche für die Gewährung der Pflegestufe I nicht aus.
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Klage erhoben: Die Entscheidung der Beklagten, ihn nicht in die Pflegestufe I einzustufen, sei nicht rechtens.
Im Erörterungstermin am 15.09.1997 hat das Sozialgericht den Kläger sowie als Pflegepersonen seine Eltern gehört. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Das Sozialgericht hat ferner einen Befundbericht der Klinik mit Poliklinik für Kinder und Jugendliche der F...