Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungserfordernis. medizinisch-technisches Großgerät. Übergangsfall. fachliche Qualifikation des Arztes

 

Orientierungssatz

1. Ein vom Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen eingenommener Standpunkt, die fachliche Qualifikation des Arztes im Rahmen der Standortplanung über die Betreibung von medizinisch-technischen Großgeräten mitzuprüfen, stimmt mit der gegebenen Rechtslage nicht überein. Dies gilt umso mehr, als es um die Entscheidung über die Anerkennung eines Übergangsfalles geht. Die Interpretation der Übergangsregelung hat nach dem Wortlaut und der Zweckrichtung der Großgeräte-Richtlinien-Ärzte allein objektbezogen zu erfolgen (vgl LSG Essen vom 9.8.1989 - L 11 Ka 37/89; und LSG Mainz vom 10.12.1987 - L 5 Ka 3/87).

2. Im Normalfall hat die Kassenärztliche Vereinigung aufbauend auf die Planungsentscheidung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen die Auswahlentscheidung unter mehreren möglichen Bewerbern für dasselbe Großgerät an einem Standort der Bedarfsplanung zu treffen. Handelt es sich jedoch um die Anerkennung eines medizinisch-technischen Großgeräts (hier: Computertomograph), der zwingend in die Standortplanung eingeht, ist dieses Auswahlermessen auf den betreffenden Arzt reduziert.

3. Für die Abrechnungsfähigkeit von Leistungen mit einem medizinisch-technischen Großgerät ist lediglich die ausdrückliche Feststellung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich, daß die fachliche Qualifikation zur Erbringung solcher Leistungen zu bejahen ist. Da diese regelmäßig losgelöst von der objektbezogenen Planungsentscheidung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zu ergehen hat, ist es nicht erforderlich, den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen zu einem bestimmten Stichtag (hier 28.3.1986 = Inkrafttreten der Großgeräte-Richtlinien-Ärzte) zu führen.

4. Mit der Erweiterung der Übergangsregelung auf angezeigte und mit der Installation begonnene Geräte in der Neufassung der Großgeräte-Richtlinien-Ärzte vom 23.9.1986 hat der Vertrauensschutz der betroffenen Ärzte eine spezifische Ausprägung erhalten. Es würde aber eine verbotene unechte Rückwirkung darstellen, nunmehr den kassenärztlichen Status eines Arztes einem Stichtag (hier: 28.3.1986) zuzuordnen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665261

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge