nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 24.10.2001; Aktenzeichen S 13 AL 868/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.10.2001 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2000 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Insolvenzgeld (InsG) vom 01.01.2000 bis 15.03.2000 in Höhe von 4.811,68 DM.
Der am 1977 geborene Kläger war bis zum 15.03.2000 als Paketdienstfahrer bei der R. GmbH in O. beschäftigt. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Fürth - Insolvenzgericht - vom 23.03.2000 - IN 39/00 wurde um 12.00 Uhr dieses Tages das Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH eröffnet.
Nach Anforderung eines entsprechenden Vordruckes durch seinen Vater beantragte der Kläger am 11.07.2000 die Gewährung von InsG für die Zeit vom 01.01.2000 bis 15.03.2000 in Höhe von insgesamt 4.811,68 DM und rein vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist. Zur Begründung legte er ein Schreiben der Sachbearbeiterin H. des Insolvenzverwalters Dr.B. vom 03.04.2000 vor, aus dem hervorging, dass er vom Arbeitsamt Nürnberg der Beklagten einen Bescheid über Insolvenzgeld erhalte werde.
Am 30.03. bzw 08.05.2000 legte der Insolvenzverwalter Dr.B. der Beklagten ausgefüllte Insolvenzbescheinigungen für den Kläger vor.
Mit Bescheid vom 17.07.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von InsG ab. Die Frist zur Beantragung von InsG sei vom 24.03.2000 bis 23.05.2000 gelaufen. Der Kläger habe seinen Antrag jedoch erst am 10.07.2000 gestellt. Eine Nachfrist könne ihm nicht eröffnet werden, da der Kläger innerhalb der Antragsfrist vom Insolvenzereignis Kenntnis erlangt habe.
Der hiergegen am 16.08.2000 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Die Beklagte führte im Widerspruchsbescheid vom 17.09.2000 aus, dass die Übersendung einer Insolvenzgeldbescheinigung durch den Insolvenzverwalter einen Antrag des Klägers nicht habe ersetzen können, denn die Verpflichtung zur Erstellung einer Insolvenzgeldbescheinigung beruhe auf § 314 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Einer ausdrücklichen Aufforderung der Beklagten zur Erstellung dieser Insolvenzgeldbescheinigung habe es nicht bedurft. Der irrtümlich von einer Mitarbeiterin des Insolvenzverwalters im Schreiben vom 03.04.2000 aufgenommene Hinweis an den Kläger, dass er vom Arbeitsamt Nürnberg der Beklagten einen Bescheid über InsG erhalten werde, hätte diesen nicht von seiner Pflicht zur Antragsstellung enthoben.
Dagegen hat der Kläger am 06.10.2000 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 24.10.2001 verurteilt, dem Kläger für das ausgefallene Arbeitsentgelt in der Zeit vom 01.01.2000 bis 15.03.2000 InsG zu gewähren. Einen Antrag habe er zwar nicht innerhalb der Frist des § 324 Abs 3 SGB III gestellt. Zu Recht habe die Beklagte auch festgestellt, dass eine Nachfrist von 2 Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes für die Antragstellung nicht eröffnet war, da der Kläger noch innerhalb der Antragsfrist von dem Insolvenzereignis Kenntnis erlangt hatte. § 324 Abs 3 SGB III schließe jedoch die Anwendung des § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III nicht aus, in dem bestimmt sei, dass zur Vermeidung unbilliger Härten das Arbeitsamt eine verspätete Antragsstellung zulassen könne. Nachdem der Insolvenzverwalter die Insolvenzgeldbescheinigungen der Beklagten innerhalb der Antragsfrist übersandt habe und dem Kläger mitgeteilt habe, dass er vom Arbeitsamt über das InsG einen Bescheid erhalte, womit der Eindruck erweckt worden sei, dass die entsprechenden Anträge für die Erteilung des Bescheides bereits gestellt worden wären, verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte nun auf die Versäumung der Antragsfrist berufe. In § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III sei vielmehr bestimmt, dass zur Vermeidung unbilliger Härten das Arbeitsamt auch eine verspätete Antragsstellung zulassen könne. Eine solche unbillige Härte liege hier vor, da bereits innerhalb der maßgeblichen zweimonatigen Ausschlussfrist für die Beklagte festgestanden habe, dass dem Kläger aufgrund der Übersendung von Insolvenzgeldbescheinigungen Ansprüche auf InsG zustünden. Das Ermessen der Beklagten sei insoweit auf Null reduziert.
Das Urteil vom 24.10.2001 ging bei der Beklagten nach dem Eingangsstempel des Arbeitsamtes Nürnberg am 08.11.2001 ein. Das dem SG am 13.11.2001 übersandte Empfangsbekenntnis enthielt jedoch weder ein Handzeichen noch eine Unterschrift.
Gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 24.10.2001 hat die Beklagte am 12.12.2001 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt.
Die Berufungsfrist sei nicht versäumt. Das Urteil des SG sei beim zuständigen Sachbearbeiter erst am 12.11.2001 eingegangen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung komme es für den Zeitpunkt der Zustellung eine...