nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 17.07.2001; Aktenzeichen S 15 AL 915/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.07.2001 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.1999 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Insolvenzgeld (InsG).
Der am 1943 geborene Kläger war bei der Firma B. E. in F. beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung des Arbeitgebers vom 14.10.1998 beendet.
Auf seine dagegen zum Arbeitsgericht Nürnberg erhobene Klage wurde im Versäumnisurteil vom 22.12.1998 - 2 Ca 9065/98 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma E. erst zum 26.10.1998 aufgelöst wurde. Gleichzeitig wurde die Firma E. verurteilt, an den Kläger den noch ausstehenden Lohn für die Monate September und Oktober 1998 in Höhe von 5.958,75 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 03.12.1998 zu zahlen.
Mit Beschluss vom 27.01.1999 lehnte das Amtsgericht Nürnberg - Konkursgericht - den Antrag der AOK Bayern auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen von Herrn B. E. mangels Masse ab (Az: 80 N 628/98).
Mit Schreiben vom 18.03.1999 teilte der Bevollmächtigte des Klägers diesem mit, der Gerichtsvollzieher habe im Verlaufe des Zwangsvollstreckungsverfahrens festgestellt, dass Herr E. die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Die Beklagte müsse nun InsG erstatten. Falls er noch diesbezügliche Fragen habe, solle sich der Kläger an seinen Bevollmächtigten wenden.
Am 21.04.1999 beantragte der Kläger daraufhin die Gewährung von InsG bei der Beklagten für den Zeitraum vom 01.09.1998 bis 14.10.1998.
Mit Bescheid vom 30.07.1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger die Antragsfrist des § 324 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) versäumt habe.
Der hiergegen am 10.08.1999 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 08.10.1999).
Dagegen hat der Kläger am 18.10.1999 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 17.07.2001 verurteilt, dem Kläger InsG zu gewähren. Der Kläger habe seinen Antrag innerhalb der Nachfrist des § 324 Abs 3 Satz 2 SGB III gestellt. Diese Nachfrist könne er in Anspruch nehmen, da er die Ausschlussfrist von zwei Monaten gem § 324 Abs 3 Satz 1 SGB III aus Gründen versäumt habe, die von ihm nicht zu vertreten wären. Der Kläger sei erst kurz vor Ende der Frist (am 29.03.1999) durch das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18.03.1999 auf die Möglichkeit der Beantragung von InsG bei der Beklagten hingewiesen worden. Beim Verstreichenlassen der Frist des § 324 Abs 3 Satz 1 SGB III sei kein Verschulden des Klägers erkennbar, da er die Antragsfrist habe ausschöpfen dürfen. Unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstruktur, der Abweisung des Insolvenzantrags durch das Amtsgericht Nürnberg erst am 27.01.1999 und dem Umstand, dass dem Kläger eine ausreichende Zeit zur Beratung und Überlegung zur Verfügung stehen müsse, sei es ihm nicht zumutbar gewesen, innerhalb der verbliebenen Zeit bis zum Fristende einen Antrag auf Gewährung von InsG zu stellen.
Gegen das ihr am 03.08.2001 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 22.08.2001 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Die Antragsfrist nach § 324 Abs 3 Satz 1 SGB III sei vom 28.01.1999 bis 27.03.1999 gelaufen. Durch das Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers K. vom 25.09.1999 und dem Schreiben seines Anwaltes vom 18.03.1999 sei der Kläger auf die Möglichkeit der Beantragung von InsG hingewiesen worden. Entgegen der Auffassung des SG werde dem Kläger die Nachfrist des § 324 Abs 3 Satz 2 SGB III nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) nicht eröffnet, wenn das von ihm nicht zu vertretene Antragshindernis während des Laufs der Frist des § 324 Abs 3 Satz 1 SGB III weggefallen ist und es ihm unter den gegebenen Umständen bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt möglich gewesen wäre, diese Antragsfrist einzuhalten. Zwischen der Kenntnisnahme des Klägers von der Zahlungsunfähigkeit seines früheren Arbeitgebers hätte jedoch ein Zeitraum von 12 Tagen gelegen, innerhalb dessen es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, einen Antrag auf InsG zu stellen. Dazu hätte es lediglich eines Telefonanrufes bedurft, nicht jedoch einer Zusammenstellung und Beifügung von Unterlagen. Diese hätten auch nachgereicht werden können. Auch das BSG gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass ein Zeitraum von knapp einer Woche ausreichend sei, um die Ausschlussfrist zu wahren.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum BSG zuzulassen.
Da es s...