Entscheidungsstichwort (Thema)
Prämien für hervorragende Einzel und Kollektivleistungen von Pädagogen. Gesetzliche Rentenversicherung: Ermittlung der Rentenhöhe. Feststellung der Arbeitsentgelte. Berücksichtigung einer Prämienzahlung für einen Lehrer in der ehemaligen DDR bei der Entgeltfeststellung. Anforderungen an den Nachweis des Empfangs einer Entgeltleistung
Leitsatz (amtlich)
Da mit der Verleihung einer Pestalozzimedaille in Bronze anders als bei der Pestalozzimedaille in Gold nicht regelmäßig und ohne weitere Voraussetzungen eine Prämie verbunden war, ist selbst bei Glaubhaftmachung der Verleihung einer Pestalozzimedaille in Bronze noch nicht ohne Weiteres der Zufluss einer Prämie glaubhaft gemacht.
Orientierungssatz
1. Fehlen jegliche Nachweise für den Empfang einer behaupteten Geldprämie für besondere Leistungen eines Erziehers in der ehemaligen DDR, ist diese Prämie bei der Ermittlung der Rentenhöhe nicht als Entgelt zu berücksichtigen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Prämie voraussetzungslos an alle Pädagogen gezahlt wurde und damit auch im konkreten Einzelfall wahrscheinlich ist.
2. Auch im Bereich der Anerkennung von Arbeitsentgelten als rentenrelevantes Einkommen im Rahmen von Ansprüchen aus der ehemaligen DDR kommen die allgemeinen Beweislastregeln zur Anwendung, so dass ein fehlender Nachweis bzw. eine fehlende Glaubhaftmachung des Entgeltbezugs zu Lasten des Rentenempfängers gehen.
3. Einzelfall zur Berücksichtigung einer Prämienzahlung für die Berufstätigkeit als Erzieher in der ehemaligen DDR bei der Berechnung der Rentenhöhe trotz fehlendem konkreten Nachweis im Einzelfall (hier: Berücksichtigung einer nach Dienstjahren ermittelten Lehrertagsprämie bejaht).
Normenkette
AAÜG § 8 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2-3, 5 Sätze 1-2, § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 6; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1, § 23 Abs. 1 S. 2; Verleihungs-VO 1978 (DDR) § 1; SGB IV § 28f Abs. 5
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung erhöhter Arbeitsentgelte im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für die Zeiträume 1967 bis 1990 (17 jährliche Prämien in Höhe von 200.- Mark), 1977 bis 1980 (Lehrertagsprämie) sowie 1984 (Pestalozzimedaille).
Die im Februar 1940 geborene Klägerin hat in der ehemaligen DDR am 1. September 1971 am Institut für Lehrerbildung W. ein Fernstudium zur Erzieherin begonnen und am 15. Juni 1974 mit der staatlichen Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen. Vom 1. September 1989 bis 31. Mai 1990 hat sie am Institut für Jugendhilfe F. am Postgraduiertenstudium mit dem Fachabschluss für eine Tätigkeit als Jugendfürsorger erfolgreich teilgenommen.
Die Klägerin war ausweislich des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung vom 12. September 1966 vom 1. September 1954 bis 31. August 1957 als Lehrling (VEB W. G.), vom 1. September 1957 bis 9. April 1961 als Sekretärin (Staatsanwaltschaft des Bezirks E.), von 10. April 1961 bis 31. Dezember 1964 als Stenotypistin, von 1. Januar 1965 bis 31. Dezember 1965 als Finanzbuchhalterin, von Januar 1966 bis 16. April 1967 als Materialdisponent (VEB T. G.), ab 19. April 1967 bis 31. Dezember 1973 als Stenosachbearbeiterin (Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises G.) beschäftigt.
Nach Bescheinigungen des Landratsamts des Rates des Kreises G. vom 8. Oktober 1990 sowie des Landratsamts des S-H-Kreises vom 12. Februar 1997 war die Klägerin vom 1. August 1971 bis 29. Februar 1980 zunächst in G. und dann vom 1. März 1980 bis 31. August 1987 im S-H-Kreis als Erzieherin und dort ab 1. September 1987 bis 30. Juni 1990 als Sachbearbeiterin im Jugendamt tätig. Nach einer Bescheinigung über Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 AAÜG des Personalamtes G. vom 13. Februar 1997 war sie vom 19. April 1967 bis 31. Dezember 1971 im Zusatzversorgungssystem für Mitarbeiter im Staatsapparat.
Mit Überführungsbescheid vom 29. Mai 1997 stellte die damalige Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung die Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) fest. In diesem Bescheid sind folgende Feststellungen über nachgewiesene Zeiten getroffen:
19. April 1967 - 31. Dezember 1971: Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats.
16. Juni 1974 - 31. August 1976:
Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen
1. September 1976 - 30. Juni 1990:
Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 begehrte die Klägerin die Einbeziehung weiterer Entgelte für die Neuberechnung der Rente. Hierbei machte sie ab 1975 bis 1989 ein 13. Gehalt (Lehrertag) in Höhe v...