Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Beitragsrecht. Gefahrtarifstelle. risikogerechte Zuordnung. Fachtierarzt für Pathologie. tierärztliches Labor
Leitsatz (amtlich)
Angesichts des Spielraums der Berufsgenossenschaft bei der Erstellung eines Gefahrtarifs sind von den Versicherten gewisse Härten für einen kürzeren Zeitraum hinzunehmen.
Orientierungssatz
Zur rechtmäßigen Veranlagung eines Fachtierarztes für Pathologie, der mit seinem Unternehmen - einem tierärztlichen Labor - pathologische und histologische Untersuchungen an keimfreiem und nicht infektionsgefährdendem Material durchführt, zur Tarifstelle 05 des Gefahrtarifs 1995 (sonstige tierärztliche Unternehmen, Beratung und ähnliches, Strukturschlüssel 0461) mit der Gefahrklasse 12,3.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.01.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Veranlagungsbescheid vom 28.06.1996, mit dem sie das Unternehmen des Klägers der Gefahrtarifstelle 02 mit der Gefahrklasse 2,1 zuordnete, mit Bescheid vom 17.08.1998 aufheben, das Unternehmen ab 01.09.1998 der Gefahrtarifstelle 05 (sonstige tierärztliche Unternehmen) verbunden mit der Gefahrklasse 12,3 zuordnen und auf dieser Veranlagung basierend ab 01.09.1998 höhere Beiträge einfordern durfte.
Der Kläger ist Fachtierarzt für Pathologie und seit dem 01.04.1985 mit seinem Unternehmen, einem tierärztlichen Labor, das nach seinen Angaben pathologische und histologische Untersuchungen an keimfreiem, nicht infektionsgefährdendem Material durchführt, bei der Beklagten versichert. Bei seiner Tätigkeit und der seiner Mitarbeiter bestehe kein Kontakt mit lebenden Tieren, von denen das Risiko ausgehe, verletzt zu werden. Die Beklagte nahm das Unternehmen des Klägers zunächst mit Bescheid vom 15.10.1985 in ihr Mitgliedschaftsverzeichnis als "tierärztliche Praxis mit selbständiger nebenamtlicher Tätigkeit" auf. Auf den Einwand des Klägers in seinem Schreiben vom 31.08.1988, er übe keine tierärztliche Tätigkeit aus, sondern betreibe ein histologisch-pathologisches Labor, welches einem humanmedizinischen histologischen Labor gleichzusetzen sei, hob die Beklagte die vorgenannte Veranlagung vom 15.10.1985 auf, zahlte die darauf beruhenden höheren Leistungen zurück und nahm das Unternehmen des Klägers als "tierärztliches Labor" mit Mitgliedschein vom 07.02.1989 und Wirkung vom 01.04.1985 in Versicherung.
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte ihren Mitgliederbestand nach Abteilungen gegliedert, die ihren Bedarf jeweils gesondert umlegten. Dabei wurden die Beiträge nach der Kopfzahl der Versicherten berechnet, ohne dass nach Gewerbezweigen und nach Gefahrklassen unterschieden worden war. Die Beitragssätze waren lediglich durch die Zugehörigkeit zu einer der 9 Abteilungen nach dem Grad der Unfallgefahr abgestuft. Der Kläger bzw. sein Unternehmen war der Abteilung 9 (übrige Unternehmer) zugeordnet. Der Abteilung 1 waren bestimmte namentlich bezeichnete Wohlfahrtsorganisationen, der Abteilung 2 die Sozialversicherungsträger, der Abteilung 3 Ärzte, der Abteilung 4 Zahnärzte, der Abteilung 5 Apotheker, der Abteilung 6 Tierärzte, der Abteilung 7 Hebammen, der Abteilung 8 Friseure und der Abteilung 9 die übrigen Unternehmen zugeordnet. Im Hinblick auf die mit der Einführung des 7. Sozialgesetzbuchs -- SGB VII -- zu erwartende Rechtsänderung und die Tatsache, dass bereits die meisten anderen Berufsgenossenschaften eine Risikoerfassung nach Gewerbezweigen umgesetzt hatten, führte die Beklagte ab 1990 Erhebungen zur Neugliederung nach Gewerbezweigen durch. Sie legte hierzu einen Strukturschlüssel, gegliedert nach Betriebsart bzw. Tätigkeiten an und befragte ihre Mitglieder, unter welchem Schlüssel sie sich selbst bzw. ihr Unternehmen einordnen würden. Der Kläger äußerte hierzu am 09.02.1994 Zweifel, ob sein Betrieb zum Strukturschlüssel 2011 (Arztpraxen, Laboratoriumsmedizin) oder dem Strukturschlüssel 0461 (sonstige tierärztlichen Unternehmen, Beratung, Gutachten, Nebentätigkeiten beamteter oder angestellter Tierärzte) passe. Der erste -- nach Gewerbezweigen gegliederte -- Gefahrtarif der Beklagten vom 21.06.1995, genehmigt durch das Bundesversicherungsamt am 06.07.1995, trat zum 01.01.1996 in Kraft. Die Beklagte veranlagte daraufhin den Kläger mit Bescheid vom 28.06.1996 gemäß § 734 Abs.1 Reichsversicherungsordnung -- RVO -- i.V.m. § 26 ihrer Satzung ab 01.01.1996 zur Gefahrtarifstelle 02 (Arztpraxen, Laboratoriumsmedizin / Strukturschlüssel 2011) mit der Gefahrklasse 2,1 des neu geschaffenen Gefahrtarifs. Dieser Bescheid wurde bindend. Entsprechend dieser Tarifstelleneinordnung erhob sie für das Umlagejahr 1996 Beiträge in Höhe von 3.756,08 DM und für 1997 in Höhe von 3.943,67 DM.
Am 11.08.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe seine Ei...